Wie buche ich ... z.B. eine Maus?

Danke für die Erklärungen. Jetzt habe ich auch verstanden, wieso mein Steuerberater alles in neuen Kategorien haben möchte.

Die lineare AfA wiederum gibt es ab 2008 genau genommen in drei verschiedenen Ausprägungen: Denn es gelten in Zukunft die folgenden Wertgrenzen:

bis 150 Euro (bis 2007: bis 60 Euro): Geringwertige Ge- und Verbrauchsgüter, die im Anschaffungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe behandelt werden dürfen ("Verbrauchsfiktion"). Ein separates GWG-Verzeichnis ist nicht mehr erforderlich.

über 150 Euro bis 1.000 Euro (neu): dauerhaft nutzbare Wirtschaftsgüter, die jahresweise zu so genannten Sammelposten zusammengefasst und pauschal über 5 Jahre linear abgeschrieben werden müssen. Auf die betriebsgewöhnliche oder die tatsächliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftgüter kommt es dabei nicht an.

über 1.000 Euro (bis 2007: über 410 Euro): dauerhaft nutzbare Wirtschaftsgüter, die laut AfA-Tabelle entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen.

Quelle
 
Zuletzt bearbeitet:
Hmm, *zweifelschieb* oky, ich schau mal im Schmolke … (und wenn du nicht weißt, was das ist bist du kein gelernter Buchhalter *g*)

Ich hab ein Buch, das nennt sich Schmolke-Deitermann, aber das meinst du mit Sicherheit nicht, oder?

Ich hab Computermäuse, RAM und sowas immer als EDV-Zubehör gebucht, glaub ich. Ist aber auch schon ein bisschen her das ganze.
 
Nein, ein GWG beginnt ab 150 Euro und endet bei 1000 Euro. D.h. hier wurde vom Fiskus für uns ein Geschenk gemacht, denn früher durfte man nur bis 60 Euro sofort abschreiben, heute bis 150 Euro. Link hier. Mein Vortrag gilt noch :) Alles, was unter 150 Euro ist, ist kein GWG und sofort abschreibbar. Insofern kann man überhaupt kein GWG mehr sofort abschreiben, sondern muss immer den Sammelposten bemühen.

Wobei ich zugeben muss, dass sich Wikipedia und mein Link irgendwie widersprechen. Wiki spricht von GWG, wenn es 150 Euro nicht übersteigt, mein Link wenn es im Bereich vom 150 Euro bis 1000 Euro liegt. Wer hat Recht?

Oder hier, zweimal die selber Seite. Einmal "Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 150,- Euro nicht übersteigen." Auf einer anderen Seite der selben Webseite. "Die Definition des „geringwertigen Wirtschaftsgutes“ trifft zukünftig nur noch auf Objekte mit einem Nettowert von mehr als 150 Euro bis 1.000 Euro zu."

Also wie jetzt?

Vielleicht hat das Einkommensteuergesetz recht. Da steht: "...für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind...in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen."

und

"...für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind...Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen."

Wolf

Nein ich hab schon Recht , nur weil man sagt die Kuh ist ein Schwein ist es trotzdem kein Schwein.

Es wird nur gerne so dargestellt das Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 GWG sind.Bei der Poolabschreibung handelt es sich um eine ganz normale Abschreibungsform wie bei allen anderen Wirtschaftsgüter auch nur , das sich die Abschreibungszeiten in der Regel verlängern.

Ist ja auch logisch so merkt keiner die Sauerei.
Weil ein GWG macht ja gerade die geringwertigkeit und die sofort Absetzbarkeit aus ,sonst wäre es kein GWG und es gäbe keinen Unterschied zwischen normaler und sofortiger Abschreibung.
 
Vielleicht kommt die Verwirrung, ob GWGs bis 150 Euro oder ab 150 Euro bis 1000 Euro gehen auch dadurch, dass ich auch Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abschreiben kann, die keine GWGs sind. Die berühmte Maus oder die Festplatte. Ist doch richtig? Die könnte ich nach unseren Beispielen sofort abschreiben, sind aber nicht eigenständig nutzbar und damit kein GWG. Im EsG taucht "geringerwertige" nur zweimal auf. Dort spricht man nur von "Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind". Unter 150 Euro sofort abziehbar, über 150 Euro bis 1000 Euro Sammelposten.

