Nein.
Völlig korrekt und richtig.
Deine Perspektive ist lediglich die zollrechtliche.
Das ist aber zu kurz gedacht.
Beim iPhone wird es doch nur zu deutlich:
In Frankreich sind die Anbieter zum entsperrten Anbieten und Entsperren verpflichtet.
In Deutschland nicht.
Es sind zwei unterschiedliche Märkte!
In Österreich ist der Verkauf von Pornographie an 17-jährige erlaubt.
In Deutschland nicht.
Was du dem einen Kunden in Österreich problemlos verkaufen darfst, darfst du ein und demselben Kunden in Deutschland nicht.
Binnenmarkt hin oder her.
Es sind zwei unterschiedliche Märkte!
Das müssen nicht nur Gesetze sein.
Es können auch Produktunterschiede sein.
Im Fall der DVD: In UK wird eine englische Sprachversion verkauft, in FR eine französische. Es sind eben unterschiedliche Märkte.
Du willst es wirklich nicht verstehen:
a) Pornographie:
Das typische Beispiel einer lokalen GESETZLICHEN Erwerbsbeschränkung, hier im speziellen Falle in D auch noch im Strafrecht verankert. D.h. aber, wenn ich LEGAL nach deutschen Maßstäben in Österreich dieses Produkt erwerbe, nach Deutschland PERSÖNLICH einführe und hier der gleiche Rechtspartner in D existiert, ist dieser z.B. im Sinne einer Sachmängelfreiheit und etwaiger freiwilliger Garantieleistungen in D mein Ansprechartner.
Ich hatte ja bereits erwähnt, das Zugang und Erwerb von Produkten aus GESETZLICHEN und UNTERGESETZLICHEN (Normung) Gründen in einzelnen Ländern beschränkt sein DÜRFEN (z.B. JuSchG, UrHG), sofern dies aber nicht vorhanden ist, gibts keine lokalen Märkte in der EU, egal was uns die Hersteller gerne glauben machen würden.
b) zum DVD-Beispiel:
ICH sprach hier von IDENTISCHEN Versionen, zur weiteren Verständlichkeit gehen wir von einer UK-Version aus, die in 95% aller Blockbuster-Fälle identisch der spanischen Version. Sämtlich Feststellungen meinerseits sind hier ebenfalls beim Ersatz spanisch - deutsch anzuwenden.
c) iPhone:
Simlock = Marktbeschränkung
Entsperrung = Aufhebung einer Marktbeschränkung
=> angewandt auf DVD-Player:
Das französische Gesetz fordert AFAIK eine Entfernung der Regionalcodeabfrage bei der Hardware. Trotzdem wird für diese Hardware von den Herstellern eine EU-weite freiwillige Garantie bzw. Gewährleistung nach den Vorgaben des EuGH gegeben, obwohl nach Deiner Vorstellung unterschiedlich "Märkte" vorliegen.
Es ist wirtschaftsrechtlich EIN Markt, nur deswegen kann Apple aus Irland überhaupt in Deutschland oder Frankreich so operieren.
In einem Punkt gebe ich Dir Recht. Die Garantiebedingungen zu iPhone stammen mit Sicherheit noch aus der Zeit, als Apple davon ausgegangen ist, dass in keinem der iPhone-Länder ein freier Verkauf der Hardware möglich ist und eine Länderbeschränkung gar nicht "auffällt", aber mit dem freien Verkauf ohne Marktbeschränkung für jedermann in der EU sind diese in fraglichen Punkt hinfällig.