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Hi Pablo, wie der Name sagt: Haft - Pflicht. Wenn Du einem anderen gegenüber in die Haftung (für einen Schaden, eine Verletzung) genommen wirst. Die Haftpflicht-Versicherung deckt selbstverschuldete Schadenfälle gegenüber anderen.palmann2 schrieb:Für was braucht man dann 'ne Haftpflicht?
Gruesse, Pablo
goldmusic schrieb:Und? Schon versucht, einzuschalten??
palmann2 schrieb:Für was braucht man dann 'ne Haftpflicht?
Gruesse, Pablo
uwm schrieb:Einschalten, hoffen das es kräftig raucht und der Haftpflicht melden.
Schadenanzeige zusammen mit dem Versicherungsmenschen ausfüllen und darauf achten, das die so formuliert ist, das die Versicherung keinen Grund findet, die Regulierung abzulehnen und ein neues Book bezahlen lassen.
Ansonsten den Freund in Regress nehmen.
Das Book ist ja anscheinend nur 4 Monate alt, was machst Du denn, wenn der Apple Händler keinen Schaden feststellen kann und in einem halben Jahr hat sich die Schorle doch durch das Logicboard gefressen und es ist komplett hin ...
Scratty schrieb:was denn nu'?
Ich verweise auf meinen Beitrag in Post #15
Schäden an geliehenen Dingen sind i.d.R. (es gibt Ausnahmen) nicht über eine Haftpflicht versichert. Ein weiteres Beispiel: Beim Umzug geholfen und den Fernseher aus der Hand fallen lassen. Funktioniert auch nicht.
Ramon87 schrieb:Auf die Heizung legen ist totaler Schwachsinn. Schon mal etwas von Kodenswasser gehört? Dest. Wasser ist auch totaler Schwachsinn, dass reinigt nicht.
Lass das Teil von jemandem anschauen, der Ahnung davon hat. Vom Service anschauen lassen würde ich es nicht. Einmal als Flüssigkeitsschaden in der Datenbank registriert, kannst du weitere Garantieansprüche über den Haufen werfen.
Meld dich bei mir mal via PM, dann klären wir alles weitere.
palmann2 schrieb:Für was braucht man dann 'ne Haftpflicht?
Gruesse, Pablo
Mure schrieb:Laut Paragraph 823 im BGB haftest Du für alles was Dritte durch Dich oder Deinen Besitz an Schaden erleiden. Du haftest mit Deinem gesamten Vermögen und wenn nötig ein Leben lang.
netzwerk schrieb:Es ist Unsinn zu behaupten, man haftet ein Leben lang. Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung.
In einem solchen Fall (Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB) gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren.
Eine Anspruchsstellung (was auch immer das genau sein soll) kann nicht verjähren. Die Verjährung ist eine rechtshemmende Einrede und beeinflusst deswegen lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, um ganz genau zu sein. Der Schuldner kann den Anspruch auf Schadensersatz nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verweigern. Ich verweise mal dezent auf Dr. Hans Brox Bundesverfassungsrichter a. D., Allgemeiner Teil des BGB im Carl Heymanns VerlagMure schrieb:Die Anspruchstellung verjährt nach drei Jahren.
netzwerk schrieb:Eine Anspruchsstellung (was auch immer das genau sein soll) kann nicht verjähren. Die Verjährung ist eine rechtshemmende Einrede und beeinflusst deswegen lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, um ganz genau zu sein. Der Schuldner kann den Anspruch auf Schadensersatz nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verweigern. Ich verweise mal dezent auf Dr. Hans Brox Bundesverfassungsrichter a. D., Allgemeiner Teil des BGB im Carl Heymanns Verlag
Mit anderen Worten: Der Gläubiger kann den Anspruch auf Schadensersatz nach drei Jahren stellen, aber der Schuldner kann nach drei Jahren den Anspruch verweigern (und wäre ja blöd wenn er es nicht macht).
Ich hoffe nicht, dass wir Kollegen sind Wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist die Verjährungsfrist natürlich dreißig Jahre (§ 197 I Nr. 3). Ich würde dir nur empfehlen nicht mehr als drei Jahre zu warten, bevor du zu einem Rechtsanwalt gehst, um deinen Anspruch durchzusetzen. Und was du da von Widerspruch erzählt hast, ist doch eine ganz andere Geschichte, die damit jetzt überhaupt nichts zu tun hat.Mure schrieb:Wenn ich heute einem einen Schaden zufüge und der ist ein Leben lang körperlich geschädigt und kann nie mehr arbeiten gehen und sein Verlust geht in die Mios., dann kann ich nach drei Jahren den Anspruch erneut prüfen ?
Mure schrieb:Laut Paragraph 823 im BGB haftest Du für alles was Dritte durch Dich oder Deinen Besitz an Schaden erleiden. Du haftest mit Deinem gesamten Vermögen und wenn nötig ein Leben lang.
Deswegen ist die Haftpflicht die wichtigste Versicherung überhaupt. Generell sollte man bei Versichrungen nicht auf den Preis schauen aber gerade bei der Haftpflicht sollte man einen Premium Partner wählen.
netzwerk schrieb:Ich hoffe nicht, dass wir Kollegen sind Wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist die Verjährungsfrist natürlich dreißig Jahre (§ 197 I Nr. 3). Ich würde dir nur empfehlen nicht mehr als drei Jahre zu warten, bevor du zu einem Rechtsanwalt gehst, um deinen Anspruch durchzusetzen. Und was du da von Widerspruch erzählt hast, ist doch eine ganz andere Geschichte, die damit jetzt überhaupt nichts zu tun hat.