Folgen Sie dem Video unten, um zu sehen, wie Sie unsere Website als Icon auf Ihrem Homescreen erstellen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Richtig, eine Zusammenfassung des §202c aus dem StGB:Der obere poust ist auch nur eine grobe Zusammenfassung. [...]
Peinlich - ich sag nur GlashausHat den die "Gans" auch Federn ?
Peinlich - ich sag nur Glashaus
Ich denke Sliver hats jetzt begriffen.
§202c setzt die Vorbereitung einer Straftat nach §§202a, 202b StGB voraus. Da diese nur auf Antrag verfolgt werden (§205), sollte mit dem Einverständnis des Besitzers alles i.O. gehen.
So sieht das für mich aus, ich bin juristischer Halblaie.
Es ist ja auch in soweit richtig, dass wenn das Einverständnis des Besitzers vorliegt, man diesen "scannen" darf. Aber der §202c StGB reglementiert nicht die Prozedur des "scannens", sondern den Besitz, Verbreitung, etc. solcher Software, die das Eindringen erleichtert.
dazu musst du aber keine live demo an seinem Rechner durchfuehren sondern deinemk Freund bestenfalls mal ein paar Artikel wie den von flosse verlinkten zum lesen geben.
Wen du alle Beiträge gelesen hättest wer dieser Kommentar nicht mehr nötig gewesen.
EDIT: Das will ich sehen, wie man den Besitz solcher "Hacker-Tools" (der ausdrücklich verboten ist) anders rechtfertigen will, als mit der Vorbereitung einer Straftat...
... deswegen bin ich auf der suche nach einen Programm das mir alle WLAN Netze aufspürt und mit dem man dann auch gleich die Schlüssel umgehen bzw. sich anzeigen lasen kann. So das man sich einfach in sein WLAN einloggen kann.
Und Du meinst Deines sei sicherer?Vielleicht glaubt er mir dann das sein WLAN nicht gans so sicher ist wie er immer annimmt.
Eieiei, mein Post galt Wooki, der sich über deinen Schreibfehler lustig machte und dabei selber einen machte
:
Und Du meinst Deines sei sicherer?
Danke, Du hast somit nicht nur meinen Beruf, sondern gleich eine ganze Berufsgruppe kriminalisiertEDIT: Das will ich sehen, wie man den Besitz solcher "Hacker-Tools" (der ausdrücklich verboten ist) anders rechtfertigen will, als mit der Vorbereitung einer Straftat...