Dazu gibt es etliche Urteile.
wer für inhalte haftbar zu machen ist dürfte in der theorie relativ klar sein.
täterschaftliches handeln setzt vorsatz voraus, und technische dienstleister oder designer, programmierer, und sontige erfüllungsgehilfen handeln in aller regel unter haftungsausschluss gegenüber dem kunden.
eine urheberrechtsverletzung kannst du eigentlich nur dann bedingt vorsätzlich oder vorsätzlich selbst begehen, wenn das clearing teil deines auftrages war. (gut, klar, vielleicht macht das der ein oder andere)
wenn das posten von bildern im konkreten auftrag des kunden geschah, dann ist er derjenige der vorsätzlich handelt.
anders wäre das bei volksverhetzenden inhalten oder betrugsversuch, da dort auch die beihilfe strafbar sein kann, und vor allem man sie dem dienstleister auch leicht nachweisen kann, dass er das hätte wissen müssen.
aber leider ist es in der praxis ohnehin alles viel komplizierter wie wir laien uns das vorstellen.
denn natürlich blieben die vorschriften über die störerhaftung von all dem unberührt: in der theorie ist die erste adresse, an die sich der gesetzgeber bei einer urheberrechtsverletzung wendet, sowieso weder der domaininhaber noch der besitzer der präsenz, sondern immer der uploader (jur.: der anschlussinhaber)
"störerhaftung geht vor täterhaftung" passt dann aber oft nicht so ganz zum real life, und so kommt es zu den merkwürdigsten urteilen, wenn partei A partei B damit beautragt eine domain für sie erwerbern und zu halten, und partei C dann im Auftrag von A D damit beautragt, dort etwas hochzuladen und man keinem der beteiligten nachweisen kann, wer mit wem welche vereinbarung getroffen und wer in wessen auftrag gehandelt hat - und die störerhaftung ist in der praxis sowieso ein witz weil ich genauso gut auch ohne spuren zu hinterlassen etwas irgendwo hochladen kann, zumal wenn ich den vollen zugriff auf den server habe.