.. sonst stehen die Nachts mit schwarzen Ledermänteln vor der Tür und wollen die abholen...
Nö, sonst wirds teuer. Die Grundlage dafür habe ich bereits aufgezeigt. Oder magst du mir verraten, warum die einem dann trotzdem nichts können?
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.. sonst stehen die Nachts mit schwarzen Ledermänteln vor der Tür und wollen die abholen...
Nö, sonst wirds teuer. Die Grundlage dafür habe ich bereits aufgezeigt. Oder magst du mir verraten, warum die einem dann trotzdem nichts können?
RGebStV §4 Abs. 5 schrieb:(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach
§ 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen.
Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit
den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft
leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3
Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben,
soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Ich kann hier nur für Nds.sprechen, aber :Diese Mafiamethoden immer. Die verdammte Stadtverwaltung darf auch ohne Sperre keine Daten rausgeben.
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf kostenfreie
-Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten,
-Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte,
-Einrichtung von Übermittlungssperren.
Bei den Melderegisterauskünften werden die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft unterschieden.
Bei der einfachen Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde aus dem Melderegister Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen oder Einwohner geben. Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und durch Datenübertragung, auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet, erteilt werden.
Bei der erweiterten Melderegisterauskunft dürfen zusätzlich zu den oben genannten Daten Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder nicht, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter sowie Sterbetag und –ort mitgeteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft gemacht wird.
§ 34 a
Regelmäßige Datenübermittlung an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde hat dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle auf dessen oder deren Anforderung einmal monatlich folgende Daten derjenigen volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner zu übermitteln, die sich innerhalb des der Übermittlung vorausgehenden Monats an- oder abgemeldet haben oder die in diesem Zeitraum gestorben sind:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. frühere Namen,
4. Tag der Geburt,
5. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
8. Sterbetag.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht und den Gebührengläubiger zu ermitteln.
(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 34
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) 1Die Meldebehörde darf Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Daten von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. 2Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(2) Für die Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie für Volksinitiativen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. 2Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1 genannten Daten der betroffenen Person sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(4) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) 1Die betroffene Person hat das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 4 zu widersprechen. 2Sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
nichts macht mich wütender!
Es kann mir doch niemand befehlen das ich Silbereisen & Co. mitfinanzieren muss. Allgemein kann es nicht sein, das ich für etwas zahlen kann was ich theoretisch nutzen könnte - wo leben wir bitte!? Das geht mir so gegen den Strich und gegen jegliche Logik, nichts macht mich wütender!
Statt einen Foreneintrag zu schreiben hättest du den Wisch auch einfach ausfüllen können und unfrankiert weg damit... Da du ja für ein Gerät zahlst dürfte es keine Probleme geben, die sind mehr hinter den Verweigerern her
Toll, dann muss ich für zwei zahlen
Nein denn du schreibst dann du hast ein TV ! Also Nimm denn Zettel und schreibe dort eine EINS hin und Fertig ist das ganze!
Hab den Zettel schon als Unterlage benutzt und in Müll geworfen. Aber die werden mir sicher noch einen zukommen lassen, irgendwann
Hallo,
ich hab mal wieder ein Brief von der GEZ bekommen. Die haben mich schon 2x angeschrieben ob ich ein Fernseher habe. Ich hab die Briefe aber einfach in den Müll geworfen.
Im Brief steht ich muss Geräte anmelden, sonst begehe ich eine Ordnungswidrigkeit, die mit 1000€ belangt wird bla bla..
Wir haben hier 2 PCs und 2 TVs. Zahlen aber nur für einen. Und ich seh nicht ein 2x zu zahlen. Ich guck die Sender eh nie, das Gerät ist auch eher für über den PC Filme gucken, als zu Fernsehen.
Droht mir eine Strafe wenn ich die Briefe weiterhin in den Müll werfe ?
Schön ist auch das man eine Briefmarke braucht. Die haben doch das Anliegen!
Zum -nicht rein lassen- brauch ich nicht mal eine ausrede. Und auch wenn Sie meinen ein flackern vom TV zu sehen, reicht es wenn ich sage dass es kein TV ist, diese Typen haben eh überhaupt keine Rechte. Deswegen gehen die auch gerne zu alten Leuten und haun die übers Ohr
Einem hatte ich nur mal kurz gesagt, wenn der den Fuss dort nicht rausnimmt, dass ich meine Motorsäge mit dem 90er Schwert hole und ihm das Knie wegsäge.....(Hausrecht, Einbruch, Anzeige, Bedrohung, usw. das ganze Programm eben)
da ist er gesprungen wie Mork vom Ork