§5 Abs.5 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:
Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage
ABER:
Selbst wenn der Händler gegen das UWG verstösst, lässt sich daraus noch lange kein Anspruch für den Kunden ableiten - es gibt schlichtweg keinen.
Das eine ist das Wettbewerbsrecht und an wen es sich wendet, wer abmahnen kann usw. steht auch alles in dem zitierten Gesetz und das andere ist die Vertragsautonomie des Händlers. Auch wenn das gerne und oft durcheinandergebracht wird, das eine (Verstoß gegen UWG) bedingt nicht das andere (Anspruch auf die Ware, Schadenersatz usw.), es sind einfach verschiedene Baustellen.
Quelle:
Telefon-Treff