also gut. jetzt hab ich halt doch mal juris bemüht. ergebnis BGH Entscheidung aus dem Jahr 2003, also nach Einführung der aktuellen Gesetzeslage.
Leitsatz BGH: Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
Das heißt. Alle Optionen die Apple anbietet sind Standardbauteile. Die machen nix, was nicht reversibel ist. Einfärben, oder so...
==> volles Widerrufsrecht auch bei BTO