Wann Mahnung und wie gehst weiter?

Eine interessante Lektüre zu diesem Thema ist neben dem § 271 BGB (Leistungszeit), auch das Buch "Lexikon der Rechtsirrtümer".

Ein Rechnungssteller ist keineswegs verpflichtet 2 oder 3mal zu mahnen, bevor er seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Es ist durchaus möglich einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, sobald die Zahlung fällig ist und das ist dann der Fall, wenn der Schuldner die Rechnung erhält.

Ich hoffe du bekommst die Kohle... Ist ja nicht ganz wenig.

Kurz gesagt und in einfachen Worten: Das Mahnverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt! Nur mit Mahngebühren sollte man aufpassen, sind die zu hoch, kann ein Gericht die schon mal kippen....
 
Eine interessante Lektüre zu diesem Thema ist neben dem § 271 BGB (Leistungszeit), auch das Buch "Lexikon der Rechtsirrtümer".

Dass es sowas gibt, wusste ich nicht, das bräuchten manche wirklich mal unter ihrem Kopfkissen ...
 
Bei dieser doch recht kleinen Summe würde ich die Angelegenheit ohne Anwalt regeln. Sonst bleibst Du vielleicht auch noch auf den Kosten sitzen. Ich würde die Frist die Du jetzt gesetzt hast verstreichen lassen und sollte dann noch kein Geld da sein ein Schreiben aufsetzen in dem Du schreibst so in der Art :"....soltte der Betrag bis x.x.2008 nicht auf meinem Konto eingegangen sein, werde ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten."
Wichtig ist, nicht zu schreiben innerhalb sounsoviel Tage, sondern ein fixes Datum anzugeben. Ist an diesem Tag nichts da, gehst Du in ein Schreibwaren Geschäft, holst einen amtlichen Vordruck "Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids" (Kostet so um die 2,50 Euro), füllst diesen aus, schickst in an das Amtsgericht in deiner Stadt. Das Gericht stellt dem Kunden dann ein gerichtlichen Mahnbescheid per Zustellungsurkunde zu (dafür bezahlst du bei deiner Rechnungssumme so um die 40,-- Euro Gebühr an das Gericht). Jetzt kommt das interessante. Dein Kunde hat nun die Möglichkeit beim Gericht Wiederspruch einzulegen, muss diesen aber begründen. Z.B. kann er sagen er habe die vereinbarte Leistung nicht erhalten, oder er ist mit der Leistung unzufrieden oder ähnliches. Wenn das eintritt, kommst Du um einen Anwalt nicht herum. Sollte er keinen Einspruch einlegen (ich glaube 14 Tage Frist) und trotzdem nicht zahlen bekommst Du vom Gericht einen sogenannten "Titel". Mit diesem Titel gehst Du zu einem Gerichtsvollzieher, der dann für Dich das Geld, die Gebühr, die Verzugszinsen "eintreibt". Wenns nichts zu pfänden gibt, hast Du Pech.
Ich habe das schon ein paarmal, gerade bei kleineren Summen, so gemacht und entweder das Geld dann sofort bekommen, oder komplett leer ausgegangen, da der Kunde Zahlungsunfähig war und sich die "Titel" beim Gerichtsvollzieher stapelten. Ziemlich sicher bist Du aber den Kunden los. Aber egal, wer will schon Kunden die nicht zahlen.
 
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Bei dieser doch recht kleinen Summe würde ich die Angelegenheit ohne Anwalt regeln.

Dazu dient eben die Methode es direkt mit dem gerichtlichen Mahnverfahren zu machen. Link anklichen den ich gepostet habe, 12.90 € zahlen, ausfüllen, abschicken.

Alles weitere übernimmt das zuständige Gericht. Das kostet auch etwas, ist aber bei der Größenordung von 1000 € offener Rechnungen, nicht viel.
Schätze um die 50 Euro....

