Mwst. wird nicht erhoben

Marie Huana

Marie Huana

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Für einen sozialen, eingetragenen Verein der nicht abgabepflichtig ist, bzw. nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird,
stelle ich ab und zu meine Dienste als Grafiker in Rechnung. Immer ohne Mehrwertsteuer.
Meine Fragen hierzu:
Bisher habe ich die Rechnungen immer bei der Umsatzsteuer Voranmeldungen
mit angegeben, die werden also trotzdem dann vom Finanzamt mit Mwst. mitberechnet ...
Bekomme ich das mit der Einkommensteuererklärung zurück?
Muss ich die überhaupt bei der Voranmeldung angeben? :kopfkratz:

(Die Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag mit einbinden wird für den Verein zu teuer hmmm ...)

Es gab hier schon einmal einen ähnlichen Tread den habe ich aber über die Suchfunktion nicht gefunden. :)

Ps. Mein Steuerberater ist im Urlaub
 
Ich reiche meine Rechnungen (an eine gGmbH) so ein, wie ich sie gestellt habe.
Das FA wollte einen Nachweis über die Gemeinnützigkeit - Um die Details kümmert sich der Steuerberater.
 
Danke bjoern07
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, die steuerfreien Umsätze gibst Du nicht in der Umsatzsteuer-Anmeldung an.
Ob Du das bezahlte Geld wiederbekommst, ist fraglich.
Ansonsten rate ich Dir, Dir von jedem, der meint er wäre von der MWST befreit, eine entsprechende Bescheinigung vorlegen zu lassen.
 
Danke Fagottschalk, Deine Antwort scheint mir perfekt zu sein.
Der Verein ist Gemeinnützig, wird von verschiedenen Stellen gefördert,
existiert schon 25 Jahre und ist ganz sicher nicht Umsatzsteuerpflichtig.
Soviel weiß ich aus sicherer Quelle: :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Marie,
in Deiner Rechnung an jenen Verein sollte dann noch der Satz stehen:
„Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. [???] Umsatzsteuergesetz. Bescheinigung des Auftraggebers liegt vor.“
Die [???] stehen für eben jenen Absatz des §4, der auch auf der Bescheinigung Deines Auftraggebers steht.
Falls Du Lust auf ganz viel trockenes §§-Gewirr hast, dann hab ich nur noch ne tolle Lektüre: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html :gähn:
 
Gnamnd,

Ich geb solche Rechnungen mit an, aber rechne die MwSt logischerweis nicht in die UStVa mit rein. Ich geb eh immer meine Unterlagen mit ab mit ner Auflistung ueber Nettobetrag/USt-Satz etc. - damit ist es klar verstaendlich.
Das (auch meines Erachtens nach somit zuviel) bezahlte Geld direkt wiederbekommen duerft schwierig werden. Aber in der Steuererklaerung nach Ende des Jahres sollte sich das klaeren lassen (O-Ton mein StB: "die UStVa sind fuer alles was monatlich anfaellt, und die ma Ende des Jahres fuer das, was wir vergessen haben...").

Das half?
hofft:
aargh11
 
Für einen sozialen, eingetragenen Verein der nicht abgabepflichtig ist, bzw. nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird,
stelle ich ab und zu meine Dienste als Grafiker in Rechnung. Immer ohne Mehrwertsteuer.
Das ist kein umsatzsteuerfreier Umsatz und daher musst du, wenn du umsatzstezerpflichtig bist, die Umsatzsteuer auch abführen.
Ist die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen gibts keinen Vorsteuerabzug (den die von der Umsatzsteuer befreite gemeinnützige Körperschaft sowieso nicht hat). Die Umsatzsteuer musst du aber in jedem Fall abführen.

