So, hier mal meimne Einschätzung zum
§263a STGB und
§16 STGB und
§17 STGB
Kommentar zum §263a STGB
263a Computerbetrug
(1) befasst sich mit dem manipulieren von Daten/Programmen:
"Wer...das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs...durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt,... wird... bestraft."
(2) unrelevant
(3) befasst sich mit dem vorbereiten einer Straftat nach 263a (1)
"Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt... wird... bestraft."
(4) unrelevant
§16 Irrtum über die Tatumstände
Absatz 1 besagt:
"Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt."
das bedeutet: Wer bei begehen einer Handlung sich im Unklaren über die Strafbarkeit befand, handelt nicht vorsätzlich, wird aber trotzdem bestraft.
Absatz 2 regelt dann die Rangfolge
"Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden."
§17 STGB Verbotsirrtum
"Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert werden."
§49 regelt die mögliche Milderung sofern nach §17 möglich.
Ich glaube, sich darauf zu berufen dürfte schwer sein. Richter sehen sowas gern als: "gem der allgemeinen Lebensumstände muss man davon ausgehen, dass das Unrecht einer Handlung auch für den "Täter" erkennbar gewesen ist."
Nun zu dem was der TE hier "verbrochen" hat:
Vorgeworfen wird ihm (was er vielleicht mal präzisieren sollte):Betrug (Zugang zu Kommunikationsdiensten)
Das bedeutet, er hat sich unter Vorspielung falscher Tatsachen (SIM, IMSI), Zugang zu Kommunikationsdiensten (Mobilfunknetz) verschafft.
Dies hat er, in dem er eine SimUnlock-AdapterKarte gekauft und eingesetzt hat.
Tatzeitpunkt ist in den meissten Fällen der Zeitpunkt des Kaufs, da bereits der Erwerb von Manipulationsgeräten nach §263a(3) starfbewährt ist.
Worin besteht nun der Betrug?
1. Im Funktionsprinzip der SIMUnlock-AdapterKarte
Die SIMUnlock-Adapter arbeiten nach folgendem Prinzip (vereinfacht):
Bei SIM Adaptern wird eine gefakte IMSI verwendet. Beim 2G noch kein Problem, da dieses die IMSI zweimal abfragt (das erste mal für den SIM Lock, das zweite mal für das einloggen im Netz) (könnet durch FW Update durchaus noch geändert werden, dann sind auch diese Geräte betroffen). Da wird beim zweiten mal die richtige IMSI verwendet (also die der original Karte, nicht die des Adapters). Beim 3G wird nur einmal abgefragt, und das ganze dann "gecached" für das einloggen im Netz wieder verwendet, somit loggt man sich mit der gefakten IMSI ins Netz ein.
2. Im Kauf und /oder in der bewussten Anwendung des Adapters
TE kauft ein "Gerät" welches dem ausschliesslichen Zweck dient den SIMLock zu umgehen. Die Umgehung mittels der Adapterkarte stellt eine Manipulation des Mobilfunknetzes dar, zu der der TE nicht befugt ist.
Es gibt sowohl den bedingten Vorsatz als auch die bewusste Fahrlässigkeit die angeführt werden könnten.
Der bedingte Vorsatz meint, eine absichtlich Tat zu begehen, jedoch ohne die Vorsätzliche Betrugsabsicht.
Bewusste Fahrlässigkeit meint ein subjektiv absehbares Risiko in Kauf zu nehmen und die möglichen größeren Folgen bewusst zu ignorieren.
Der Vermögensvorteil des TE kann u.a. darin liegen, dass durch das offizielle und legale unlocken durch den Netzbetreiber Kosten für den TE entstehen, die er sich durch das umgehen des Netlock erspart.
Der Vermögensnachteil des Geschädigten könnte zum einen in den entgangenen Kosten des Ulock bstehen, aber auch in den möglichen Schäden die die Adapter im Netz verursachen.
letzte Randnotiz:
die modifikation der FW kann u.u. auch ein Straftatbestand sein.
Für das Entfernen von SIM-Lock-Sperren ist inzwischen durch den BGH geklärt, dass dadurch regelmäßig zugleich eine Markenverletzung eintritt (BGH MMR 2005,94 und 308 ), die ggf. auch strafbar sein kann (§ 143 ff MarkenG).
dies wäre ein möglicher dritter Punkt bei einer kosequenten Verfolgung.
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