Forderung, Rechnung, Mahnung und Verjährung

Mankind75

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Hallo zusammen,

das Geschäftsjahr neigt sich dem Ende zu und ich habe bei meinen Kunden auch noch ein "faules Ei" drin, welches meine Rechnung nicht bezahlt hat. Mit einem Inkassobüro habe ich schon Kontakt aufgenommen. Sie meinten wenn ich bis Ende 2015 nichts mehr mache, ist die Forderung nächstes Jahr verjährt.

Wenn ich jetzt nochmal eine Mahung rausschicke? Wird diese Forderung dann quasi "aufgefrischt"? Schlechtes und vor allem unzeitnahes Forderungsmanagement, ich weiss.
 
Nein, du musst zwingend einen Mahnbescheid erlassen.

Aus welchem Jahr ist die Forderung den?
 
Habe eben mal in meinem System nachgeschaut: Es sind zwei Rechnungen 31.8. und 18.9 2012. Gesamtbetrag beider Rechnungen sind 79,75. Ich bin Kleinunternehmer und verdiene ab und an etwas mit Übersetzungen zur EM-Rente hinzu.
 
Ja, dann werden die Forderungen in der Regel am 1. Januar 2016 verjährt sein.

Ein Mahnbescheid kostet bis 1.500 Euro Streitwert aktuell 32 Euro. Ausgehend, dass du den selber ausfüllst und der Schuldner diesem nicht widerspricht.
Es gibt im Internet auch mehrere Webseiten / Anwälte die sich auf Mahnbescheide spezialisiert haben... Allerdings werden die Kosten dann bei circa 75-100 Euro dafür liegen. (Ebenfalls ohne Widerspruch des Schuldners).

Da muss man sich die Frage stellen, ob man bei diesem Streitwert, "gutes" Geld, "schlechtem" Geld hinterher werfen will und am Ende der Schuldner trotzdem nicht zahlt? Jeder Vollstreckungsersuch beim Gerichtsvollzieher verursacht zusätzliche kosten.

Falls der Schuldner das öfters macht und vor allem mit mehreren Kunden, wäre alternativ eine kostenfreie Strafanzeige eine Option. Allerdings wird die Forderung in diesem Fall trotzdem verjähren da die Verjährung vor einem evtl. Schuldspruch eintritt.
 
Okay, dann weiss ich jetzt voran ich bin und werde das mal überlegen, wie ich weiter vorgehe. Danke für deine Ausführungen. Der Schuldner hat sehr häufig mit seiner GmbH angegeben und ich habe mir mal im Bundesanzeiger seine Bilanz angeschaut. Dort stand auch drin, dass noch Kapital aussteht was eingezahlt werden muss. Bilanzen für 2014 wurden auch nicht hinterlegt. Die letzte ist von 2013.

Ist eine regionale Fotoagentur, die aber weltweit Kontakte haben wollte. Da kam ich dann ins Spiel, habe selbst für einige internationale Fotoagenturen gearbeitet.
 
Mal den Frage: Besteht kein Unterschied bei der Verjährung, ob eine Rechnung gestellt wurde oder nicht?

Denn hier klingt das so:
Die "Regelmäßige Verjährungsfrist" beträgt 3 Jahre. Sie (Zitat aus § 199 BGB):
** beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1) der Anspruch entstanden ist und
2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. **

Bei 2) Wenn keine Rechnung gestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist gar nicht? :kopfkratz:
 
