Unerlaubte Verwendung meiner Fotos: Abmahnung?

ich bitte dich mittlerweile wird in der EU darauf geachtet, das Urheberrechtsverletzungen härter als Mord, Vergewaltigung, Korruption oder Terrorismus geandet werden.
 
Mit der Zustimmung des Veranstalters habe ich ein Angebot gemacht, welches von Agenturseite nicht wahrgenommen wurde.

Das Angebot wurde wohl DOCH wahrgenommen. Deine Bilder
werden verwendet.

Also würde ich jetzt erst eine Rechnung schreiben.

"Es freut mich, dass Ihnen mein Angebot zugesagt hat .. blabla.."

Wenn die nicht zahlen, kannst du mahnen und danach einen gerichtlichen
Mahnbescheid schicken. Das Übliche.
 
mittlerweile wird in der EU darauf geachtet, das Urheberrechtsverletzungen härter als Mord, Vergewaltigung, Korruption oder Terrorismus geandet werden.
Das ist nicht zutreffend.
Im übrigen: Zeig mir mal einen Fall, wo jemand strafrechtlich belangt wurde, wegen unerlaubter Verwendung von ein paar Konzertfotos?
 
Erstell doch eine Website, auf der Du die Band schlecht machst. Scherz beiseite. Die Agentur verdient mit deinem Talent Geld, ohne dich zu beteiligen. Da musst Du was unternehmen.
 
Nach einer Abmahnung kommt es oft zu einem Vergleich, dass z.B. das Honorar bezahlt wird oder dergleichen, aber Du auch Deinen Anwalt selbst zahlen darfst - wie die Gegenseite ihren Anwalt. Das kenne ich nur aus Erfahrung aus ähnlich gelagerten Fällen. Dass meine Bilder andersweitig weiterverwendet wurden ist auch oft der Fall, die deklarieren dass dann als PRIVAT und dann stellen die sich dumm sodass man nicht viel machen kann.

Kostet einem halt erst mal viel Zeit und auch Geld. Hinterher springt in puncto des Aufwands - sodenn es sich nicht um wirklich große Summen handelt - eher weniger heraus die den Aufwand und Mühe wert gewesen wäre.
 
Die Agentur konnte ja auch eine Link zu dem Urheber der Bilder herstellen (z.B. Bilder verlinken, kommt auch öfters vor!)
 
Wenn Du nicht mal als Urheber genannt bist, hast du sogar anspruch auf doppeltes Honorar. Sämtliche Anwaltskosten wird die gegnerische Partei als 'Schadensersatz' zahlen müssen. Dieser Schaden ist Dir, da du einen Anwalt einschalten musstest, entstanden. Guck mal bei archive.org, seit wann die Bilder online sind (scrennshots ausdrucken). Dies wäre dann die Grundlage für die Honorarberechnung. Urheber bist du, demnach steht dir Honorar zu.
Wird in Deutschland knallhart abgehandelt.
Ich wurde selbst abgemahnt weil ich aus Unwissenheit ein Bild verwendet habe. Musste kräftig zahlen, habe viel über Urheberrecht gelernt.
 
Guck mal bei archive.org, seit wann die Bilder online sind (scrennshots ausdrucken).

Muß nicht klappen, wenn die Seiten erst seit kurzem online sind.

Aber eine Dokumentation der Seiteninformationen (online seit ..., geändert am ...) sollte auch genügen.

P.S.: Damit meine ich die Infos, die dir dein Browser anzeigt (Befehl-I).
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage, die sich mir stellt: Wie kommt die Künstleragentur verwertbar an Deine Fotos? Über den Veranstalter?

In welcher Rechtsbeziehung bzgl. des Bildmaterials stand der Veranstalter (Dein AG) mit dem Künstler?
 
Guck mal bei archive.org, seit wann die Bilder online sind (scrennshots ausdrucken). Dies wäre dann die Grundlage für die Honorarberechnung. Urheber bist du, demnach steht dir Honorar zu.

Archive.org wird in der Regel von deutschen Gerichten nicht als Nachweis anerkannt.
 
