Greensynapse
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MINImalist schrieb:Komisch...hast Du denen mal den Bericht vom Apple Repair Center übermittelt?
Die weigern sich trotzdem?
Den Rücktritt kannst Du selbst erklären, aber die scheinen sich zu weigern, deshalb kommst Du wohl um eine Klage, zumindest um ein schriftliches Vorverfahren nicht herum. Vielleicht wachen sie dann auf...richtig Lustig finde ich, dass sie die Ausübung Deines Gestaltungsrechts, Rücktritt, nicht beachtet haben. Hast Du denen eine Frist gesetzt?
Hi,
in Komturs-Fall ist die Fristsetzung IMHO entbehrlich. Vgl. § 440 BGB:
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.