Kosten bei einem Gesamtwert der Forderung(en) von 1000 Euro

Mahnbescheid

Vollstreckung

1 Gerichtsgebühren (§11, Nr. 1100 GKG) 27.50 EURO

2 Rechtsanwaltsgebühren (Nr. 3305, 3308 VV-RVG) 85.00 EURO 42.5 EURO
3 Auslagen des Rechtsanwalts (Nr. 7002, VV-RVG) 17 EURO 3 EURO
4 MwSt von Nr. 2 und 3 19.38 EURO 8.65 EURO
Summe = 54.15 EURO

http://www.mahnung-online.de/onlinekosten.htm

Und es funktioniert, ein Kunde (jetzt nicht mehr :D) von mir, musste zahlen.

Der Kunde bekommt vom Gericht zwar auch eine Frist zum Widerspruch, aber in der Regel reicht schon das Schreiben vom Gericht.

Falls sich dann nichts tut, kann man immer noch zum Anwalt gehen, wenn der Kunde eine fadenscheinige Begründung angibt.

Wenn die/deine Leistung ordnungsgemäß erbracht worden ist, besteht doch keine Gefahr, die angefallenen Kosten wir sowieso vom "Beschuldigten" übernommen.
 
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Kurz gesagt und in einfachen Worten: Das Mahnverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt! Nur mit Mahngebühren sollte man aufpassen, sind die zu hoch, kann ein Gericht die schon mal kippen....

Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Das (förmliche) Mahnverfahren ist in §§ 688 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Nicht gesetzlich geregelt ist allenfalls, wie man mit seinen privatschriftlichen Mahnungen (sprich: Mahnschreiben) verfährt. Meintest Du das mit "Mahnverfahren"?

Verkürzt gesagt kann eine Leistung dann verlangt werden, wenn sie fällig ist. Wann eine Leistung fällig wird, ist grundsätzlich Vereinbarungssache. Ist die Fälligkeit nicht ausdrücklich vereinbart und auch nicht aus den Umständen zu entnehmen, tritt sie sofort ein, § 271 BGB.

Verzug ist, juristisch gesehen, die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung, wobei die Mahnung in den in § 286 Absatz 2 BGB genannten Fällen entbehrlich sein kann. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt gemäß § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug, wenn er Verbraucher (§ 13 BGB) ist allerdings nur, wenn auf die Verzugsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde.

Ist erst einmal Verzug eingetreten, muss der Schuldner auch den sogenannten Verzugsschaden ersetzen. Dazu gehören Verzugszinsen, Rechtsanwaltskosten oder auch Mahngebühren. Mahngebühren sind allerdings deshalb problematisch, weil ihre Höhe schwer zu begründen ist. Sind sie vertraglich in angemessener Höhe vereinbart, wird das in der Regel in Ordnung gehen. Sind sie aus der Luft gegriffen, nach dem Motto, andere verlangen das auch, wird es schwierig werden, sie zu bekommen.

Alles klar? :)
 
erstmal vielen Dank für eure Hilfe!!!
ich habe meine Mahnung gestern ganz normal per Post raus geschickt zudem ihm noch eine email mit der Mahnung zukommen lassen in der steht dass diese auch postalisch auf dem Weg zu ihm ist? Reicht das jetzt oder muß ich wirklich ein Einschreiben schicken?

Ich habe ja auch schonmal Mahnungen erhalten (die aktuellste nun von der Druckerei) und diese waren auch ganz normal als Brief versendet worden.

Also jetzt nochmal zur Verständniss... ich gehe NICHT zum Anwalt sondern regel dass erstmal selbst mit diesem Mahnbescheid. Erst danach (falls er sich nicht bewegt) gehe ich zum Anwalt... ist das so korrekt?

gruß, Frank
 
Wenn es halt um irgendwelche Fristsetzungen geht, solltest du den Empfang schon bestätigt haben, sonst behaupten die Leute mal gerne die hätten das Schreiben nicht erhalten und ergo keine Frist. Selbst mit Einschreiben kann das passieren, da ist ja auch nicht gesagt, dass da das genannte Schreiben drin war.
Um ganz sicher zu gehen, kannst du auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
 
Bei dieser doch recht kleinen Summe würde ich die Angelegenheit ohne Anwalt regeln. Sonst bleibst Du vielleicht auch noch auf den Kosten sitzen.

