snoop69
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Also nur die Versandkosten von Verkäufer zu Käufer, aber nicht mehr die Versandkosten von Käufer an Verkäufer zurück, bei Nichtgefallen.
So hätte ich jetzt auch vermutet.
Nein, alle Versandkosten. §357 sagt nichts zu den Versandkosten, und nach §346 muss der Vertrag beim Rücktritt "rückabgewickelt" werden, das betrifft nach Ansicht der meisten Gerichte auch die Versandkosten. Zusätzlich sagt §357, dass die Kosten für die Rücksendung auf die Kappe des Verkäufers gehen.
Der Verkäufer muss also entweder einen Versandschein für die kostenlose Rücksendung mitliefern und nach der Rücksendung das gesamte Geld des Käufers erstatten, oder (wenn der Kunde selbst "frankieren" muss) dem Kunden sein gesamtes Geld plus die Portokosten erstatten.