Beim besoffen Fahrradfahren gilt es zwei Dinge zu unterscheiden: Zum einen die Teilnahme am Strassenverkehr im nicht mehr voll zurechnungsfähigen Zustand und zum anderen die Sache mit der Führerscheinstelle, die die MPU anordnen kann. Damit bekommt der Delinquent die Gelegenheit, seine generelle Eignung für den Straßenverkehr - eine Vorraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis - nachzuweisen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder kann seine Eignung nicht nachweisen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Die 1,6%o gehören zum ersten Teil - ab dieser Grenze gilt man offiziell als nicht mehr zurechnungsfähig, was die Teilnahme am Straßenverkehr anbelangt. Der Richter wird eine dementsprechende Strafe verhängen, kann aber den Führerschein - im Gegensatz zum selben Tathergang im Kfz - nicht einziehen. Gleichzeitig ist die 1,6%o Grenze auch diejenige, bei der die Führerscheinstelle von der Alkoholfahrt in Kenntnis gesetzt wird. Sie wird dann die MPU anordnen, was dann auf diesem Umweg den Führerschein kosten kann. (Das ist übrigens auch der selbe Mechanismus, der bei zuviel Flensburg-Punkten greift)
Fahrradfahren zu verbieten entbehrt einer belastbaren Rechtsgrundlage und ist im Alltag auch schlecht bis gar nicht kontrollierbar.