Wenn die Forderung berechtigt und der Kunde zahlungsfähig ist, bleibt er auf den angemessenen Rechtsverfolgungskosten nicht sitzen. Die trägt sein unterliegender Gegner, § 91 ZPO

Ich würde die Frist die Du jetzt gesetzt hast verstreichen lassen und sollte dann noch kein Geld da sein ein Schreiben aufsetzen in dem Du schreibst so in der Art :"....soltte der Betrag bis x.x.2008 nicht auf meinem Konto eingegangen sein, werde ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten."
Wichtig ist, nicht zu schreiben innerhalb sounsoviel Tage, sondern ein fixes Datum anzugeben. Ist an diesem Tag nichts da, gehst Du in ein Schreibwaren Geschäft, holst einen amtlichen Vordruck "Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids" (Kostet so um die 2,50 Euro), füllst diesen aus, schickst in an das Amtsgericht in deiner Stadt.

Einverstanden, bis auf den letzten Satz. In den meisten Bundesländern gibt es zentrale Mahngerichte, die ausschließlich zuständig sind. Das wird meines Wissens in der Ausfüllanleitung aber erklärt. Maßgeblich ist das für den Sitz/Wohnort des Antragstellers für Mahnverfahren zuständige Amtsgericht.

Das Gericht stellt dem Kunden dann ein gerichtlichen Mahnbescheid per Zustellungsurkunde zu (dafür bezahlst du bei deiner Rechnungssumme so um die 40,-- Euro Gebühr an das Gericht).

Das Mahnverfahren kostet bei einem Streitwert bis € 1.200,00 Gerichtsgebühren in Höhe von pauschal € 32,50. Darin sind Zustellkosten bereits enthalten.

Jetzt kommt das interessante. Dein Kunde hat nun die Möglichkeit beim Gericht Wiederspruch einzulegen, muss diesen aber begründen.

Nein, der Widerspruch bedarf keiner Begründung!

Z.B. kann er sagen er habe die vereinbarte Leistung nicht erhalten, oder er ist mit der Leistung unzufrieden oder ähnliches. Wenn das eintritt, kommst Du um einen Anwalt nicht herum.

Das ist so auch nicht richtig, auch wenn ein Anwalt an dieser Stelle allmählich empfehlenswert wird.

Bis zu einem Streitwert von € 5.000,00 sind die Amtsgerichte zuständig, vor denen sich jeder selbst vertreten kann. Anwaltszwang herrscht erst vor den Landgerichten, d. h. ab einem Streitwert von €5.001,00.

Legt der Gegner Widerspruch ein, bekommt der Antragsteller eine entsprechende Nachricht. Wenn er im Mahnantragsformular nicht bereits die Abgabe an das zuständige Prozessgericht angekreuzt hat, muss er sich jetzt entscheiden, ob er weitermachen will. Das geht durch einen Antrag, der auch durch Zahlung der mit der Widerspruchsnachricht vorsorglich angeforderten weiteren Kosten für ein streitiges Verfahren als gestellt gilt. Tut er nichts, passiert auch nichts weiter zahlt er die weitere Kosten (bei bis zu € 1.200,00 Streitwert sind das € 137,50) wird die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Dieses fordert dann den Antragsteller auf, seinen Anspruch in einer einer Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.

Sollte er keinen Einspruch einlegen (ich glaube 14 Tage Frist) und trotzdem nicht zahlen bekommst Du vom Gericht einen sogenannten "Titel".

Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein (nur zulässig innerhalb zwei Wochen ab Zustellung), erlässt das Mahngericht einen sogenannten Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen ist innerhalb zweier weiterer Wochen ab Zustellung der Einspruch gegeben. Erst wenn auch diese Frist verstrichen ist, hast Du einen rechtskräftigen Titel, aus dem (gefahrlos) vollstreckt werden kann.

Mit diesem Titel gehst Du zu einem Gerichtsvollzieher, der dann für Dich das Geld, die Gebühr, die Verzugszinsen "eintreibt". Wenns nichts zu pfänden gibt, hast Du Pech.
Ich habe das schon ein paarmal, gerade bei kleineren Summen, so gemacht und entweder das Geld dann sofort bekommen, oder komplett leer ausgegangen, da der Kunde Zahlungsunfähig war und sich die "Titel" beim Gerichtsvollzieher stapelten. Ziemlich sicher bist Du aber den Kunden los. Aber egal, wer will schon Kunden die nicht zahlen.