Wolf
 
Vielleicht kommt die Verwirrung, ob GWGs bis 150 Euro oder ab 150 Euro bis 1000 Euro gehen auch dadurch, dass ich auch Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abschreiben kann, die keine GWGs sind. Die berühmte Maus oder die Festplatte. Ist doch richtig? Die könnte ich nach unseren Beispielen sofort abschreiben, sind aber nicht eigenständig nutzbar und damit kein GWG. Im EsG taucht "geringerwertige" nur zweimal auf. Dort spricht man nur von "Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind". Unter 150 Euro sofort abziehbar, über 150 Euro bis 1000 Euro Sammelposten.

Wolf

Ja das mag ja sein , das Herr Steinbrück das so gerne hätte aber der Bergriff GWG wurde schon in den 50er Jahren geprägt in Zeiten des Wirtschaftswunders:).Und wie alle Steuerexperten seit den den 50er Jahren GWG definieren , ist das was im ESTG geschrieben ist schlichtweg falsch.

Denn die Neuregelung aus dem Jahr 2008 ist gar nicht zu vergleichen mit den Jahren davor.

Hier wurde schlichtweg eine andere Form der Abschreibung eingeführt die rein gar nichts mit GWGs im herkömmlichen Sinne zu tun hat.
Sicherlich ist das alles eine Frage der Definition man könnte auch sagen ein BMW wär ein GWG , dem ist wahrscheinlich nicht so.
Und einen PC für 950 Euro würde ich auch nicht gerade als geringwertig beschreiben, mal davon abgesehen das man bei der Poolabschreibung der Möglichkeit ausgewöhlichen Abschreibung beraubt wurde.

Die Festplatte oder Maus kannst du nicht sofort abschreiben , da hast du recht , aber das war vor 2008 auch so.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein BMW ist kein GWG, weil er nicht eigenständig nutzbar ist :)
Jetzt widersprechen wir uns noch in einem mächtigen Punkt:

Du: Festplatte oder Maus kann man nicht sofort abschreiben.
Ich: Festplatte oder Maus kann man sofort abschreiben (bis 150 Euro).

Ich habe mir zu meiner Verteidigung Beispiel 4 dieser Seite gewählt: "Unternehmer B bestellt eine Schreibtischlampe für 110,- EUR netto und bezahlt diese per Überweisung. Da diese Schreibtischlampe weniger als 150,- EUR kostet, handelt es sich nicht um ein GWG. Diese Lampe kann als sonstiger Betriebsbedarf oder Bürobedarf sofort als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht zur Anwendung."

Da es sich also nach deren Definition bei Wirtschaftsgütern unter 150 Euro überhaupt nicht um ein GWG handelt (widerspricht Deiner Definition), kann man diese Güter direkt und sofort abschreiben.

Hier kämen wir wieder auf die Anfangsfrage zurück. Wie siehst Du das?

Wolf
 
Ein BMW ist kein GWG, weil er nicht eigenständig nutzbar ist :)
Jetzt widersprechen wir uns noch in einem mächtigen Punkt:

Du: Festplatte oder Maus kann man nicht sofort abschreiben.
Ich: Festplatte oder Maus kann man sofort abschreiben (bis 150 Euro).

Ich habe mir zu meiner Verteidigung Beispiel 4 dieser Seite gewählt: "Unternehmer B bestellt eine Schreibtischlampe für 110,- EUR netto und bezahlt diese per Überweisung. Da diese Schreibtischlampe weniger als 150,- EUR kostet, handelt es sich nicht um ein GWG. Diese Lampe kann als sonstiger Betriebsbedarf oder Bürobedarf sofort als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht zur Anwendung."

Da es sich also nach deren Definition bei Wirtschaftsgütern unter 150 Euro überhaupt nicht um ein GWG handelt (widerspricht Deiner Definition), kann man diese Güter direkt und sofort abschreiben.

Hier kämen wir wieder auf die Anfangsfrage zurück. Wie siehst Du das?

Wolf


Ich sehe hier die Diskrepanz zwischen Wahrnehmung und Wirklichkeit.

