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hikikomori
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dend0r schrieb:mhm, generell ist die aktuelle rechtssprechung so, dass der händler die wahl hat ob er repariert oder austauscht, nur bei erfolgloser reparation (2x?!) kann der kunde auf austausch bestehen... zumindest meint das unser prof
Wenn ich mich richtig an BGB I erinnere, dann ist die Fristsetzung und die Erfolglosigkeit entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert.
Die Aussage "Das geht mich nichts an.", würde ich als Weigerung ansehen und daher sofort von meinem Kauf zurücktreten.
LG
--hikiko