Kunst Böhmermann und hitlergruß: gilt bei twitter urheberrecht?

Hm ich verstehe 93 ZPO so, dass der Kläger nur dann die Kosten tragen muss, wenn der Beklagte durch sein Verhalten _keine_ Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Ist - im Falle einer Urheberrechtsverletzung - aber nicht bereits die Urheberrechtsverletzung Veranlassung zur Klage?

Verstehe ich so, dass ein Anerkenntnis reicht. Du mahnt mich an, ich sage tut mir leid, mach mir ein Angebot, ich erkenne den Anspruch an. Du klagst trotzdem und trägst die Kosten.

Wobei ich mich natürlich frage, wer in der Praxis auf die Idee kommt, eine Klage einzureichen wenn der Anspruch anerkannt wurde. :D
Die Abmahnung ist doch bereits das Angebot.
Geht der Abgemahnte nicht darauf ein und erkennt den Anspruch nicht an, bleibt die Klage.
 
Ich hab mal Google angeworfen..

Selbst wenn ein eingeklagter Anspruch begründet ist, muss der Beklagte nicht zwangsweise die angefallenen Prozesskosten tragen: Hat er „keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben“ und erkennt er den Anspruch sofort an, hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen (§ 93 ZPO) . Das gilt auch bei einstweiligen Verfügungen, z.B. bei einem Unterlassungsanspruch, wenn der Antragsteller nicht vorab abgemahnt hat und der Antragsgegner ein „sofortiges Anerkenntnis“ abgibt. Dann bleibt der Antragsteller in der Regel auf den Prozesskosten sitzen. Dieses Kostenrisiko bei fehlender Abmahnung kann der Antragsteller jedoch durch einen einfachen Trick umgehen...

http://www.it-recht-kanzlei.de/einstweilige-verfuegung-kostenrisiko-sequestration-abmahnung.html

Wobei das Fallbeispiel danach auch interessant ist.

Aber: Ich bin kein Anwalt. Deute ich aber so, dass die Abmahnung für den Geschädigten die sinnvollste Variante ist.
 
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