Denn die 150 Euro Grenze entspricht dem Grunde nach der 410 Euro Regelung aus den Jahren vor 2008 und der steuerlichen Auswirkungen.

Laut des Gesetzes Text hast du recht , aber nur weil ich was anders bezeichne ändert das doch nichts an den Auswirkungen in der realen Wirtschaft. Wobei sich die Definition aus dem § 6 Abs. 2 EStG ergibt , weil alle anderen § auf diesen Bezug nehmen auch die aus der AO.
Nur die Finanzämter bzw. dei Politik stellt es natürlich gerne so , denn diese geänderten Abschreibungsregeln sparen Mrd Euro ein.
Insofern ist deine Quelle von oben nicht richtig bzw. unvollständig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Geringwertiges_Wirtschaftsgut

Für mich als Geschäftsführer einer Mittelgroßen GmbH , zählt doch im Grund nur wie es sich steuerlich auswirkt.

Und nach den faktisch steuerlichen Auswirkungen , ist meine Definition die richtige, das nehm ich jetzt mal für mich in Anspruch :).

Zur Festplatte und Maus diese können auf keinen Fall sofort abgeschrieben werden vgl. § 6 Abs. 2 EStG
 
So, jetzt mal die gekürzte Fassung aus einem Steuerberaterinformations- und Nachschlagesystem:
Werde ich daher auch bald wieder löschen den Beitrag, ist nämlich nicht öffentlich zugänglich eigentlich.
Ist aber schön strukturiert und dürfte Licht ins Dunkel bringen.

Drucker, Druckerkabel, Bildschirm, Tastatur, Maus und andere Peripheriegeräte einer Computeranlage sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.
BFH, Urteil v. 25.11.1999, III R 77/97, BStBl 2002 II S. 233
BFH, Urteil v. 19.4.2004, IV R 135/01, BStBl 2004 II S. 958
BFH, Urteil v. 10.3.2004, VI R 91/00, BFH/NV 2004 S. 1241
BFH, Urteil v. 10.3.2004, VI R 19/02, BFH/NV 2004 S. 1386
BFH, Urteil v. 15.6.2004, VIII R 42/03, BFH/NV 2004 S. 1527
Diese Wirtschaftsgüter können nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden, auch wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 EUR nicht übersteigen. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 EUR und 1.000 EUR besteht ab 1.1.2008 auch nicht die Verpflichtung, diese in einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG einzustellen.


Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Rahmen aller Einkunftsarten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgesetzt werden. Diese sog. Bewertungsfreiheit ist grundsätzlich unabhängig von der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter. Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage nach dem 31.12.2007 besteht eine Verpflichtung, von der Bewertungsfreiheit Gebrauch zu machen. Grund für das vom EStG bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage vor dem 1.1.2008 eingeräumte Wahlrecht ist eine Vereinfachung der Buchführung und der Aufzeichnungen. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist ein dies beliebtes Mittel der Bilanzpolitik. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen werden.

Die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter ist in § 6 Abs. 2 EStG geregelt. Danach dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage nicht mehr als netto 410 EUR betragen haben. Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage nach dem 31.12.2007 beträgt diese Grenze nur noch 150 EUR. Es ist gleichgültig, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit setzt voraus:
Einen Berechtigten mit Gewinn- oder Überschusseinkünften
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die angeschafft, hergestellt, eingelegt oder dem Betrieb anlässlich seiner Eröffnung zugeführt werden
die selbstständige Nutzungsfähigkeit der Wirtschaftsgüter
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, oder Einlage- oder Betriebseröffnungswerte, die ab 2008 150 EUR nicht übersteigen und
die Führung eines besonderen Verzeichnisses (bei Investition oder Einlage vor dem 1.1.2008).
Nur wenn diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, kann das Wahlrecht ausgeübt werden bzw. besteht die Verpflichtung zur Sofortabschreibung.

Das für Anschaffung, Herstellung oder Einlage bis zum 31.12.2007 geltende Wahlrecht muss im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung ausgeübt werden. Wird von ihm Gebrauch gemacht, sind die Aufwendungen in diesem Jahr als Betriebsausgaben abzusetzen. Ein Bilanzansatz unterbleibt. Auch ein Erinnerungswert von 1 EUR braucht nicht ausgewiesen zu werden.
Wird die Bewertungsfreiheit nicht in Anspruch genommen, ist ihre Nachholung in späteren Veranlagungszeiträumen unzulässig. Die Aufwendungen sind vielmehr zu aktivieren und wie bei anderen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Wird das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt, hat der Stpfl. kein Wahlrecht, ob er die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nimmt oder nicht. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der an deren Stelle tretende Wert sind vielmehr zwingend im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG erfüllt.

