Bremer28259
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Hört bitte mit solchen Halbwahrheiten auf!!! Ab dem Moment, in dem ich vom Erbfall und dem Anfall der Erbschaft dem Grunde nach Kenntnis erlange, habe ich exakt 6 Wochen Zeit, das Erbe in notariell beglaubigter Form auszuschlagen. Danach ist Schluss mit Lustig! Und ich muss ein Erbe auch nicht annehmen. Wenn ich nicht form- und fristgerecht ausschlage, dann erbe ich. Punkt! Man kann eine Erbausschlagung - nicht jedoch die Erbannahme, weil das keine Willenserklärung ist - auch nur widerrufen, wenn die allgemeinen Gründe für den Widerruf von Willenserklärungen, §§119, 123 BGB) vorliegen.lach nicht, das geht grade wenn du es nicht gewusst hast, hast du ab dem Punkt des Wissens 6 Wochen Zeit deine Annahme oder ablehnung zu widerrufen Wird halt nur schwer zu beweisen sein wenns hart auf hart kommt, dass du es nicht gewusst hast.