Der Ausverkauf beginnt?!

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Bei der Gewährleistung, steht immer noch die Beweislast im Raum!

Ja aber die Beweislastumkehr findet erst nach 6 Monaten statt. Wenn mein iPhone innerhalb des ersten 1/2 Jahres streikt und es nicht offensichtlich aus dem Fenster gefallen ist, zertrampelt oder ertränkt wurde, dann muss sich der Händler von dem ich es habe um die Reparatur kümmern. Wie er das macht ist mir egal.
Wenn die ersten 6 Monate rum sind, fällt es mir natürlich schwer zu beweisen, dass der Defekt von Anfang an vorlag etc. Dann kann ich mich immer noch um eine Reparatur und Garantie bei Apple bemühen, aber auch da weiß ich von vornherein, dass die sich quer stellen könnten (nicht müssen).
 
Wenn das so ist und mann 6 Monate riskieren will; wo ist das Problem,
dass hier Anfangs in den Raum gestellt wurde?
Dann bleibt nur die Frage, ob 599€ okay sind, wenn wirklich alle Einfuhrkosten getragen wurden.
 
Das Problem wird wahrscheinlich sein, dass der Händler Probleme mit dem Austausch/Ersatz haben könnte (er muss es ja irgendwo reparieren lassen und wenn Apple ihm die Garantie verweigert muss er das wohl aus seiner Tasche zahlen - und wer will das schon machen?).
Recht haben ist da die eine Sache, Recht durchgesetzt kriegen die andere.
 
Die Frage ist doch eher ob du eine Rechnung bekommst... Wenn du wie von dir angesprochen die Garantie in den USA warnehmen willst musst du auch eine Rechnung aus USA haben!

Ohne Rechnung keine Garantie...

wenn dir der Händler eine Rechnung ausstellt von seinem Laden kannst du nur die 6 Monate Gewehrleistung in Anspruch nehmen die er dir gesetzlich geben muss!
 
Es gibt in deutschland eine pflicht, das man dir eine quittung ausstellt. Ansonsten wirkt ein anruf beim örtlichen finanzamt wunder ;-)
 
wenn dir der Händler eine Rechnung ausstellt von seinem Laden kannst du nur die 6 Monate Gewehrleistung in Anspruch nehmen die er dir gesetzlich geben muss!
Es sind 24 Monate Gewährleistung, die jeder Gewerbetreibende auf Waren einem Endkunden automatisch ab Lieferung geben muss, mit der Besonderheit, dass innerhalb der ersten 6 Monate die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegt. Die Gewährleistungsansprüche bestehen hier gegenüber dem Verkäufer, und nicht dem Hersteller der Ware. Es spielt also keinerlei Rolle, woher die Ware stammt oder wie der eigentliche Hersteller bzw. das Ursprungs- bzw. Herstellungsland das rechtlich handhabt.


Es gibt in deutschland eine pflicht, das man dir eine quittung ausstellt.
Ich denke, dass "Pflicht" hier nicht das richtige Wort ist. Denn ein Gewerbetreibender (Händler ist etwas unspezifisch) muss das natürlich nicht automatisch machen, sondern nur auf Verlangen des Kunden. Dem muss er dann jedoch nachkommen.

Ferner sollte man die Begriffe "Rechnung" und "Quittung" auseinanderhalten und nicht verwechseln, da es - nicht nur von der äußeren Form her - zwei vollkommen verschiedene Dinge sind!
 
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Ja genau das habe ich doch auch geschrieben...

Wenn er eine Rechnung des Ladens bekommt kann er nicht wie von ihm beschrieben seine Garantie über Apple USA abwickeln. Sondern nur über den Laden wo er es gekauft hat!

Wo ist das Problem, auf den Support Seiten von Apple USA die Garantie in Anspruch zu nehmen und von D aus zu versenden?

Darauf bezog sich mein Posting... und das wir 24 Monate Gewähleistung haben ist mir auch klar aber die Aussichten nach ablauf der Beweisumkehr nach 6 Monaten noch was davon zu haben sind gering!
 
Es gibt eine Rechnung!