Diesem Fazit ist allerdings nichts hinzuzufügen :rolleyes:
So, ich hoffe, es gibt jetzt hier kein heiteres Beruferaten :D
 
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Also jetzt nochmal zur Verständniss... ich gehe NICHT zum Anwalt sondern regel dass erstmal selbst mit diesem Mahnbescheid. Erst danach (falls er sich nicht bewegt) gehe ich zum Anwalt... ist das so korrekt?

Im Prinzip ja, aber nicht zwingend, siehe mein letztes Posting.
 
Wenn es halt um irgendwelche Fristsetzungen geht, solltest du den Empfang schon bestätigt haben, sonst behaupten die Leute mal gerne die hätten das Schreiben nicht erhalten und ergo keine Frist. Selbst mit Einschreiben kann das passieren, da ist ja auch nicht gesagt, dass da das genannte Schreiben drin war.
Um ganz sicher zu gehen, kannst du auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Zustellung per Gerichtsvollzieher kostet aber auch wieder Geld und kann, je nach Auslastung des Gerichtsvollziehers, dauern. In einer Stadt wir Köln hätte ich da eher Bedenken, was das Tempo angeht.

Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, kommt er nach § 286 Absatz 3 Satz 2 BGB übrigens auch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenlesitung in Verzug, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher ist.

Wenn Du also nachweisen kannst, wann Dein Kunde die Gegenleistung erhalten hat, lässt sich der Verzug auch darlegen ohne die Rechnung per eingeschriebenem Brief oder Gerichtsvollzieher zu versenden.
 
Wie kann man hier eigentlich verschiedene Zitate in einer Antwort verwenden? :)
 
@ iNreb
...Wenn die Forderung berechtigt und der Kunde zahlungsfähig ist, bleibt er auf den angemessenen Rechtsverfolgungskosten nicht sitzen. Die trägt sein unterliegender Gegner, § 91 ZPO...

das stimmt natürlich, nur, wenn der "worst case" eintritt, d.h. der Kunde wirklich zahlungsunfähig ist, dann hat man nicht nur eine unbeglichene Forderung sondern auch selbst noch die eigenen Anwaltskosten. Der Anwalt holt sich nämlich das Geld von ElGringo, ob der es von seinem Kunden bekommt oder auf einem nicht vollstreckbaren Titel sitzen bleibt.
 
Und darauf achten, dass du einen Mahnbescheid SICHER zugestellt hast. (Einschreiben). Ich habe schon zweimal Ärger mit einfach per Post zugestellter Mahnung gehabt (angeblich nicht der richtige Adressat, falscher Briefkasten………)!


Manchmal ist das vereinfachte EInschreiben einfach besser. "Einwurfeinschreiben." Da hatte ich schon Probleme mit der Zustallung gehabt. Seine Frau hat angenommen, er es nicht bekommen etc. Obwohl wir schon 50 mal über die Sache gesprochen hatten.

Einie
 
ok, ich denke einige bringen hier was durcheinander. Es gibt einen großen Unterschied zwischen Mahnung und gerichtlichem Mahnbescheid. Eine Mahnung schreibst Du selbst, formlos, was drinsteht ist relativ egal, damit machst Du dem Kunden deutlich, dass es höchste Zeit wird zu bezahlen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist was hochoffizielles und wird behandelt wie oben beschrieben, mit gesetzlichen Fristen und Regelungen.
 
@ iNreb
...Wenn die Forderung berechtigt und der Kunde zahlungsfähig ist, bleibt er auf den angemessenen Rechtsverfolgungskosten nicht sitzen. Die trägt sein unterliegender Gegner, § 91 ZPO...

das stimmt natürlich, nur, wenn der "worst case" eintritt, d.h. der Kunde wirklich zahlungsunfähig ist, dann hat man nicht nur eine unbeglichene Forderung sondern auch selbst noch die eigenen Anwaltskosten. Der Anwalt holt sich nämlich das Geld von ElGringo, ob der es von seinem Kunden bekommt oder auf einem nicht vollstreckbaren Titel sitzen bleibt.