Erst einmal Screenshots machen, dann zum Anwalt gehen und den fünffachen Preis laut Mfm-Liste verlangen. Du weisst ja sicherlich schon, daß bei Urheberrechtsverletzung ein vielfaches des normalen Preises angesetzt wird.
 
Erst einmal Screenshots machen, dann zum Anwalt gehen und den fünffachen Preis laut Mfm-Liste verlangen. Du weisst ja sicherlich schon, daß bei Urheberrechtsverletzung ein vielfaches des normalen Preises angesetzt wird.

Hmm, Abzocken ist eine Sache. Einen Denkzettel verpassen die andere.
Meinst Du man sollte gleich so auf den Putz hauen?

Gruß Matthias
 
Erst einmal Screenshots machen, dann zum Anwalt gehen und den fünffachen Preis laut Mfm-Liste verlangen. Du weisst ja sicherlich schon, daß bei Urheberrechtsverletzung ein vielfaches des normalen Preises angesetzt wird.

....fünfaches Honorar (basierend auf MFM-liste) geht aber nur, wenn man es in den eigenen AGB stehen hat ;)

...die Frage ist ersteinmal: hast du eigene AGB? ....hat der kunde diese zusammen mit deinem angebot oder der lieferung der bilder erhalten?

...ansonsten ist das problem doch sehr einfach. Du hast dem Kunden ein angebot gemacht, über die nutzung deines Bildmaterials, das der kunde damals nicht angenommen hat. Da sie nun das Material anscheinen nutzen, würde ich ihnen ganz einfach eine Rechnung über das angebotene Honorar schicken.

...zu den Aufschlägen:
1. frage: haben sie dich als urheber/bildquelle genannt? ....wenn nein, dan kannst du einen 100% aufschlag wg. "unterlassener Nennung der Bildquelle" berechnen.

2. mit dem aufschlag wg. nicht genehmigter nutzung wäre ich vorsichtig, erstrecht, wenn du keine AGB hast. ich würde die in der ersten Rechnung nicht einbeziehen, mir sie aber in einem zusatz unter der rechnung vorbehalten.
 
Erst einmal Screenshots machen, dann zum Anwalt gehen und den fünffachen Preis laut Mfm-Liste verlangen. Du weisst ja sicherlich schon, daß bei Urheberrechtsverletzung ein vielfaches des normalen Preises angesetzt wird.

Ach, wo denn? AFAIK muss man als Verletzter immer noch einen konkreten Schaden nachweisen. Punitive Damages gibt's in den USA, nicht hierzulande.
 
Ach, wo denn? AFAIK muss man als Verletzter immer noch einen konkreten Schaden nachweisen. Punitive Damages gibt's in den USA, nicht hierzulande.

...wie schon gesagt, geht das mit dem 5x honorar, bei nicht genemigter nutzung, aber halt nur, wenn dieser punkt so in den AGB steht.

...das ist zweifach OLG bestätigt:
- OLG FfM Az 11U 49/96(I/1)
- OLG Celle Az 13U 81/96 + 13U 139/96
 
...wie schon gesagt, geht das mit dem 5x honorar, bei nicht genemigter nutzung, aber halt nur, wenn dieser punkt so in den AGB steht.
Naja, dass sind dann aber vertragliche Nebenpflichten, die man da letztlich vereinbart hat. Und das dürfte dann auch nur klappen, wenn der Verletzer die AGB zur Kenntnis genommen hat (oder schuldhaft nicht zur Kenntnis genommen hat). Wenn der einfach so verletzt, bleibt's beim üblichen Schadensersatz....
 
Naja, dass sind dann aber vertragliche Nebenpflichten, die man da letztlich vereinbart hat. Und das dürfte dann auch nur klappen, wenn der Verletzer die AGB zur Kenntnis genommen hat (oder schuldhaft nicht zur Kenntnis genommen hat). Wenn der einfach so verletzt, bleibt's beim üblichen Schadensersatz....

...mein reden ;)
 
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