Es gibt eine US Rechnung, da das iPhone in den Staaten gekauft wurde und auch Zoll gezahlt wurde! Mit US Garantie sollte es also keine Probleme geben!!! Zusätzlich habe ich die Rechnung des Händlers!

Auf der anderen Seite ist die Gewährleistung in ersten halben Jahr ausreichend, was eine gewisse Sicherheit angeht.
 
Wenn du das iPhone vom netten "Handytürken" kaufen willst, bitte ;)
Aber wie gesagt, erwarte keinen Support von Apple.

Ich persönlich würde mir sowas nicht holen wollen, schon alleine weil man nie weiß, wie es mal mit Ersatzteilen ausschaut, ob der gute denn noch in einem Jahr existiert , etc pp .

Du brauchst eine Adresse in den USA, nur dort erhälst du Garantie.
Von Deutschland aus versenden geht nicht!
 
Ich finde, dass T-Mobile seit letzter Woche durchaus in Konkurrenz zu unlockten Phones treten kann.
Man spart bei dem 8GB Modell und einem GLEICHWERTIGEN (Netzabdeckung etc.) Vertrag kaum bis gar nichts ein.
 
Es gibt eine US Rechnung, da das iPhone in den Staaten gekauft wurde und auch Zoll gezahlt wurde! Mit US Garantie sollte es also keine Probleme geben!!! Zusätzlich habe ich die Rechnung des Händlers!

Der händler stellt dir eine "us rechnung" aus? Was bitte ist das?

Dir kann et eigentlich egal sein, ob zoll gezahlt wird. Das problem würde der händler bekommen, wenn er was verkauft ohne es zu verzollen. Das ist dann steuerhinterziehung.
 
Ich denke, dass "Pflicht" hier nicht das richtige Wort ist. Denn ein Gewerbetreibender (Händler ist etwas unspezifisch) muss das natürlich nicht automatisch machen, sondern nur auf Verlangen des Kunden. Dem muss er dann jedoch nachkommen.

Ferner sollte man die Begriffe "Rechnung" und "Quittung" auseinanderhalten und nicht verwechseln, da es - nicht nur von der äußeren Form her - zwei vollkommen verschiedene Dinge sind!

Mit flicht meine ich auch, dass er dir nach deinem verlangen eine quittung ausstellen muss. Das recht auf eine "Rechnung" gibt es nach dem gesetz nicht.
 
Geiz ist nicht geil und oftmals einfach nur dumm

Soll dort doch kaufen wer will aber bitte nicht in ein paar Monaten hier einen Thread aufmachen a la:

-Habe ein iPhone hier gekauft aber Probleme mit diesem "Grauimport" meine Garantieansprüche geltend zu machen-
 
Der händler stellt dir eine "us rechnung" aus? Was bitte ist das?
DJAG meinte sicher, dass der Händler ihm die Rechnung, die er von Apple aus den USA bekommen hat, dann an ihn "als Endkunden" weiterreicht.


Dir kann et eigentlich egal sein, ob zoll gezahlt wird. Das problem würde der händler bekommen, wenn er was verkauft ohne es zu verzollen. Das ist dann steuerhinterziehung.
Korrekt. Nur fallen halt bei Handys (so ist das iPhone beim deutschen Zoll eingestuft) keine Zölle sondern "lediglich" Einfuhrumsatzsteuer (auch mit Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer bezeichnet) von aktuell 19% auf den Kaufpreis an. Das ist nach wie vor schon ein Unterschied.


Das recht auf eine "Rechnung" gibt es nach dem gesetz nicht.
Wo hast Du denn den Quatsch her? :confused:

Selbstverständlich muss ein Händler auf Verlangen auch eine Rechnung (auf Deinen Namen etc.) ausstellen, sogar im Nachhinein, auch wenn er schon eine Quittung ausgestellt hat. Dies gilt im Besonderen für Waren über einem Wert von 150,- EUR.
 
Selbstverständlich muss ein Händler auf Verlangen auch eine Rechnung (auf Deinen Namen etc.) ausstellen, sogar im Nachhinein, auch wenn er schon eine Quittung ausgestellt hat. Dies gilt im Besonderen für Waren über einem Wert von 150,- EUR.