Also bei den geringen Summen würde ich ja fast meinen, lass es. Wer bis jetzt nicht bezahlt hat, wird es auch weiterhin nicht aber du musst erstmal alle Auslagen selbst tragen und hast Stress ohne Ende. Ich habe auch ein Gewerbe zu laufen und hatte letztes Jahr 5 Kunden die ihre Rechnung nicht bezahlt haben. Es ging um ca 10.000€. Ich habe 3 von denen zur Anzeige gebracht wegen Betrug und einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der für mich das Inkasso macht. 2 von den 5 haben gezahlt, davon ist einer der die Anwaltskosten noch bezahlen muss, die aber nicht bezahlen will und gegen den Mahnbescheid auch Einspruch eingelegt hat. Jetzt darf ich wegen seines Einspruchs erstmal über 70€ bezahlen damit das Streitgericht den Bescheid wieder bearbeitet. Die 3 die ich zur Anzeige gebracht habe, wurde bei einem das Verfahren eingestellt, weil es wegen ähnlicher Delikte bereits auf Bewährung ist. Die Staatsanwaltschaft hat mir wortwörtlich geschrieben das man ihn wegen den Betrug nicht belangen möchte, weil sonst seine Bewährungsstrafe gefährdet wäre und er müsse sich erstmal bewähren. Ein weiterer wurde ebenfalls wegen anderer Delikte unteranderem Gewerbsmässigen Betrug verurteilt. Meine Anzeige die später hinzukam wurde dort mündlich verhandelt und seine Bewährungszeit wurde von 10 Monate auf 12 Monate verlängert. Und der dritte stand vor dem Amtsgericht, hat ein paar Auflagen bekommen wie Sozialstunden ableisten und meinen Schaden (nur die offenen Rechnungen) in Raten wieder zurück zuzahlen. Er hat aber keine Verurteilung bekommen, heißt; es erfolgte kein Eintrag. Er hatte dafür eine Frist bis 30.09.15. Dieser Frist ist er nicht nachgekommen, ich habe immer noch nicht mein Geld zurück bekommen. Irgendwann erfolgt eine zweite Gerichtsverhandlung dort wird er wahrscheinlich wieder eine Chance bekommen die er wieder nicht nachkommt usw. Also das Resultat ist, ich bin der Angearschte, werde in 30 Jahren noch immer hinterherrennen und die lachen mich aus. Nicht mal die Strafanzeigen haben was gebracht obwohl hier Betrugsabsichten ganz offensichtlich waren. Das ganze läuft seit letztes Jahr Juli/August und bis auf die Mahnbescheide ist nicht passiert. Doch, bezahlen durfte ich.
 
Salem30: Danke für die Infos. Das ist echt heftig aber manche Leute machen große Firmen auf, prahlen damit und haben von Unternehmensführung nicht sonderlich viel Ahnung. Okay, ich habe meine Forderung auch schleifen lassen aber sonst bin ich mit der Zahlungsmoral an sich zufrieden was meine Kunden angeht. Kann man sicherlich auch noch weiter diskutieren wie die Zahlungsmoral in Deutschland und andernorts ist. Aber, dass man sagt: Erst Bewährung etc. und derjenige lernt immer noch nichts draus ist schon ein starkes Stück.
 
1. Die 3 die ich zur Anzeige gebracht habe, wurde bei einem das Verfahren eingestellt, weil es wegen ähnlicher Delikte bereits auf Bewährung ist. Die Staatsanwaltschaft hat mir wortwörtlich geschrieben das man ihn wegen den Betrug nicht belangen möchte, weil sonst seine Bewährungsstrafe gefährdet wäre und er müsse sich erstmal bewähren.

2. Ein weiterer wurde ebenfalls wegen anderer Delikte unteranderem Gewerbsmässigen Betrug verurteilt. Meine Anzeige die später hinzukam wurde dort mündlich verhandelt und seine Bewährungszeit wurde von 10 Monate auf 12 Monate verlängert.

3. Und der dritte stand vor dem Amtsgericht, hat ein paar Auflagen bekommen wie Sozialstunden ableisten und meinen Schaden (nur die offenen Rechnungen) in Raten wieder zurück zuzahlen. Er hat aber keine Verurteilung bekommen, heißt; es erfolgte kein Eintrag. Er hatte dafür eine Frist bis 30.09.15. Dieser Frist ist er nicht nachgekommen, ich habe immer noch nicht mein Geld zurück bekommen. Irgendwann erfolgt eine zweite Gerichtsverhandlung dort wird er wahrscheinlich wieder eine Chance bekommen die er wieder nicht nachkommt usw.

