1. Die 3 die ich zur Anzeige gebracht habe, wurde bei einem das Verfahren eingestellt, weil es wegen ähnlicher Delikte bereits auf Bewährung ist. Die Staatsanwaltschaft hat mir wortwörtlich geschrieben das man ihn wegen den Betrug nicht belangen möchte, weil sonst seine Bewährungsstrafe gefährdet wäre und er müsse sich erstmal bewähren.
2. Ein weiterer wurde ebenfalls wegen anderer Delikte unteranderem Gewerbsmässigen Betrug verurteilt. Meine Anzeige die später hinzukam wurde dort mündlich verhandelt und seine Bewährungszeit wurde von 10 Monate auf 12 Monate verlängert.
3. Und der dritte stand vor dem Amtsgericht, hat ein paar Auflagen bekommen wie Sozialstunden ableisten und meinen Schaden (nur die offenen Rechnungen) in Raten wieder zurück zuzahlen. Er hat aber keine Verurteilung bekommen, heißt; es erfolgte kein Eintrag. Er hatte dafür eine Frist bis 30.09.15. Dieser Frist ist er nicht nachgekommen, ich habe immer noch nicht mein Geld zurück bekommen. Irgendwann erfolgt eine zweite Gerichtsverhandlung dort wird er wahrscheinlich wieder eine Chance bekommen die er wieder nicht nachkommt usw.
1. Das hat dir die Staatsanwaltschaft geschrieben, obwohl der Schuldner NACH seinem Gerichtsverfahren (Haftstrafe ausgesetzt zur Bewährung) erneut Straftaten begangen hat? oO
2. Die Bewährungszeit muss min. 2 Jahre betragen. Du meinst, dass die zur Bewährung "ausgesetzte" Haftstrafe erhöht wurde? Haftstrafen (auch zur Bewährung) die über ein Jahr gehen, können für den Angeklagten auch in Zukunft Konsequenzen haben. Zum Beispiel erschwert (ggf. ist es unmöglich) es die Einreise in das ein oder andere Land. Die USA fragt z.b., ob Haftstrafen "von einem Jahr oder mehr" ausgesprochen wurden. Dies findet man auch oftmals in der Wirtschaft.
3. Er bekommt nur nochmal eine Chance / Verlängerung der Frist, wenn es einen effektiven Grund gibt, wieso er diese Auflagen noch nicht erfüllen konnte. Viel Spaß versteht das Gericht da in der Regel nicht.
Mal den Frage: Besteht kein Unterschied bei der Verjährung, ob eine Rechnung gestellt wurde oder nicht?
Die "Regelmäßige Verjährungsfrist" beträgt 3 Jahre. Sie (Zitat aus § 199 BGB):
** beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1) der Anspruch entstanden ist und
2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. **
Denn hier klingt das so:
Bei 2) Wenn keine Rechnung gestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist gar nicht?
jaein... das ist ein recht kompliziertes Thema und schwer, im allgemeinen darzustellen.
In der Regel ist es so, dass die Rechnungsstellung und das Leistungsdatum zeitnah beieinander liegen.
Ist das nicht der Fall, muss der Gläubiger die späte Rechnungsstellung begründen können. Kann er dies nicht, hat er grob Fahrlässig gehandelt und seinen Anspruch "Verwirkt". Es gab sogar schon Fälle da haben Richter gegen einen Gläubiger entschieden, weil diese kurz
vor der Verjährung Ihre Rechnung gestellt haben.
Es gibt keine offiziellen gesetzlichen Fristen wie viel Zeit zwischen Leistungsdatum und Rechnungsstellung vergehen darf. In der Regel spricht man von, 6 Monaten, dies heißt aber
bei weiten nicht, dass man deswegen bereits seine Ansprüche verwirkt hat. Das muss immer im Einzelfall, Zeit zwischen Leistung-/ und Rechnungsdatum, sowie persönliche Umstände von einem Richter bewertet werden (falls der Schuldner überhaupt Widerspruch einreicht).
Schickt der Gläubiger die Rechnung 3 Jahre später (kurz vor der Verjährung) dem Schuldner, kannst du davon ausgehen, dass die Rechnung dir um die Ohren fliegen wird und der Richter für den Schuldner spricht.
Wenn du näheres dazu wissen möchtest, kannst du dir ja mal diese Webseiten genauer anschauen... (Ist aber etwas schwer nachzuvollziehen, da es keine klaren Richtlinien gibt)
https://openjur.de/u/465918.html (Urteil ist von 2008, die Rechtsprechung hat sich seit dem aber nicht verändert)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glauben
SO... und jetzt brauche ich ein Bier