Betragen bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Wirtschaftsguts nach dem 31.12.2007 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert mehr als 150 EUR, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ist der Einlagewert nicht sofort als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Aufwendungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Dies gilt jedoch nicht für solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. an deren Stelle tretende Einlagewerte zwar 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen.
Nach § 6 Abs. 2a EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewerte solcher Wirtschaftsgüter jährlich in einen Sammelposten einzustellen, der im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie in den vier folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen ist. Die tatsächliche Nutzungsdauer abnutzbarer Wirtschaftsgüter, deren Kosten dem Sammelposten zugeführt werden müssen, ist ohne Bedeutung. Ebenso ist es für die Höhe und die Auflösung des Sammelpostens ohne Auswirkung, wenn ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich finde es nicht besonders, hier so einen fetten Text reinzuhauen und mit Stellen zu beginnen, die von 1999 und 2004 sind. Aber aus Deinem Text:

"Betragen bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Wirtschaftsguts nach dem 31.12.2007 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert mehr als 150 EUR, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ist der Einlagewert nicht sofort als Betriebsausgabe zu berücksichtigen."

Wohlgemerkt es geht hier anscheinend nicht um GWGs, sondern generell um Wirtschaftsgüter, was auch ein Monitor unter 150 Euro sein kann. Im Umkehrschluss würde dieser Text meinen, dass Wirtschaftsgüter unter 150 Euro generell sofort abgeschrieben werden können - also auch die Maus, der ältere Laserdrucker usw. Niemand schreibt Kabel oder Mäuse über Jahre ab.

Wenn ich mir diesen Link ansehe, reden die auch allgemein von Wirtschaftsgütern und sagen: "Anschaffungen bis zu einem Nettowert von 150 Euro sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar." Also egal, ob es eigenständig nutzbar ist oder nicht.

Wolf
 
Nun mal ein Laienzwischeneinwurf:

Ich habe gerade gesehen, dass mein Bürostuhl über 13 Jahre abgeschrieben wird. 13 Jahre! :faint:
 
Ich finde es nicht besonders, hier so einen fetten Text reinzuhauen und mit Stellen zu beginnen, die von 1999 und 2004 sind. Aber aus Deinem Text:

"Betragen bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Wirtschaftsguts nach dem 31.12.2007 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert mehr als 150 EUR, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ist der Einlagewert nicht sofort als Betriebsausgabe zu berücksichtigen."
Wohlgemerkt es geht hier anscheinend nicht um GWGs, sondern generell um Wirtschaftsgüter, was auch ein Monitor unter 150 Euro sein kann. Im Umkehrschluss würde dieser Text meinen, dass Wirtschaftsgüter unter 150 Euro generell sofort abgeschrieben werden können - also auch die Maus, der ältere Laserdrucker usw. Niemand schreibt Kabel oder Mäuse über Jahre ab.

Wolf

Der Text ist eigentlich eindeutig. Wenn du es nicht verstehst kann ich leider nichts für.
Ein GWG ist ein generelles Wirtschaftsgut bei dem bestimmte Punkte erfüllt sind. Diese stehen im Text.
Wenn das nicht der Fall ist ist es kein GWG und die Rechtsfolgen stehen auch im Text.
 
@ trepidus:

Halte mich bitte nicht für blöd, nur weil ich es genauer wissen will. Ich finde, hier reden alle um den heißen Brei. Wenn ich einen USB-Stick für 8 Euro kaufe, eine Maus für 20 Euro oder ein Laufwerk für 50 Euro, zweifle ich an, diese Dinge über Jahre abschreiben zu müssen. Es kann nicht sein, dass ich einen 8-Euro-USB-Stick Jahre abschreiben muss, nur weil er nicht eigenständig nutzbar ist. Kaufe ich aber Druckerpatronen für 500 Euro, kann ich die als Verbrauchsmaterialien sofort abschreiben. Aus den Webseiten, die ich zum Thema gelesen habe, meine ich erkannt zu haben, dass alle Wirtschaftsgüter, die unter 150 Euro (früher 60 Euro) liegen, sofort abgeschrieben werden können.

