Es ist nicht richtig, dass ein AG jedenfalls ein gutes Zeugnis schreiben muss.
Richtig ist, dass das Zeugnis "wohlwollend" sein soll.
Allerdings geht hierbei die Wahrweitspflicht vor dem Wohlwollen.
Es ist dem AN möglich, ein Zeunis anzufechten (Arbeitsgericht).
Besteht der AG jedoch auf die Bewertung, ist es in der Praxis sehr schwer, das Gegenteil zu beweisen.
Leichter wird es in diesem Fall, wenn Einsatzgebiete und Verantwortungen in der Tätigkeitsbeschreibung fehlen.
Um sowas zu vermeiden sollte man sich von seinem AG zwischendurch mal eine Arbeitsplatzbeschreibung aushändigen lassen.
Auch ein Zwischenzeugnis - so alle zwei Jahre - erweist sich als hilfreich um Änderungen am Zeugnis durchsetzen zu können. (Ein AN, der immer gute Zwischenzeugnisse bekommen hat, kann nicht auf einmal schlecht zu beurteilen sein.)
Zu den Formulierungen:
Das Weglassen der quantitativen Aussage in der Leistungsbeschreibung (stets, immer, jederzeit) läßt auf Defizite schließen.
Allerdings ist es nicht so, dass ein "stets" immer gut ist (...er war stets bemüht...).
Ich schließe mich meinen Vorrednern an: Mit dem AG in Dialog treten, ggf. eine verbesserte Version des Zeugnisses vorlegen.
Rechtliche Schritte ankündigen, falls keine Einigung erzielt wird.
Die Benotung dieses Zeugnisses mit einer 3 halte ich für realistisch.
In wie weit das dem Themenstarter entspricht kann ich - wie alle anderen auch - nicht beurteilen.