Der Verein ist Gemeinnützig, wird von verschiedenen Stellen gefördert,
existiert schon 25 Jahre und ist ganz sicher nicht Umsatzsteuerpflichtig.
Soviel weiß ich aus sicherer Quelle: :)
Aber DU bist es.
Die Umsatzsteuer musst du abführen, nicht der Verein. Der hat höchstens keinen Vorsteuerabzug. Das wirkt sich aber nicht auf deinen Umsatzsteuer aus.

Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten bemessen. Von allen deinen Umsätzen, sofern sie nicht die Voraussetzung der steuerfreien Umsätze erfüllen (stehen im Gesetz) werden 19% berechnet und die musst du abführen.

mit angegeben, die werden also trotzdem dann vom Finanzamt mit Mwst. mitberechnet ...
Bekomme ich das mit der Einkommensteuererklärung zurück?
Das sind zwei völlig verschiedene Dinge. Die Umsatzsteuer hat mit der Einkommensteuer nichts zu tun.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das heißt ich muss für diesen Betrag X der Rechnung Mehrwertsteuer bezahlen, obwohl ich keine von diesem speziellen Kunden verlangen kann? :kopfkratz:
Ich dachte die MwSt. ist ein Durchlaufposten ...

Oder ist das ein Missverständniss meinerseits, der Betrag erscheint selbstverständlich
bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung.
 
Das heißt ich muss für diesen Betrag X der Rechnung Mehrwertsteuer bezahlen, obwohl ich keine von diesem speziellen Kunden verlangen kann? :kopfkratz:
Ich dachte die MwSt. ist ein Durchlaufposten ...
Umsatzsteuerpflichtig sind die Umsätze die ein Unternehmer über Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Tatbestandsmerkmale: Unternehmer führt (Lieferungen und sonstige) Leistungen aus.

Die stellst eine Leistung in Rechnung und erhältst dafür 100Euro (netto). Darauf musst du 19% Umsatzsteuer abführen.
Du kannst diese 19%, wenn der Kunde es dir bezahlt, mit in Rechnung stellen und 119 Euro verlangen. Wenn der Kunde aber in jedem Fall nur 100 Euro bezahlen will, dann verbleiben halt nur 84Euro bei dir.

Du musst gegenüber solchen Kunden sagen, es kostet 119Euro ohne Umsatzsteuer. Dann verbleiben auch 100 Euro bei dir.

Und wenn dir dein Berater das nicht vernünftig erklärt solltest du ihn wechseln oder ein paar mehr Stunden bezahlen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Und wenn dir dein Berater das nicht vernünftig erklärt solltest du ihn wechseln oder ein paar mehr Stunden bezahlen.

Er hat es mir wohl schon so erklärt, aber da ich selten Rechnungen ohne MwSt. stelle, war es mir entfallen ... und fragen konnte ich ihn jetzt eben nicht dazu. :)
Alles nicht so einfach, auch wenn es zuerst so erscheint ...
Fazit: ich muss auf jeden Fall immer 19% an das FA abführen und dem Kunden darf das schnurz sein. :eek:
 
Er hat es mir wohl schon so erklärt, aber da ich selten Rechnungen ohne MwSt. stelle, war es mir entfallen ... und fragen konnte ich ihn jetzt eben nicht dazu. :)
Alles nicht so einfach, auch wenn es zuerst so erscheint ...
Fazit: ich muss auf jeden Fall immer 19% an das FA abführen und dem Kunden darf das schnurz sein. :eek:

Im Prinzip ja, denn für die Umsatzsteuer ist es nicht entscheidend wem Du eine Rechnung stellst, sondern wie Du veranlagt bis.

In D gibt es drei Umsatzsteuern.
19% (ist die Regel) 7% (verminderter Satz z.B. bei Künstlern und freiberuflichen Designern) und 0% bei Leuten, die einen bestimmten Betrag im Jahr an Einnahmen nicht übersteigen und noch ein paar Produkte (Arzneimittel?)

What ever.

Du kannst aber auf gar keinen Fall, dem einen Kunden eine Rechnung stellen mit 19 und dem anderen mit 0% Mwst.

Was geht ist mal mit 19 und mal mit 7%.

