ebay - Irrtum bei Auktion - 1-Euro-Sofortkauf anstatt Auktion ab 1 Euro

Ich habe mittlerweile feststellen können, dass der Käufer meines Angebots sich auf solche Fehler spezialisiert hat.
Danke an Google, durch die Suche nach dem Benutzernamen konnte ich verschiedene Bewertungsprofile von anderen Nutzern finden, denen der gleiche Fehler unterlaufen ist wie mir. Ich habe einige negative Bewertungen gefunden in dem der Käufer vom Verkäufer abrät weil der die Ware nicht geliefert hat. Die meisten davon haben einen Preis von 1 Euro als Anhängsel.
Ich habe mir die Namen der betroffenen Verkäufer gespeichert und werde mit denen Kontakt aufnehmen um herauszufinden, ob der Käufer außer einer negativen Bewertung auch rechtliche Schritte eingeleitet hat.

Zudem habe ich den das Käuferprofil auch in einem Thread im Ebayforum gefunden, in dem es um solche Fälle geht. Der Käufer zählt dort zu den "Stammkunden".
 
Ist nicht miteinander vergleichbar. Erstens sieht man das sofort bei der Eingabe und kann das Gebot wieder zurückziehen.
Man sieht auch sofort beim Einstellen, dass es ein 1-Euro Sofortkauf anstatt einer Auktion ist ;)

Irgendwann kann man sich auf gar nichts mehr verlassen - dann schreibt Saturn bei jedem Artikel im Onlineshop 1 Euro und bei der Bestellbestätigung kommt dann "huch, haben wir wohl einen Fehler gemacht, aber für 299 kannst Du es trotzdem haben"
 
Ein wenig Sorgfalt beim Einstellen ist sicher nicht verkehrt, aber wenn der Käufer das öfters so macht, dass er sich wie ein Aasgeier auf 1-Euro Auktionen stürzt dann wird der wohl kaum ernsthaft auf das Konzert gehen wollen. Solchen Schmarotzern gehört meiner Meinung nach (auf legale Weise) das Handwerk gelegt.
 
Also als Tipp: Wenn der TE Geld sparen möchte, händigt er die Karte lieber aus. Der Käufer bekommt die so oder so.

Hä? Hast du die Antwort des Rechtsanwaltes denn auch gelesen? Der schreibt nichts anderes, als hier im Thread gesagt wurde, eben weil so die Rechtslage aussieht und nicht anders.

Der Nachweis des Irrtums bei 1 Euro Sofortkauf fällt nicht schwer.
 
Hä? Hast du die Antwort des Rechtsanwaltes denn auch gelesen? Der schreibt nichts anderes, als hier im Thread gesagt wurde, eben weil so die Rechtslage aussieht und nicht anders.
Der Nachweis des Irrtums bei 1 Euro Sofortkauf fällt nicht schwer.
Hä? Hast du die Urteilsbegründung des Amtsgerichts denn auch gelesen? Dort steht nichts anderes, als hier im Thread gesagt wurde, eben weil so die Rechtslage aussieht und nicht anders.
Irrtum ist hierbei egal. Pacta sunt servanda nennt der Jurist das und dies sogar wenn man einen Anhänger (Wert > 8000 EUR) für einen Euro verkauft.
 
Hä? Hast du die Antwort des Rechtsanwaltes denn auch gelesen?

Das mit dem Link lesen solltest du auch mal beherzigen. Wie der von tafkas zeigt, gibt es keine eindeutige Rechtsprechung. Da wird mal so und mal so entschieden. Der Anwalt aeußert seine juristische Einschätzung. Nicht mehr und nicht weniger. Die Realität sieht aber anders aus. Gerichte bilden sich hin und wieder andere Einschätzungen und sprechen dann vor allem Urteile, als das ein Anwalt im Vorfeld vermutet. Und ob man - wenn man bei AG verliert - die nächst höher Instanz (die dann richtig teuer wird) bemüht, halte ich bei dem Streitwert für fraglich :)
 
Vielleicht solltest du mal dein Verständnis von eindeutiger Rechtsprechung erläutern.

Wenn Irrtum dann Anfechtung erfolgreich. Finde ich erstens sehr eindeutig. Und steht zweitens auch genau so im Gesetz. Dass er sich geirrt hat, muss er natürlich darlegen. Fällt aber bei 1€ nicht schwer.

Edit: im Urteil steht, der beklagte habe nichts bewiesen. Weiß nicht, was das für eine Nudel war. Scheint keinen Anwalt gehabt zu haben. Der TE hat ja direkt per Mail angefochten und dargelegt was passiert ist. Mehr kann er nicht machen. Mit der Erklärung wäre der Gegner wieder am Zug. "Beweisen", wie es Laien verstehen, kann man Irrtümer nämlich nie, ins Hirn gucken geht ja nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Fall mit dem Kastenanhänger ist nicht mit dem Fall des Threadstellers vergleichbar, und zwar deswegen (Amtsgericht):

"Soweit der Bekl. dem entgegengesetzt hat, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich. Denn aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, - namentlich aus § 2 Nr. l und den Ausführungen im Vorwort - ergibt sich, dass vor Nutzung der eBay- Teledienste die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend erklärt werden muss."

Deshalb wurde der Klage stattgegeben.

Der Threadersteller dagegen beruft sich auf: "… und irrtümlich die Option zum Sofort-Kauf angeklickt. Eigentlich wollte ich die Auktion mit einem Startwert von 1 Euro starten."
Das ist ein ganz anderer Fall, und entspricht eher dem, der unter dem von mir angegeben Link zu finden ist.
 
