Wertverlust durch Ausprobieren
Innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist dürfen Verbraucher eine Kaufsache nicht nur auspacken und anschauen, sondern auch ausprobieren, um sich ein Bild von der Funktionsweise des Produkts machen zu können. Wer online eine
Kaffeemaschine gekauft hat, darf sich also auch eine Tasse Kaffee machen. Wer ein
Laptop gekauft hat, darf ihn starten und benutzen.
Ausprobieren ist grundsätzlich erlaubt
Natürlich kann allein dieses Ausprobieren schon zu einem Wertverlust der Ware führen. Immer wieder behaupten Händler, dass wegen des Wertverlusts der Widerruf ausgeschlossen ist. Das stimmt nicht.
Händler muss Wertverlust in Kauf nehmen
Beispiel Wasserbett. Natürlich kann ein Händler etwa ein Handy, das ein Kunde ausgepackt, angeschaltet und dann doch wieder zurückgeschickt hat, häufig nicht mehr zum ursprünglichen Preis weiterverkaufen. Doch diesen Verlust hat der Kunde in der Regel nicht zu ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof auch in seiner berühmten Wasserbett-Enscheidung so gesehen (
Az. VIII ZR 337/09). Ein Verbraucher hatte übers Internet ein Wasserbett zum Preis von 1 265 Euro gekauft, es mit Wasser befüllt und dann darauf zur Probe geschlafen. Anschließend widerrief er den Kauf und schickte das Bett zurück.
Wertverlust unvermeidlich. Der Händler erstattete seinem Kunden wegen der erheblichen Wertminderung durch Aufbau und Wasserbefüllung des Bettes aber nur 258 Euro vom Gesamtpreis. Um die übrigen 1007 Euro wurde vor Gericht gestritten. Der Bundesgerichtshof sprach dem Kunden schließlich diesen Betrag zu. Zum Ausprobieren eines Wasserbettes gehöre auch, das Bett aufzubauen und zu befüllen.
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