Wenn man davon ausgeht, dass deine Bekannte das Motiv soweit abgeändert hat, dass keine Verwechslungsgefahr mit dem Produkt des anderen Anbieters besteht, und zugleich das zugrunde liegende Objekt (die Kirche) nicht markenrechtlich geschützt ist, dann dürfte die Urheberrechtsklage wohl nichtig sein.
Was bleibt wäre der Wettbewerbsverstoß, falls eine vertragliche Unterlassungserklärung bzw. -vereinbarung deiner Bekannten mit der anderen Partei besteht. Über die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung kann hier natürlich nur spekuliert werden. Interessant finde ich hier nur, dass deine Bekannte eine Klage wegen Urhberrechtsverstoß und nicht eine Wettbewerbsklage am Hals hat. Das sind ja rechtlich gesehen zwei verschiedene Geschichten.