Jetzt wirds wieder durcheinander dank euch beiden
Die Pauschalierung von Einfuhrabgaben
Für nichtkommerzielle Warensendungen ist unter Umständen die Einfuhrabgabenerhebung nach pauschalierten Sätzen möglich.
Bei der Einfuhr von Waren
* in Sendungen nichtkommerzieller Art,
* deren Einfuhren gelegentlich erfolgt,
* die von einer Privatperson in einem Drittland (ausgenommen Helgoland) an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden,
* die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind,
* die der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung erhalten hat und
* deren Wert den Betrag von 350 EUR nicht übersteigt,
können die Einfuhrabgaben nach pauschalierten Sätzen erhoben werden.
Für die Feststellung, ob Pauschalierungsgrenzen eingehalten oder überschritten werden, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend. So kann beispielsweise bei einer aus China versandten Kleinbildkamera im Wert von 351 EUR nicht die enthaltene Mehrwertsteuer (Steuersatz 17 Prozent) in Höhe von 51 EUR abgezogen werden, um diese Ware innerhalb der Pauschalierungsgrenze von 350 EUR zum pauschalierten Abgabensatz einzuführen.
Die pauschalierten Einfuhrabgabensätze umfassen alle Steuerarten, also Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und die besonderen Verbrauchsteuern wie z.B. die Tabak- oder Kaffeesteuer.
Der pauschalierte Regelabgabensatz beträgt 13,5 % vom Warenwert. Bei präferenzberechtigten Waren beträgt der pauschalierte Abgabensatz 10 % vom Warenwert.
Der Warenempfänger ist berechtigt, die Anwendung der pauschalierten Abgabensätze abzulehnen und stattdessen die Erhebung nach dem Zolltarif und den eventuell in Betracht kommenden Steuergesetzen zu beantragen.
Für die nachfolgend aufgeführten hochsteuerbaren Waren sind jedoch statt der prozentualen Abgabensätze (13,5 % und 10 %) besondere pauschalierte Abgabensätze festgelegt.