Wenn ich - als freier Fotograf - Nutzungshonorare in Rechnung stelle, dann verlange ich 7%, wenn Kunden Abzüge von mir wollen - die ich auch nur machen lasse und weiter schicke, dann nehme ich 19%. Die 19% bilden aber nur einen kleinen Teil meiner Einnahmen, sonst würde ich den Status beim FA als Künstler verlieren. Wobei Künstler eben weiter gefaßt ist und Design mit einschließt.

Hoffe etwas zur Unklarheit mit beitragen zu können. ;)
 
Du kannst aber auf gar keinen Fall, dem einen Kunden eine Rechnung stellen mit 19 und dem anderen mit 0% Mwst.

Doch das geht, hatte ich in der Vergangenheit schon ... und ist auch vom
Finanzamt akzeptiert worden. Zahlen muss ich doch sowieso. :)

Das rechnen das FA schon raus. Keine Sorge.

Meine Kernfrage war: Muss ich den Rechnungsbetrag schon bei der
Umsatzsteuer Voranmeldung angeben oder nicht?
Ich hatte bisher das bisher immer bei der Voranmeldung dabei. Alles klar? :kopfkratz:
 
Meine Kernfrage war: Muss ich den Rechnungsbetrag schon bei der
Umsatzsteuer Voranmeldung angeben oder nicht?
Ich hatte bisher das bisher immer bei der Voranmeldung dabei. Alles klar? :kopfkratz:
Du bist in der Voranmeldung theoretisch alle Umsätze des Voranmeldungszeitraums angeben. Zu diesen Umsätzen gehört auch dein fragwürdiger nicht von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz.
 
Ja, musst du.
 
Ok danke.
So hatte ich es bisher gehandhabt, dann war das richtig.
Ich war halt verunsichert, weil ich mit dem Kunden gesprochen hatte und der hat
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie keine Mwst. zahlen müssen, ergo der Betrag auch nirgends erscheint;
er glaubt einfach nicht, dass ich die "versteckten" 19% trotzdem abführen muss ...
Nächstes mal (ca. 1x im Jahr) gibt es keine Diskussion mehr, es wird eingerechnet und basta. :mad:
 
Zuletzt bearbeitet:
Da scheinen wirkliche Durchblicker zu sitzen bei deinem Kunden.
Wie ich sowas hasse.
 
Na ja Kunde ... es ist ein sehr wichtiger sozialer Verein und nicht alle sind dort
steuerrechtlich bewandert. Unsicherheiten kommen gerade in diesen Dingen sehr schnell
zum Vorschein, sieht man ja hier auch :)

Das muss man nicht hassen. Bei einem normalen Unternehmen wäre das allerdings
peinlich bis unmöglich.
 
Aber auch sehr wichtige soziale Vereine sollten zumindest einen beschäftigen der sich damit auskennt. Aber ich kenne das aus eigener Anschauung sehr gut und ich weiß genau was da für Leute sitzen. :)
 
Doch das geht, hatte ich in der Vergangenheit schon ... und ist auch vom
Finanzamt akzeptiert worden. Zahlen muss ich doch sowieso. :)

Das rechnen das FA schon raus. Keine Sorge.

Meine Kernfrage war: Muss ich den Rechnungsbetrag schon bei der
Umsatzsteuer Voranmeldung angeben oder nicht?
Ich hatte bisher das bisher immer bei der Voranmeldung dabei. Alles klar? :kopfkratz:

Verstehe. Du musst dann die 19% abführen - und für Deinen Kunden wird´s 19% günstiger.

Deine Frage verstehe ich nicht ganz. Denn Umsatzsteuer und Honorar(Rechnungsbetrag) muss ja eigentlich immer getrennt ausgewiesen werden. Bei der Voranmeldung erscheint Umsatz- und Vorsteuer, was aufgerechnet wird.

Aber wie ich sehe, haben Dir da schon andere darauf geantwortet.
 
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