Verträge von Minderjährigen übers Internet

Noch als Ergänzung zu paralyzed: Theoretisch kann man den §110 BGB (Taschengeldparagraph) anführen, d.h. dann wären die Verträge wirksam, aber genau dies ist bei Dauerschuldverhältnissen nicht möglich (gehe mal davon aus, dass die "Mitgliedschaft" eine solche ist und nicht nur eine einmalige Zahlung beinhaltet).

Hätte ich in einer KLausur § 110 angeführt stünde wahrscheinlich "überflüssig" am Rand.
 
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