Bei Hausbesetzung ist Räumung nach Polizeirecht möglich
Der Eigentümer eines besetzten Hauses oder Grundstücks ist durch das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners auch nicht völlig rechtlos gestellt. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen. Das widerrechtliche Eindringen und Verweilen in Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ist gemäß § 123 Abs. 1 StGB als Hausfriedensbruch strafbar; die Verletzung strafrechtlicher Normen stellt stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen der Bundesländer dar. Die Beseitigung dieser Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit. Das Polizei- und Ordnungsrecht stellt insoweit auch die zur Durchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung.
Nur der Gesetzgeber kann gesetzliches Defizit beheben
Das gesetzliche Defizit, das sich bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumungsansprüche in Fällen illegaler Haus- und Grundstücksbesetzungen zeigt, kann nicht durch richterliche Gesetzesauslegung behoben werden. Ein Verzicht auf die gesetzliche Vorgabe der namentlichen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel kann für solche besonders gelagerten Fälle vielmehr unter umfassender Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen allein der Gesetzgeber regeln.
(BGH, Beschluss v. 13.7.2017, I ZB 103/16)