@ Birke:

Ein Stuhl ist, der unter 150 Euro liegt, ist ein GWG und kann sofort abgeschrieben werden. Ein Stuhl, der 150 Euro bis 1000 Euro kostet, ist ein GWG, muss aber im Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden (auch weniger als 13 Jahre). Vorteil des neuen Steuerrechts. Ist der Stuhl aus purem Gold, ist es richtig, ihn über 13 Jahre abschreiben zu müssen :)

Wolf
 
Zuletzt bearbeitet:
Halte mich bitte nicht für blöd, nur weil ich es genauer wissen will. Ich finde, hier reden alle um den heißen Brei. Wenn ich einen USB-Stick für 8 Euro kaufe, eine Maus für 20 Euro oder ein Laufwerk für 50 Euro, zweifle ich an, diese Dinge über Jahre abschreiben zu müssen.
Die Maus oder das Kabel oder das Laufwerk ist in der ursprünglichen Anschaffung zum Computer gehörend und wird mit aktiviert und abgeschrieben.
Wenn eine neue Maus gekauft wird, dann deswegen weil die alte kaputt ging und repariert bzw. ersetzt wird. :) Die ursprüngliche Maus wird weiterhin abgeschrieben. Die neue Maus ist Reparaturaufwand.*
Weiterhin gilt die informelle "Regel", dass bei unter 100Euro ein Konto bebucht wird, welches sofort als Aufwand berücksichtigt wird. EDV-Kosten oder sowas. Das interessiert auch keinen wenn es im Rahmen bleibt.
Es gibt auch Konten auf denen man teureren Kleinkram sammelt, der nicht die GWG-Defintion erfüllt und einheitliche Nutzungsdauern hat. Und am Jahresende wird der Zugang des gesamtes Jahres dann gesammelt abgeschrieben.

*Eigentlich müsste die alte Maus außerordentlich abgeschrieben werden und die neue Maus an ihrer Stelle eingebucht und auf die Laufzeit verteilt abgeschrieben werden - im Zusammenhang mit der Abschreibung der Computeranlage. Aber das ist den Aufwand nicht wert. Wenn man das macht, dann aus betriebswirtschaftlichen Gründen um andere Informationen zu erhalten in riesigen Firmen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@ trepidus:

Halte mich bitte nicht für blöd, nur weil ich es genauer wissen will. Ich finde, hier reden alle um den heißen Brei. Wenn ich einen USB-Stick für 8 Euro kaufe, eine Maus für 20 Euro oder ein Laufwerk für 50 Euro, zweifle ich an, diese Dinge über Jahre abschreiben zu müssen. Es kann nicht sein, dass ich einen 8-Euro-USB-Stick Jahre abschreiben muss, nur weil er nicht eigenständig nutzbar ist. Kaufe ich aber Druckerpatronen für 500 Euro, kann ich die als Verbrauchsmaterialien sofort abschreiben. Aus den Webseiten, die ich zum Thema gelesen habe, meine ich erkannt zu haben, dass alle Wirtschaftsgüter, die unter 150 Euro (früher 60 Euro) liegen, sofort abgeschrieben werden können.



Es reden hier alle um den heisen Brei herum weil jeder weiß wie es gemacht werden sollte:).Nur macht das keiner , USB Sticks über 8 Jahre abschreiben. In der Regel wird sowas bei Verbrauchsmaterialien gebucht.
(darf man streng genommen nicht )

Weil genau das was du da oben schreibst würde eintreten. Das Steuerrecht ist nunmal nicht immer logisch oder sogar nachvollziehbar.

Das was du auf den Webseiten gelesen stimmt nicht wenn man alles 100 % exat macht , sobald ein Wirtschaftsgut nicht einständig nutzbar (innerhalb der 150 Euro) ist es nicht als GWG zu behandeln.

Und die Druckpatronen stellen ja auch kein Wirtschaftsgut im ESTG Sinne da sondern verbrauchen sich ähnlich wie Öl , Wasser etc und keiner würde auf die Idee kommen diese Posten ab zuschreiben.

