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frankyfly schrieb:...
Ich gebe aber zu dass die Rechtssprechung in diesem Bereich etwas schwammig ist. Ob Schwarzsurfen strafbar ist hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab. ...
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7 schrieb:...Daher kommt bei unverschlüsselten Netzen eine Strafbarkeit aus § 202a StGB mangels besonderer Sicherung der Daten nicht in Betracht....
TBLINE67 schrieb:und zum Abschluß noch einen kleinen...
Strafrechtlich relevant ist die Nutzung eines offenen WLANs derzeit nicht. Der Betreiber kann allerdings die Erstattung zusätzlich aufgetretener Kosten verlangen. Anders sieht es bei geschützten WLANs aus: Wer mittels Crack-Tools die schwache WEP-Verschlüsselung aushebelt, um so den Zugang zu nutzen, kann nach § 265a StGB wegen Erschleichen von Leistungen angezeigt werden. Knackt man gar mittels eines Wörterbuch-Tools das Konfigurationspasswort des WLAN-Routers, um etwa ein Port Forwarding für Peer-to-Peer-Tauschprogramme einzurichten, dann macht man sich unter Umständen auch nach § 303a StGB der Veränderung von Daten oder nach § 303c StGB der Sabotage von Datenverarbeitungsgeräten strafbar. Weitere Rechte, Pflichten und Risiken schildert der Beitrag „Mini-Provider und Schwarz-Surfer“ in c't 13/04, Seite 102. (ea)
Ebend. Drehen wir den Spieß doch mal um!
Folgendes Beispiel: Wenn du dein Auto auf einem Parkplatz abstellt u. nicht absperrst, kannst du selbst dafür sogar ein Knöllchen kassieren, weil du zum Diebstahl verleitest.