1. Das hat dir die Staatsanwaltschaft geschrieben, obwohl der Schuldner NACH seinem Gerichtsverfahren (Haftstrafe ausgesetzt zur Bewährung) erneut Straftaten begangen hat? oO

2. Die Bewährungszeit muss min. 2 Jahre betragen. Du meinst, dass die zur Bewährung "ausgesetzte" Haftstrafe erhöht wurde? Haftstrafen (auch zur Bewährung) die über ein Jahr gehen, können für den Angeklagten auch in Zukunft Konsequenzen haben. Zum Beispiel erschwert (ggf. ist es unmöglich) es die Einreise in das ein oder andere Land. Die USA fragt z.b., ob Haftstrafen "von einem Jahr oder mehr" ausgesprochen wurden. Dies findet man auch oftmals in der Wirtschaft.

3. Er bekommt nur nochmal eine Chance / Verlängerung der Frist, wenn es einen effektiven Grund gibt, wieso er diese Auflagen noch nicht erfüllen konnte. Viel Spaß versteht das Gericht da in der Regel nicht.

Mal den Frage: Besteht kein Unterschied bei der Verjährung, ob eine Rechnung gestellt wurde oder nicht?

Die "Regelmäßige Verjährungsfrist" beträgt 3 Jahre. Sie (Zitat aus § 199 BGB):
** beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1) der Anspruch entstanden ist und
2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. **

Denn hier klingt das so:
Bei 2) Wenn keine Rechnung gestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist gar nicht? :kopfkratz:

jaein... das ist ein recht kompliziertes Thema und schwer, im allgemeinen darzustellen.

In der Regel ist es so, dass die Rechnungsstellung und das Leistungsdatum zeitnah beieinander liegen.
Ist das nicht der Fall, muss der Gläubiger die späte Rechnungsstellung begründen können. Kann er dies nicht, hat er grob Fahrlässig gehandelt und seinen Anspruch "Verwirkt". Es gab sogar schon Fälle da haben Richter gegen einen Gläubiger entschieden, weil diese kurz vor der Verjährung Ihre Rechnung gestellt haben.

Es gibt keine offiziellen gesetzlichen Fristen wie viel Zeit zwischen Leistungsdatum und Rechnungsstellung vergehen darf. In der Regel spricht man von, 6 Monaten, dies heißt aber bei weiten nicht, dass man deswegen bereits seine Ansprüche verwirkt hat. Das muss immer im Einzelfall, Zeit zwischen Leistung-/ und Rechnungsdatum, sowie persönliche Umstände von einem Richter bewertet werden (falls der Schuldner überhaupt Widerspruch einreicht).

Schickt der Gläubiger die Rechnung 3 Jahre später (kurz vor der Verjährung) dem Schuldner, kannst du davon ausgehen, dass die Rechnung dir um die Ohren fliegen wird und der Richter für den Schuldner spricht.

Wenn du näheres dazu wissen möchtest, kannst du dir ja mal diese Webseiten genauer anschauen... (Ist aber etwas schwer nachzuvollziehen, da es keine klaren Richtlinien gibt)
https://openjur.de/u/465918.html (Urteil ist von 2008, die Rechtsprechung hat sich seit dem aber nicht verändert)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glauben

SO... und jetzt brauche ich ein Bier ;)
 
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Mal den Frage: Besteht kein Unterschied bei der Verjährung, ob eine Rechnung gestellt wurde oder nicht?

Die "Regelmäßige Verjährungsfrist" beträgt 3 Jahre. Sie (Zitat aus § 199 BGB):
** beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1) der Anspruch entstanden ist und
2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. **

Denn hier klingt das so:
Bei 2) Wenn keine Rechnung gestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist gar nicht? :kopfkratz:

Naja, jetzt lies mal: „Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den […] Umständen […] Kenntnis erlangt […].“ Der Gläubiger kann Kenntnis von der Forderung haben, auch wenn er keine Rechnung stellt. Also hat das Rechnungstellen überhaupt nichts mit dem Beginn der Verjährungsfrist zu tun.