Einverstanden. Das ist dann der klassische Fall von "gutes Geld schlechtem hinterherwerfen". Je nach Kundenkenntnis kann man aber evtl. einschätzen, ob der Kunde ausfällt oder sich verdrückt o.ä.

Die in einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen verjähren immerhin erst nach dreißig Jahren. Die Chance, dass einem in dieser Zeit ein Ex-Kunde mal wieder über den Weg läuft, ist immerhin gegeben. Ärgerlich wird es nur im Insolvenzfall, ggf. mit Restschuldbefreiung.

Idealerweise kann man sich im Umfeld vorab umhören. Im Insolvenzfall kann man unter den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen recherchieren, ob der Gegenüber schon platt ist und sich weitere Kosten überhaupt lohnen.
 
Hallo liebe Community,

ich habe einem Kunden nach Abschluß und Abgabe meiner Arbeit am 21.12.2007 eine Rechnung geschrieben. Zahlbar innerhalb von 7 Tagen. Am Freitag den 04.01.2008 habe ich ihn freundlich per email gefragt wann ich mit dem Zahlungseingang rechnen könnte da bis dato noch nichts auf meinem Konto eingegangen war. Er schrieb mir umgehend zurück, dass er am Montag den 07.01.2008 aus dem Ski Urlaub zurück kommt und dies dann umgehend in Auftrag gibt.

Bis heute ist leider immer noch nichts auf meinem Konto eingegangen. Auf meine Anrufe wird nicht reagiert. Gestern habe ich ihn nun nochmals etwas forscher per email darauf hingewiesen und ihn drum gebeten mich mal anzurufen.... leider ohne Erfolg.

Wie muß ich jetzt weiter vorgehen? Kann ich ihm eine Mahnung schreiben? Wenn ja mit welchem Zahlungsziel? Und kann ich nach dem verstreichen dann zum Anwalt oder muß ich vorher noch etwas beachten oder gar eine zweite Mahnung schreiben? Wie hoch sollte ich die Mahnkosten setzen?

gruß, Frank

Hallo Frank.

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Zahlen bitte!
Von der Rechnung bis zur Mahnung
So kommen Selbstständige an Ihr Geld

Die schlechte Zahlungsmoral stellt viele Selbständige vor große Probleme. Eigentlich läuft das Geschäft gut und die Auftragsbücher sind gefüllt.

Oktober 2007, 114 Seiten
ISBN: 978-3-89981-143-8
Preis 20,90 €

Das Buch beschreibt kurz und verständlich den Umgang mit Schuldnern/Kunden, die nicht zahlen.
Kann ich dir sehr empfehlen.

Da gibt es noch eine Regel: Wenn der Kunde nach der Zahlungs-
erinnerung nicht zahlt, zahlt er nach der ersten Mahnung auch nicht.

Ich habe auch gerade ein Mahnverfahren zu laufen gegen einen Kunden.
Das ist unkomplizierter als man denkt. => siehe Online Mahnantrag

Das nächste Mal werde ich die Zahlungserinnerung weglassen,
gleich eine Mahnung schreiben und daraufhin das Mahnverfahren
beantragen.

Vergiss nicht die Verzugszinsen mit zu berücksichtigen. Ich habe 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz genommen.
 
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Manchmal ist das vereinfachte EInschreiben einfach besser. "Einwurfeinschreiben." Da hatte ich schon Probleme mit der Zustallung gehabt. Seine Frau hat angenommen, er es nicht bekommen etc. Obwohl wir schon 50 mal über die Sache gesprochen hatten.

Einie

Diese Argumentation hilft dem Schuldner nicht, denn sobald das Einschreiben an eine im Haushalt lebende Person (z.B. Ehefrau) übergeben wurde, gilt das Einschreiben als zugegangen ... auch dem Ehemann. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Ehefrau das Einschreiben nicht weitergeleitet hat.

Gruß jurmac
 
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