So wie ich das sehe, war das eine ziemlich exklusives Angebot von Herrn Platzek, der im übrigen bezogen auf den lupenreinen Demokraten folgender Meinung ist: Dazu gehört für ihn, dass eine Lösung gefunden werden muss "bei der Putin nicht als Verlierer vom Feld geht", auch wenn dafür "der Klügere einmal nachgeben" muss.
Ausserdem ist ja ein Organ der "Nicht - Lügenpresse" zu folgendem Ergebnis gekommen: Russland wird einem erneuten Referendum nie zustimmen, meint Alexej Fenenko, führender wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für internationale Sicherheitsprobleme der Russischen Akademie der Wissenschaften.
Sehe ich mittlerweile auch so, oder wie man so schön sagt „Der Käse ist gegessen“!
Übrigens sehe ich folgende Voraussetzungen für eine Sezession von Donbass und Krim im Völkerrecht benannt:
Das Selbstbestimmungsrecht als Grundsatz des Völkerrechts[Bearbeiten]
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein sehr umstrittener Bereich innerhalb des Völkerrechts. Gleichwohl es in Artikel 1 der UN-Menschenrechtspakte und verschiedenen IGH-Urteilen als „universelles“[5] und „völkergewohnheitsrechtliches Prinzip“[6] mit erga omnes-Charakter[7] anerkannt wurde,[8] erlangte es im Zuge dieser Entwicklung keine hinreichende inhaltliche Ausformung. Auch weil das geltende Völkerrecht die territoriale Integrität aller Staaten, die, wie es in der Friendly Relations Declaration vom 24. Oktober 1970 heißt, „eine Regierung besitzen, welche die gesamte Bevölkerung des Gebiets ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt“[9] schützt, gibt es keine völkerrechtliche Norm, „die ein Sezessionsrecht ausdrücklich bejahen oder verbieten würde“.[10]
Nur wenn der Staat die nach Autonomie oder gar einem eigenen Staat strebende Minderheit durch seine Herrschaftsausübung diskriminiert, kann er seinen Anspruch auf territoriale Integrität nach dem gegenwärtigen Völkerrecht verwirken.[11]
Bis heute betrachtet das Völkerrecht weder die externe Selbstbestimmung noch die Autonomie als zwingend. Auch aus der Staatenpraxis ist kein Sezessionsrecht abzuleiten.
Nach Karl Doehring hat das Selbstbestimmungsrecht den Charakter eines Notwehrrechts: wenn eine ethnische Gruppe in fundamentaler Weise diskriminiert werde und zwar gerade aufgrund ihrer Gruppeneigenschaften, dann habe sie ein Recht auf Sezession.[12] Es muss aber im Einzelfall genau geprüft werden, ob eine evidente und fundamentale Verletzung von Menschenrechten vorliegt und ob der Minderheit politische und rechtliche Möglichkeiten eingeräumt werden, um eigene Interessen zu vertreten oder sich notfalls gegen Benachteiligung zur Wehr setzen zu können. Es muss entschieden werden, ob eine so erhebliche Beeinträchtigung des diskriminierten Volkes vorliegt, die es rechtfertigt, das Selbstbestimmungsrecht des Staates teilweise einzuschränken. Der Staat hat durch seine Staatsgewalt also „das ganze [Staats-]Volk zu repräsentieren“. Werden einzelne Volksgruppen „per definitionem von der Teilhabe an staatlichem Leben ausgeschlossen“, dann erst verwirkt der Staat die Treuepflicht seiner Bürger.[13]
Bis dann Elvis, höre gerade Suspicious minds und in the ghetto zum Feierabend.