mjannis schrieb:
Diese Beweislastumkehr greift nur, wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist - und das kann ein privater Verkäufer definitiv tun. So ist die Rechtslage seit dem Jahr 2002 ...
Göttlich, diese Argumentation! Und diese Endgültigkeit, die Du stets betonst. Aber welche Rechtslage zutrifft oder nicht und wie sie im Einzelfall auf den Sachverhalt wirkt, kann eben nur ein Gericht(!) entscheiden, nicht eine Person, die ein paar Bücher in den Regalen stehen hat. Nur weil etwas geschrieben steht, glaubst Du an die Gültigkeit und Übertragbarkeit von Gesetzen oder Richtlinien auf jeden Einzelfall? Ich sagte bereits, dass jeder Bundesbürger das Recht hat, zu klagen. Auch der guten Laune wegen. Es gibt kein Gesetz, dem Käufer die Klage zu verbieten, selbst wenn der Sachverhalt gegen ihn sprechen würde. Da Du nicht der Käufer bist und nicht weißt, was er gedenkt in der Angelegenheit zu tun, ist die Rechtslage nur dann von Interesse, wenn er dem Gericht die Aufgabe überlässt, zu ermitteln, zu prüfen und zu beurteilen. Du entscheidest nicht darüber, was Recht oder Unrecht ist. Das wäre Selbstjustiz und die ist verboten. Sage nicht ich, sagt das Gesetz. Aber damit es Anwendung finden kann, muss man es fordern und einfordern! Allein die Tatsache, dass es irgendwo steht, macht aus dem Gesetz noch keine Rechtslage. So einfach geht es nun doch nicht. Wenn der Käufer dem Verkäufer BÖSES möchte, dann könnte er Lügen verbreiten und trotzdem klagen. Er könnte sogar BÖSES unterstellen, nur um vor Gericht ziehen zu dürfen! Kein Gesetz der Welt, könnte ihm das verwehren. Auch das gehört zur unserer Rechtslage. Die Freiheit, seine Rechte in Anspruch zu nehmen. Um den eigentlichen Sachverhalt geht es dann erst später.
Ergo:
Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe!
- Sterling
Ergänzung:
Auch beim Abschluss einer "Auktion" kommt ein gültiger(!) Kaufvertrag zustande und darauf weisen sogar die Richtlinien von ebay hin! Und JA, ich habe schon mal Ware nach einer Auktion umgetauscht. Und zwar einen Quilt, der für meine Ansprüche schlecht verarbeitet war. Der Umtausch erfolgte ohne Probleme beim Anbieter. Und dieser war auch "nur" eine Privatperson. Das Geld (279 Euro) hat er mir erstattet, abzüglich der Versandkosten. Bei ebay und woanders gelten die gleichen Gesetze wie bei jedem anderen Verkauf. Allein die Tatsache, dass man sich auf Klauseln stützt, macht einen vor dem Gesetz nicht unangreifbar. Selbst die AGB vieler Unternehmen beinhalten nichtige Klauseln, die man erst entdeckt, wenn man diese über die Verbraucherzentrale oder das Gericht prüfen lässt.
Nimm einfach mal folgendes Beispiel zum Vergleich:
Verkäufer X (Schüler mit krimineller Energie) bietet über ebay (als Privatperson) ein Notebook an. So günstig, das viele Kaufinteressenten ein Gebot abgeben. Natürlich sichert sich der Schüler mit den üblichen Klauseln ab und glaubt sich dabei in Sicherheit. Was der Käufer nicht weiß: Der Schüler verkauft gar kein Notebook sondern nur einen Karton voller Steine! Die Ware wird im Voraus bezahlt und das Paket mit den Steinen an den Käufer versendet. Dieser ist natürlich völlig überrascht und fühlt sich betrogen. Doch der Schüler betont, er habe das Notebook offiziell abgeschickt und übernimmt laut Auktion keine Haftung ... blablabla ...
Was glaubst Du, wird der Käufer machen, der für sein Geld nur ein Paket voller Steine erhalten hat und was glaubst Du, passiert mit dem Schüler, der dachte, er hätte mit seinem Betrug Erfolg, nur weil er sich darauf stützt aus der Haftung zu sein – weil Privatverkauf?
Du hast nicht betrogen, aber muss das der Käufer auch so sehen? Sein Mac ist "tot" und selbst wenn das Gerät für ein paar Tage lief, ist sein Geld trotzdem weg und er hat nun Schrott. Sicher, er hätte nicht daran rumbasteln sollen, aber darauf kommt es im Ernstfall (Gericht) nicht an. Da wird es nur um die Fragen gehen: War der Mac bei Auslieferung in Ordnung und gibt es dafür eindeutige(!) Beweise? Wurde der Mac vielleicht während des Transportes beschädigt? Liegt eventuell ein Täuschungsversuch vor? Selbst für den Fall, dem Käufer Anwendungsfehler unterstellen zu wollen, so hätte der Verkäufer dafür die Beweise zu erbringen. Doch zuvor müsste der Verkäufer beweisen, das das Gerät in Ordnung war. Eine E-Mail mit dem Hinweis, der Computer würde laufen, sagt nichts über die Funktion des Computers aus. Es könnte ja auch nur das Netzteil sein, das angeht. Und wenn ein Depp Lichter sieht, könnte dieser annehmen, der Mac sei in Ordnung.
Trau – Schau – Wem! Kauf und Verkauf von gebrauchter Ware ist stets ein RISIKO!