Und an alle: Man sollte hier das Zivilrecht nicht mit dem Strafrecht vermengen. Sind zwei völlig verschieden Baustellen! :jaja:
 
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Und an alle: Man sollte hier das Zivilrecht nicht mit dem Strafrecht vermengen. Sind zwei völlig verschieden Baustellen! :jaja:

Jaein... Bei einem Mahnbescheid (Zivilrecht) liegt der Gläubiger in der Beweispflicht... Bei einer Strafanzeige, der Staatsanwalt. Nach einem Schuldspruch hilft das dem Gläubiger ungemein seine Forderung via Mahnbescheid zu titulieren / durch zu setzen. Außerdem hebelt ein Straftatbestand die Möglichkeit der Insolvenz für die jeweilige Forderung aus. usw.
 
Ja, aber es gibt doch keine (Straf-)Norm, die das Nichtbezahlen von Rechnungen unter Strafe stellt, oder? D. h. der Staatsanwalt prüft vielleicht Betrug des Angeklagten oder sowas und beweist das dann im Einzelfall auch.
Das bedeutet aber ja noch lange nicht, dass eine rechtsgeschäftliche Forderung eines Dritten gegen den Angeklagten besteht oder durchsetzbar ist. Das ist doch eine völlig andere, getrennt zu betrachtende Frage. Oder liege ich falsch?
 
1. Ja, aber es gibt doch keine (Straf-)Norm, die das Nichtbezahlen von Rechnungen unter Strafe stellt, oder? D. h. der Staatsanwalt prüft vielleicht Betrug des Angeklagten oder sowas und beweist das dann im Einzelfall auch.
2. Das bedeutet aber ja noch lange nicht, dass eine rechtsgeschäftliche Forderung eines Dritten gegen den Angeklagten besteht oder durchsetzbar ist. Das ist doch eine völlig andere, getrennt zu betrachtende Frage. Oder liege ich falsch?

1. Das nicht zahlen steht effektiv dann unter Strafe, wenn es mit Absicht geschehen ist und der Schuldner Rechtsgeschäfte tätigt, obwohl er weiß, dass er diese nicht zahlen kann / wird / will.
Wenn der Schuldner den TE also beauftragt obwohl er weiß, dass er in diesem Moment den Gläubiger nicht zahlen kann, dann ist das Eingehungsbetrug. Anders sieht es aus, wenn er den TE heute beauftragt, morgen geht das Auto vom Schuldner kaputt, und nach begleichen der Werkstattrechnung, kann er den TE nicht mehr bezahlen.

2. Schwer zu erklären. Bei einer Straftat entsteht in der Regel jemand ein Schaden. In diesem Fall wäre das die Forderung + Zinsen + Auslagen + etc. Schadensersatz kann z.b. nicht durch eine Insolvenz abgegolten werden. Bei Schuldner die nicht zahlen, ist eine Strafanzeige meist Vorteilhaft.

Hier findest du etwas mehr Infos darüber,
https://de.wikipedia.org/wiki/Eingehungsbetrug
 