Wobei was nicht ist kann ja noch kommen.
 
E, USB Sticks über 8 Jahre abschreiben. In der Regel wird sowas bei Verbrauchsmaterialien gebucht.
(darf man streng genommen nicht )

Ein USB-Stick ist aber streng genommen zumindest teilweise selbstständig nutzbar. Transport und Aufbewahrung von Daten sind unabhängig vom Computer.
Diese Drucker-/Fax-/Kopiergeräte sind auch unabhängig vom Computer teilweise selbstständig nutzbar (nämlich als Fax- und Kopiergerät) und wenn innerhalb der Wertgrenze regelmäßig GWG.

Verbrauchsmaterialien wie Druckertinte oder Toner oder Öl fürs Auto sind zweifelsfrei Aufwand. In der Regel fehlt es an dem mehrjährigen Nutzen, den sowas haben kann.
Aufwand erfasst als negative Erfolgskomponente den Verbrauch von Gütern einer Periode, soweit dieser Güterverbrauch mit Ausgaben verbunden ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich hab ein Buch, das nennt sich Schmolke-Deitermann, aber das meinst du mit Sicherheit nicht, oder?

Ich hab Computermäuse, RAM und sowas immer als EDV-Zubehör gebucht, glaub ich. Ist aber auch schon ein bisschen her das ganze.

Doch, genau das hab ich gemeint!
 
Ein USB-Stick ist aber streng genommen zumindest teilweise selbstständig nutzbar. Transport und Aufbewahrung von Daten sind unabhängig vom Computer.
Diese Drucker-/Fax-/Kopiergeräte sind auch unabhängig vom Computer teilweise selbstständig nutzbar (nämlich als Fax- und Kopiergerät) und wenn innerhalb der Wertgrenze regelmäßig GWG.

Verbrauchsmaterialien wie Druckertinte oder Toner oder Öl fürs Auto sind zweifelsfrei Aufwand. In der Regel fehlt es an dem mehrjährigen Nutzen, den sowas haben kann.
Aufwand erfasst als negative Erfolgskomponente den Verbrauch von Gütern einer Periode, soweit dieser Güterverbrauch mit Ausgaben verbunden ist.

Wobei das die FA Ämter anders sehen könnten , denn der Transport und die Aufbewahrung ist nur die Aufgabe eines USB Sticks , trotzdem funktioniert er nicht eigenstänig ohne PC. Ein MP3 Player mit Stickfunktion schon :).

Würde man dieser Argumentation folgen wären Festplatten bzw. Daten per se teilweise eigenständig nutzbar. Darüberhinaus kennt das ESt. keine teilweise eigenständige Nutzung an.

Es wird vielmehr auf den Typischen Zweck abgestellt, was zumindest sehr umstritten ist bei Multifunktionsgeräten.

Aber die Diskution gab es auch bei den Verwertungsgesellschaften.(ist aber ein anders Thema).
 
Wow, was für ein Leben hier wegen so einem miesen Thema :) Ich war heute bei einer Kollegin, die das Haufe Finance Office Professional ihr eigen nennt. Hier werden alle Fragen beantwortet, mit Beispielen belegt und direkt Urteile angezeigt. Es werden auch "Gestaltungstipps" angegeben. Hier noch ein interessantes PDF. Diejenigen, die der Meinung waren, alle Wirtschaftsgüter unter 150 Euro kann man NICHT sofort abschreiben, sind im Recht. Nur GWG bis 150 Euro kann man direkt abschreiben.

Wolf
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wobei das die FA Ämter anders sehen könnten
Würde man dieser Argumentation folgen wären Festplatten bzw. Daten per se teilweise eigenständig nutzbar.
Ja. Deswegen beschäftigen sich auch Gerichte mit sowas. :)
Bei externen Datenträgern und Multifunktionsgeräten ist es eigentlich unstrittig und längst geklärt.
Ein USB-Stick ist ein externer Datenträger und die modernere Form der Diskette.

