Kann ein Händler bei Tintenstrahldruckern eine Gewährleistung ablehnen, weil Tintenpatronen von Fremdherstellern verwendet wurden?
Nein, die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers wird natürlich nicht vom Fabrikat der Tinte beeinflusst, die der Käufer benutzt. Wenn zum Beispiel bei einem neuen Drucker aufgrund eines Fabrikationsfehlers schon nach kurzer Zeit das Netzteil durchschmort, wäre es doch absurd, wenn die Gewährleistung entfiele, nur weil in dem Drucker eine bestimmte Tinte benutzt wurde.
Aber wenn zum Beispiel mit dem Druckkopf etwas nicht stimmt? Da könnte der Händler doch einfach sagen: Die Tinte ist schuld. Das kann man als Laie ja kaum überprüfen.
Die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers erstreckt sich auf zwei Jahre, aber die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt nur für die ersten sechs Monate nach dem Kauf. Innerhalb des ersten halben Jahres müsste der Händler also nachweisen, dass nicht der Druckkopf, sondern die Tinte schuld ist. Danach liegt die Beweislast beim Druckerkäufer.
Also im Gewährleistungsfall besser gleich zum Druckerhersteller gehen und sich auf dessen Garantie berufen?
Das kann für den Kunden tatsächlich die bessere Wahl sein, denn bei Garantien, die über die gesetzlich geregelte Gewährleistung hinausgehen, liegt die Beweislast anders: Wenn der Druckerhersteller eine Haltbarkeitsgarantie für seinen Drucker gegeben hat, dann wird erst einmal vermutet, dass ein Sachmangel, der innerhalb der Garantiezeit auftritt, auch unter die Garantie fällt. Hier müsste also der Druckerhersteller beweisen, dass ein Schaden von einer fremden Tinte verursacht wurde.
Und wenn der Hersteller eine Garantiereparatur dennoch unter Verweis auf die Fremdtinte ablehnt?
Damit muss man sich nicht zufriedengeben.
Einer solchen Ablehnung sollte man widersprechen und stichhaltige Beweise verlangen, dass der Schaden tatsächlich von der Tinte herrührt. Wenn der Druckerhersteller dies tatsächlich beweisen kann, wäre der nächste Ansprechpartner der Tintenhersteller oder -nachfüller. Denn der haftet natürlich für Schäden, die nachweislich von seiner Tinte verursacht wurden.