1. Ja: Begeht der Schuldner also einen Eingehungs- oder sonstigen Betrug, dann ist das eine Straftat gegen die die Staatsanwaltschaft ermittelt. Das habe ich verstanden.
2. Aber selbst wenn der Schuldner des (Eingehungs-)Betruges für schuldig gesprochen wurde, heißt das doch noch lange nicht, dass die Forderung noch besteht (könnte in der Zwischenzeit ja erloschen sein durch Erfüllung oder sonstwas) oder durchsetzbar ist (sie könnte etwa verjährt sein). Was ich damit meine: Das Strafurteil hat erstmal nichts mit der zivilrechtlichen Seite zu tun. Verurteilt der Richter jemanden wegen eines Eingehungsbetruges, heißt das nicht, dass die Forderung, die der Schuldner absichtlich nicht bezahlt, besteht oder nicht besteht. Das Strafurteil wegen Eingehungsbetruges stellt sozusagen nur klar, dass die Forderung irgendwann einmal bestanden hat und der Betrug begangen wurde, nicht aber, ob die Forderung immer noch durchsetzbar besteht. EDIT: Der Wikipedia Artikel bestätigt meine Annahme. Ich zitiere: „Zahlreiche Unternehmen pflegen bei einer erkennbar uneinbringlichen Forderung Strafanzeige wegen des Verdachts eines Eingehungsbetrugs zu erstatten, weil ihnen dann, wenn der Tatbestand des Eingehungsbetrugs nachweisbar ist, neben der eigentlichen vertraglichen Forderung eine Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zusteht, derer sich der Schuldner auch nicht durch die Wirkung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entziehen kann.“ Das kursiv gedruckte ist entscheidend: Das Strafurteil stellt gerade nicht fest, ob die vertragliche Forderung besteht oder nicht (was ich gemeint hatte). Die im Strafverfahren festgestellte Straftatbestanderfüllung gibt dem Gläubiger nur einen im Wege der Anspruchskonkurrenzen neben dem etwaigen vertraglichen Anspruch bestehenden deliktischen Anspruch aus § 823 II BGB (unerlaubte Handlung). Dieser ist aber (soweit ich weiß) mit dem strafrechtlichen Urteil noch nicht gerichtlich vollstreckbar, dafür bedarf es eines weiteren davon getrennten Zivilprozesses.
 
Zuletzt bearbeitet:
2. Aber selbst wenn der Schuldner des (Eingehungs-)Betruges für schuldig gesprochen wurde, heißt das doch noch lange nicht, dass die Forderung noch besteht (könnte in der Zwischenzeit ja erloschen sein durch Erfüllung oder sonstwas) oder durchsetzbar ist (sie könnte etwa verjährt sein). Was ich damit meine: Das Strafurteil hat erstmal nichts mit der zivilrechtlichen Seite zu tun. Verurteilt der Richter jemanden wegen eines Eingehungsbetruges, heißt das nicht, dass die Forderung, die der Schuldner absichtlich nicht bezahlt, besteht oder nicht besteht. Das Strafurteil wegen Eingehungsbetruges stellt sozusagen nur klar, dass die Forderung irgendwann einmal bestanden hat und der Betrug begangen wurde, nicht aber, ob die Forderung immer noch durchsetzbar besteht.

Korrekt, dass schrieb ich aber bereits am Anfang.

Allerdings wird die Forderung in diesem Fall trotzdem verjähren da die Verjährung vor einem evtl. Schuldspruch eintritt.

Falls die Forderung aber noch besteht, würde es das ganze sehr wahrscheinlich vereinfachen.
Auch wenn die Forderung bereits tituliert wäre, hätte es den Vorteil, dass der Schuldner diese nicht durch eine Insolvenz aussitzen kann.

Aber wie gesagt, in diesem Fall... Ist zivilrechtlich der Zug mehr oder weniger abgefahren.
 
Auch wenn die Forderung bereits tituliert wäre, hätte es den Vorteil, dass der Schuldner diese nicht durch eine Insolvenz aussitzen kann.
Aber das ist doch gerade nicht der Fall. Die Forderung kann in einem Insolvenzverfahren wegen der Restschuldbefreiung eben gerade sehr wohl nicht durchsetzbar sein (siehe Wikipedia-Artikel). Nur der aus der Straftat resultierende deliktische Schadensersatzanspruch (§ 823 II BGB) unterliegt nicht den Regelungen des Insolvenzverfahrens.
 
Aber das ist doch gerade nicht der Fall. Die Forderung kann in einem Insolvenzverfahren wegen der Restschuldbefreiung eben gerade sehr wohl nicht durchsetzbar sein (siehe Wikipedia-Artikel). Nur der aus der Straftat resultierende deliktische Schadensersatzanspruch (§ 823 II BGB) unterliegt nicht den Regelungen des Insolvenzverfahrens.

Ich weiß um ehrlich zu sein, nicht auf was du hinaus willst? Habe ich das den TE irgendwo geschrieben? Ich schrieb von Anfang an...