BFH Beschluss vom 10.02.1995 - III B 30/92 (NV):
Ungeachtet dessen weist der Senat zur Qualifizierung der von der Klägerin angeschafften Disketten und Magnetbänder als geringwertige und damit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG a. F. nicht zulagebegünstigte Wirtschaftsgüter auf folgendes hin:
Derartige Datenträger sind vielfältig nutzbar; sie können auch mehrfach benutzt werden, worauf auch die Feststellung des FG im angefochtenen Urteil hinweist, die Klägerin habe teilweise nicht mehr benötigte Daten mit solchen neuer Auftraggeber überspielt. Daraus läßt sich unschwer der Schluß ziehen, daß es sich um selbständige Wirtschaftsgüter handelt, die nicht in einen bestimmten betrieblichen Nutzungszusammenhang i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit 1. Januar 1977 geltenden Fassung eingefügt sind (s. dazu z. B. auch Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 6 EStG Anm. 1274, vorletzter Absatz, zu Tonbändern oder Kassetten eines Tonbandgerätes). Denkbar wäre auch ein Vergleich mit Werkzeugen (s. hierzu das Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 19/68, BFHE 92, 394, BStBl II 1968, 571).

Zu den Kombigeräten:
BFH Urteil vom 19.02.2004 - VI R 135/01
Im zweiten Rechtsgang wird das FG auch zu berücksichtigen haben, dass Drucker und Scanner regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind.
Ob ein Wirtschaftsgut selbständig oder nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich.

Irgendwo steht noch, dass die Multifunktionsgeräte mindestens eine Funktion ohne Computer machen können müssen, wie z.B. Kopieren. Das können die wohl fast alle. Und wer will bitte nachweisen, dass man damit nicht kopiert?

Ist also geklärt die Frage und wenn die FÄ das anders sehen, sollte man sich auf die Urteile berufen und sich wehren.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
alle Wirtschaftsgüter unter 150 Euro kann man NICHT sofort abschreiben, sind im Recht. Nur GWG bis 150 Euro kann man direkt abschreiben.
Die Definition ist doch eigentlich klar:
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die selbstständig nutzbar sind
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten die ab 2008 150 EUR nicht übersteigen
Nur das können GWG mit Sofortabschreibung sein.
Fehlt die selbstständige Nutzbarkeit oder ist es teurer als 150euro, dann kann es kein GWG (fest definierter Begriff) mit Sofortabschreibung sein.
Nur GWGs (bis 150Euro) müssen sofort abgeschrieben werden (Verpflichtung dieses Bewertungswahlrecht auszuüben, das hat einfach gesetzestechnische Gründe dass das so geregelt ist). Zwischen 150 und 1000euro Poolabschreibung, dazu besteht keine Pflicht, wenn es nicht selbstständig nutzbar ist (weil dann ist es ein normales Wirtschaftsgut was aktiviert werden muss). Allerdings wird man es wohl dürfen wenn man will (ist möglicherweise strittig der Punkt).
Eine Maus ist kein GWG weil nicht selbstständig nutzbar und muss damit aktiviert werden, wie jedes andere Wirtschaftsgut auch.
Aus Gründen der Praktikabilität bucht man das aber direkt in den Aufwand, weil damit eine vorhandene Maus ersetzt werden soll und man davon ausgeht, dass Mäuse nicht repariert sondern einfach ersetzt werden. Also zählt die neue Maus als Reparaturaufwand für die alte Maus.
Druckertinte muss nicht aktiviert werden weil es kein Wirtschaftsgut ist. Hierfür fehlt es in der Regel an dem mehrjährigen Nutzen, den die Tinte nicht bietet, sondern innerhalb des Jahres verbraucht wird (wenn nicht dann nimmt man das trotzdem so an). Somit ist es kein Wirtschaftsgut und kann nur Verbrauchsgut sein - also sofort Aufwand.

Habe ich heute alles schon so geschrieben. :)

Die eigentliche Buchung hat sich danach zu richten, wohin und wie das bebuchte Konto am Jahresende abgeschlossen wird (ob Aufwands- oder Bestandskonto). Der Rest ist ziemlich egal.
Hier ist also beidesmal ein Aufwandskonto zu benutzen, im Zweifel das gleiche. Ist egal. Wenn die Firma des TE klein ist, kann er solchen Kleinkram alles auf EDV-Kosten sammeln.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zurück
Oben Unten