Nein, muss er nicht. Bitte zeige mir wo das steht!

Im § 14 Abs. 2 UStG findet sich nur (!) für unternehmer (der käufer dürfte wohl nicht als ein solcher anzusehen sein) die verpflichtung zur rechungstellung. Gegenüber privatpersonen wird allerdings nicht von einer "verpflichtung", sondern lediglich von einer "berechtigung" zur ausstellung von rechnungen gesprochen.

Das BMF weist in seinem schreiben vom 24.11.2004 (BStBl I 2004, 1122) in der textziffer 9 auch noch einmal ausdrücklich darauf hin:
"Für steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Satz 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine Rechnungserteilungspflicht."

Es gibt nach meiner kenntniss keine vorschriften und keine pflicht zur rechnungserteilung gegenüber einer privatperson. Sollten der verkauf dagegen an einen unternehmer erbracht worden sein, besteht unabhängig von den AGB des diensteanbieters aus dem § 14 Abs. 2 UStG die verpflichtung einer rechungstellung.

Wir reden hier von einer RECHNUNG und NICHT (!) von einer Quittung, dafür gibt es natürlich eine rechtliche vorschrift für die austellung.
 
Hallo glagoom,

da wir mittlerweile ziemlich OT sind, und unsere Diskussion sehr speziell und nun auch theoretisch geworden ist, möchte ich nicht auf jedes Detail eingehen oder diese zu sehr vertiefen. - Nur soviel:

Wir haben bisher nicht unterschieden, ob der Käufer Unternehmer oder Privatkunde ist. Formal nach dem Gesetzt gibt es einen Unterschied, da hast Du natürlich recht. Ich bin - für mich halt selbstverständlich - von einer Unternehmensform in der Geschäftsbeziehung ausgegangen.

Deine pauschale Aussage "Das recht auf eine 'Rechnung' gibt es nach dem gesetz nicht." ist im Detail demnach genauso falsch, wie meine Aussage hierzu "Selbstverständlich muss ein Händler auf Verlangen auch eine Rechnung (auf Deinen Namen etc.) ausstellen".

Nun wäre also zu diskutieren, ab wann eine Privatperson keine mehr ist, sondern als Unternehmer (Freiberufler, Selbständiger, etc.) anzusehen ist. Formal reicht es ja schon aus, wenn der Kunde - neben seinem festen Angestelltenverhältnis - 1 Rechnung pro Jahr "für Beratung" einem anderen Kunden stellt.

In der Praxis stellen sich diese Detail-Fragen jedoch nie, da ein Händler sicherlich keinen Beweis verlangen wird, ob man nun Unternehmer sei, oder nicht. Zumal die meisten Unternehmer diese rechtliche Unterscheidung gar nicht kennen. - Jedes seriöse Unternehmen stellt dann sofort eine Rechnung aus, das ist doch klar, zumal das im Endeffekt auch viel weniger arbeitet bedeutet, als mit einem Kunden über solche Sachverhalte zu diskutieren.


[...] (der käufer dürfte wohl nicht als ein solcher anzusehen sein)[...]
Diese Deine Annahme entbehrt jeder Grundlage. - Wie bereits vorgenannt geschildert sind die Übergänge von privat zu geschäftlich oft fließend ... das ist zumindest meine Erfahrung hierzu.

So long.
 
@glagoom, wer sagt dass der Händler eine US Rechnung ausstellt? Er hat das iPhone in den Staaten gekauft, allo har er eine Rechnung die er mitgibt!!!
 
Ich mach hier aus zwei Gründen zu:

1. Off-Topic

2. Zum Handel mit unrechtmäßig entsperrten Phones gibt es im übrigen eine höchstrichterliche Entscheidung.
"Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor."
Sowohl Hersteller als auch Provider haben danach die Möglichkeit, entsprechend vorzugehen.
"SIM-Lock Leitsatzentscheidung" des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2004, AZ I ZR 13/02

Es mag dann jeder für sich entscheiden, was er macht.
macuser.de bietet aber keinen Support für die damit entstehenden Fragen.
 
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