Falls der Schuldner das öfters macht und vor allem mit mehreren Kunden, wäre alternativ eine kostenfreie Strafanzeige eine Option. Allerdings wird die Forderung in diesem Fall trotzdem verjähren da die Verjährung vor einem evtl. Schuldspruch eintritt.

Alles was du hier jetzt anbringst, spielt doch gar keine Rolle? Weil es gar nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt.

Alle anderen Antworten / Beiträge von mir, bezogen sich auf die Frage von MacEnroe, waren allgemein gehalten und sind vollkommen unabhängig vom TE.
 
Ich will eigentlich nur darauf hinaus, dass das Zivilrecht und das Strafrecht grundsätzlich zwei getrennte Baustellen sind. Daneben finde ich es interessant, die dennoch bestehenden und von dir genannten (mir bisher unbekannten) Verzahnungen dieser beiden Rechtsgebiete nachzuvollziehen. Meine Ausführungen sind also tatsächlich mehr theoretischer Natur, als dass sie sich auf die Themenfrage beziehen. Wenn das hier gänzlich unerwünscht ist, lasse ich es fortan bleiben.

Nehmen wir an, der Gläubiger hat eine Forderung im Jahre 2012 gegen den Schuldner erhalten. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB mit dem Ende des Jahres 2012 (also am 01.01.2013 um 00:00 Uhr). Die Verjährungsfrist beträgt sodann drei Jahre (§ 195 BGB). Sie endet also mit dem Ende des Jahres 2015 (also am 31.12.2015 um 24 Uhr). Wenn der Gläubiger nun im Jahr 2015 Strafanzeige gegen den Schuldner stellt und der Schuldner wird wegen Eingehungsbetruges verurteilt, so hat der Gläubiger gegen den Schuldner auch einen von dem ursprünglichen vertraglichen Anspruch unabhängigen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung. Dieser „neue“ Anspruch verjährt eigenständig, seine Verjährung ist nicht an die des „alten“ vertraglichen Anspruchs gebunden. Liest man deshalb erneut den § 199 BGB, so ist diesmal dessen Absatz 3 (Schadensersatzansprüche) einschlägig:

„(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.“​

Nach der Nr. 1 dieser Norm beginnt die zehnjährige (!) Verjährungsfrist des „neuen“ Schadensersatzanspruchs also mit ihrer Entstehung. Für die Entstehung könnte man das strafrechtliche Urteil heranziehen. Der Gläubiger hätte also ab der Verurteilung des Schuldners zehn Jahre Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen.
Nach der Nr. 2 dieser Norm beginnt die dreißigjährige (!) Verjährungsfrist des „neuen“ Schadensersatzanspruchs also mit dem den Schaden auslösenden Ereignis. Das ist beim Eingehungsbetrug wohl das Nichtbezahlen der Forderung trotz Fälligkeit. Der Gläubiger hätte sonach bis dreißig Jahre nach Eintritt der Fälligkeit Zeit, den Anspruch geltend zu machen. Hier wäre nach Satz zwei („Maßgeblich ist die früher endende Frist.“) also Nr. 1 einschlägig.

Diese Überlegung zeigt, dass auch hier in diesem Fall eine Strafanzeige nützlich sein kann. Denn selbst wenn der originäre vertragliche Anspruch verjährt, so könnte bei einer Verurteilung des Schuldners wegen Betruges für den Gläubiger ein neuer Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung entstehen, der erst nach weiteren zehn Jahren verjährt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wegen 80 Euro das ganze Bohei? Weils ums Prinzip geht - nee, iss klar.
*duck und wegrenn*
 
Wegen 80 Euro der ganze Bohei? Weils ums Prinzip geht - nee, iss klar.
*duck und wegrenn*
Mir geht's ehrlich gesagt nicht um die 80€ oder um's Prinzip. Mir geht's allein darum, unsere Rechtsordnung zu verstehen. :dance2: So ganz nach dem Motto deiner Signatur :p
 
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