Der Fall mit dem Kastenanhänger ist nicht mit dem Fall des Threadstellers vergleichbar, und zwar deswegen (Amtsgericht):

"Soweit der Bekl. dem entgegengesetzt hat, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich. Denn aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, - namentlich aus § 2 Nr. l und den Ausführungen im Vorwort - ergibt sich, dass vor Nutzung der eBay- Teledienste die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend erklärt werden muss."

Deshalb wurde der Klage stattgegeben.

Der Threadersteller dagegen beruft sich auf: "… und irrtümlich die Option zum Sofort-Kauf angeklickt. Eigentlich wollte ich die Auktion mit einem Startwert von 1 Euro starten."
Das ist ein ganz anderer Fall, und entspricht eher dem, der unter dem von mir angegeben Link zu finden ist.
Der Fall mit dem Kastenanhänger ist nicht mit dem Fall des Threadstellers vergleichbar, und zwar deswegen (Amtsgericht):
Aus: http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/sofortkauf-option-ist-bei-ebay-ein-verbindliches-angebot-ag-moers-urteil-vom-11-februar-2004-az-532-c-10903.html
Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei Einstellung des Kastenanhängers in die Internetseiten von eBay die Option „Sofort-Kaufen" gewählt habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den Preis von 1,00 EUR für den Hänger angegeben, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 erklärt, daß er tatsächlich unter der Option „Sofort-Kaufen" den Preis von 1,00 EUR eingetragen habe. Er habe sich allerdings vertan. Tatsächlich habe er unter „Startpreis" den Betrag von 1,00 EUR eingeben wollen.
Im Endeffekt ist alles gesagt. Was der TE jetzt machen kann, ist dem Käufer eine nette Mail schreiben und hoffen, das der sich menschlich zeigt. Sollte das ein Jurist sein, wird dies aber schwierig. Ich hoffe der TE hält uns auf dem Laufenden wie es ausgegangen ist.
Wer ist dafür eigentlich zuständig? Das Amtsgericht (D) oder das Bezirksgericht (AU)?
Ich bin kein Jurist (zum Glück), aber du kannst mir und allen anderen ja mal den Unterschied zwischen "irrtümlich" und "sich vertun" erklären.
 
Wer ist dafür eigentlich zuständig? Das Amtsgericht (D) oder das Bezirksgericht (AU)?

Äh ist der TE Österreicher und hat von Österreich aus verkauft? Wenn ja, dann wäre gemäß Artikel 4 der Rom-1-Verordnung österreichisches Recht anzuwenden. Ich bin mir sicher, dass dann auch österreichische Gerichte zuständig wären (Edit: Ja, wären sie). Aber warum fuchtelt der TE dann gleich mit 119 BGB rum?

Edit2: Dann können wir den ganzen Thread ja schließen und noch mal zurück auf Anfang gehen........ Denkbar schlechtes Forum, um nach österreichischem Recht zu fragen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Man sieht auch sofort beim Einstellen, dass es ein 1-Euro Sofortkauf anstatt einer Auktion ist ;)

Irgendwann kann man sich auf gar nichts mehr verlassen - dann schreibt Saturn bei jedem Artikel im Onlineshop 1 Euro und bei der Bestellbestätigung kommt dann "huch, haben wir wohl einen Fehler gemacht, aber für 299 kannst Du es trotzdem haben"

Du warst in den letzten 30 Jahren nicht mehr bei eBay aktiv, oder? :)

Beim Verkaufen hast du ein Browser-Formular, das mehrere Bildschirmseiten füllt und aus zig Optionen und Menüs besteht, die ausgefüllt und anklickt werden müssen.
Beim Kaufen wird dir nach Gebotseingabe nochmal eine Extra-Seite von vielleicht 10 Zeilen Länge angezeigt, ob der Betrag auch stimmt.

Was die Rechtslage angeht (es wird mal so und mal so entschieden), hat er gute Chancen, aus der Sache rauszukommen, zumal er in Österreich wohnt. Am besten dem Käufer einfach freundlich per E-Mail erklären, was vorgefallen ist und dass ein Irrtum vorgelegen hat. Hat er ja schon gemacht. Dann jede weitere Kommunikation mit dem Käufer einfach ignorieren bzw. seine Adresse in den Filter setzen. Wenn er etwas will, soll er ein Einschreiben nach Österreich schicken. Jetzt ist die Frage, wer zuerst die Nerven bzw. das Interesse verliert.
 
Der Unterschied zwischen dem zitierten fall und dem des TE ist:

1) der TE legt seinen Irrtum schlüssig dar, wohingegen es so aussieht, als habe der Beklagte in dem genannten Urteil sich permanent einfach neuen Quatsch ausgedacht hat um aus der Nummer rauszukommen. Nimmt ihm natürlich keiner ab.

2) die Karten wurden in Österreich verkauft, damit sind alle Erklärungen der Rechtslage hier im Thread komplett hinfällig.
 
2) die Karten wurden in Österreich verkauft, damit sind alle Erklärungen der Rechtslage hier im Thread komplett hinfällig.

Nicht unbedingt, weil die Unterschiede sich in diesem Fall doch in Grenzen halten. Zumindest dem ABGB nach, die Rechtsprechung dazu kenne ich nicht.

§ 871. (1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
 
Käufer hat sich nicht mehr gemeldet, Geld ist auch nie bei mir am Konto eingegangen. Konzert war gestern - war megageil, ähem hab ich gehört :music:
 
Dann ist ja alles gut ausgegangen.. Du könntest nun natürlich einen "nicht bezahlten Artikel" an eBay melden, aber so fies will man ja nicht sein.. ;)
Es freut mich, dass die Nummer glimpflich abgelaufen ist!
 
wie gut, dass hier so oft geraten wurde, die Karten heraus zu geben oder einen Vergleich vorzuschlagen und das ganze als Lehrgeld zu verbuchen. :eek:
 
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