Chriss schrieb:
1. wenn die Überweisung raus ist ("verarbeitet"), ist sie raus.
Das Geld ist aber dann nicht "sofort" beim Kreditinstitut des Empfängers, da können im "Worst-Case" durchaus Stunden, oder sogar ein, zwei Tage vergehen, bevor "das Geld" beim Kreditinstitut des Empfängers eintrifft. Auch haben die Banken ja unter Umständen unterschiedliche Annahmezeiten.
Erhält dieses Kreditinstituts nun vorher eine Benachrichtigung, so ist es verpflichtet, den Überweisungsbetag zurückzuleiten.
Chriss schrieb:
2. Was Du wahrscheinlich meinst ist der Eingangsvorbehalt: der bezieht sich aber nicht auf etwaige Widerrufe, sondern auf vorhandene Deckung.
Was soll ich meinen?
Chriss schrieb:
3. Das Widerrufsrecht im Lastschrifteinzugsverkehr ist gesetzlich geregelt, da interessieren die AGB recht wenig (überall 6 Wochen).
Ich würde sagen: "Quark".
Lasse mich aber gern eines besseren belehren.
Wo soll dass denn gesetzlich geregelt sein?
Vor fünf oder sechs Jahren war es das jedenfalls noch nicht!
Meines Wissens kann der Kunde sogar beliebig lange, (also meinetwegen 10 Wochen später) noch erfolgreich einer Lastschrift widersprechen, ohne dass sein Schweigen als Zustimmung gilt. Das hat meines Wissens der BGH vor wenigen Jahren entschieden (müßte ich jetzt nachschauen...)
Und selbstverständlich haben die Banken das Recht, Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen - solange sie damit nicht gegen geltende Schutzrecht verstoßen. Ich vermute mal, dass die 6 Wochen daher stammen, dass die Banken in AGBs keine Fristen einführen können, die den Kunden unangemessen und/oder überraschend benachteiligen.
Nichtsdestotrotz könnten die Banken rechtlich auch längere, oder gar keine Widerspruchsfristen festschreiben. Aber warum sollten sie?
Chriss schrieb:
4. Wenn ich nach 5 Wochen vom Urlaub komme kann ich genauso widerrufen, als wenn ich nach 5 Wochen zum ersten Mal auf den Auszug schaue. Unverzüglich = "ohne schuldhaftes Zögern"
Ja, ich bin nicht blöd.
Ich habe nie (!) behauptet, dass das nach langem Urlaub nicht mehr ginge.
Ich habe auch "unverzüglich" geschrieben, und dass der Kunde "nicht nach Gutdünken" warte könne (wenn er von der Lastschrift weiß!)
Wenn man allerdings die Lastschrift bewußt wahrgenommen hast, dann mußt man unverzüglich was tun.
Oder anders gesagt: Wenn die Bank beweisen kann, dass ich Kenntnis von der Lastschrift hatte, und erst Wochen später Einwendungen dagegen erhoben habe, dann gilt die Lastschrift als genehmigt.
Chriss schrieb:
5. Widerrufsrecht für die Buchung und Widerrufsrecht für den Rechnungsabschluß sind 2 Paar Stiefel.
Nochmal: Ich bin nicht blöd!
Vielleicht im Unterschied zu dir, habe ich mir die AGBs meiner Bank (Postbank) gerade eben angeguckt!
Es geht dabei ausdrücklich (!) um Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften, NICHT Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss an sich.
Und da steht:
"Die Genehmigung einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift gilt spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen dagegen erhebt."
Chriss schrieb:
Um es abzukürzen: in diesem unseren Fall geht m.E. gar nichts
a. Überweisung (keine Lastschrift)
Da sind wir uns vollkommen einig
Wobei ich nicht denke, dass überhaupt ein Nachweis über die Nicht-Benutzung zu führen ist - bzw. dieser etwas im Zusammenhang mit der Bank etwas brächte.