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Das runterladen von illegal ins Netz gestellter Musik ist auch illegal! Deshalb ja der Umweg über die Aufnahme im (web)Radio.
Dadurch das ich Radiogebühren an die GEZ zahle, bekommt die GEMA nämlich auch etwas ab (vielleicht sogar der Künstler). Deshalb ist das Mitschneiden von Radiosendungen ja auch erlaubt.......
Ja für Windows gibt es gute Programme, die vergleichsweise Hochwertig Internetradio automatisch mitschneiden. Das klappt zum größten Teil sehr gut, aber fürn Mac gibt es da wieder nichts...
Runterladen von illegal beritgestellter Musik ist somit NICHT als legal an zu sehen.http://www.internetrecht-rostock.de/mp3-recht.htm schrieb:ist der Download von MP 3 Dateien legal?
Die Frage, ob der Download von MP3-Dateien legal ist, ist rechtlich umstritten. Wie bereits dargestellt, ist eine Vervielfältigung von Musik gemäß § 53 Abs. 1 Urhebergesetz nur im privaten Kreise statthaft. Die Veröffentlichung im Netz hat somit zur Folge, dass die Vervielfältigung nicht durch § 53 Abs. 1 Urhebergesetz erlaubt war. Es wird daher angenommen, dass wenn die Ausgangskopie der MP3 Datei auf im Internet illegal ist, auch der Download nicht erlaubt ist.
Die Diskussion geht vereinfacht in die Richtung, dass das, was illegal angeboten wird, auch nicht rechtmäßig kopiert werden kann. Durch den Download wird das Musikstück vervielfältigt, so dass ebenfalls eine Strafbarkeit gemäß § 106 Urhebergesetz gegeben ist. Die Befürworter, die den Download von MP3-Dateien als legal ansehen, argumentieren in erster Linie damit, dass § 53 Urhebergesetz vom Wortlaut nicht auf die Legalität des Ausgangsmaterials abstellt. Soweit im Rahmen der Privatkopie gemäß § 54 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht durch eine Abgabe auf Tonträger vorgesehen ist, sei dies kein Argument, die Illegalität der Privatkopie im Fall des Internetdownloads anzunehmen, da sich § 54 Urhebergesetz lediglich an die Hersteller der entsprechenden Geräte wendet.
Da § 53 Urhebergesetz selbst keine legal entstandene Ausgangskopie erwähnt, kann sich eine solche Einschränkung nur aus allgemeinen Normen oder Rechtsgedanken ergeben. Hier sind die Grundwertungen des § 96 Urhebergesetz heranzuziehen, demzufolge rechtswidrige gestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden dürfen. Aus § 96 Urhebergesetz lässt sich somit der allgemeine Rechtsgedanke herauslesen, dass eine Nutzungshandlung, die als Ausgangsmaterial ein urheberrechtswidrig erstelltes Stück verwendet, nicht zulässig sein kann. Im übrigen ist das Gefahrenpotenzial gerade bei digitaler Vervielfältigungsmöglichkeit ähnlich hoch.
Zudem würde, würde man den Download erlauben ursprünglich illegales Material dadurch im Nachhinein durch eine unberechtigte Vervielfältigungshandlung legal werden. Diese "Musikwäsche" kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Guck mal aufs Datum des Artikels: 03.12.2002
Seit 01.01.2008 ist der Download strafbar.
hm okay, ich war mir nicht mehr sicher. hatte sowas mal in den nachrichten gesehen aber keine quelle gefunden. von daher bin ich von meinem letzten wissensstand ausgegangen.
Zu den Russenseiten: Mir ist die Sache insofern unsympatisch, alsdass man denen ja seine Kreditkartennummer geben muss...