Sperrklausel in Arbeitsvertrag

Natürlich ist das zulässig. Und in bestimmten Bereichen absolut üblich.
Du hättest ja nicht unterschreiben müssen.

Übrigens, was ist ein Ingenieursbüro?
Besteht da ein Zusammenhang mit Bratskartoffeln? Oder gar mit einer Schubslade?
 
nein, eher mit Gscheitshaferl :)
wie gesagt, mit Wissenstransfer hat das ganze nix zu tun (da war mir das auch schon klar)
 
Natürlich ist das zulässig. Und in bestimmten Bereichen absolut üblich.
Du hättest ja nicht unterschreiben müssen.

Das Wettbewerbsklauseln grundsätzlich zulässig sind, ist keine Frage. Aber wenn die nicht von einem gewieften Arbeitsrechtler verfasst wurde, sind die Chancen, dass sie auch vor Gericht stand hält, nicht so wahnsinnig gut.

Ich bin angestellter (Patent-)Anwalt, und habe eine Mandantenschutzklausel im Vertrag. Und unser RA hat mir selbst gesagt, er sei sich nicht sicher, ob die im Zweifelsfall halten würde.

Mir wurde auch mal ein Arbeitsvertrag angeboten mit einer Wettbewerbsklausel drin, die war so hanebüchen, dass ich selbst damals als juristischer Laie gesehen habe, dass die nichtig wäre....

Deshalb: Einen fragen, der sich damit auskennt.
 
jetzt noch ein letztes Mal (will ja nicht nerven, aber ich glaube ich werde missverstanden):
ich habe seit 10.9. eine Festanstellung in Firma a.
Firma a macht Projektunterstützung/-realisierung.

Mit meinen ersten Arbeitstag am 10.9. bin ich bei Firma B arbeiten gegangen. Seitdem bin ich da, B zahlt a Geld dafür, mein Gehalt bekome ich von a.

Nun will B mich gerne direkt beschäftigen. Wissen kann ich keins mitnehmen, weil ich ja bisher nur bei B war, und B mich weiter haben will. Insiderwissen von a habe ich nicht.
 
Allerdings darf man bei der Entscheidung für oder wider einen Rechtsstreit nicht vergessen, daß es der aktuelle und auch künftige Arbeitgeber nicht so gerne sehen, wenn ein Angestellter gegen seinen Ex-Arbeitgeber klagt. Völlig unabhängig davon, ob man im Recht ist, oder nicht.

Im Zweifelsfall ist es wohl klüger, nicht das Angebot eines interessierten Konkurrenten anzunehmen.
Man liebt zwar den Verrat, aber nicht den Verräter...

PS:
Du befindest Dich nicht unbedingt in einer beneidenswerten Position.

Das Verhältnis Fa. B mit Fa. a könnte auch Schaden nehmen. Oder glaubst Du, daß künftig der Chef von a gerne mit Dir als Vertreter von B an einem Tisch säße?
 
Zuletzt bearbeitet:
Allerdings darf man bei der Entscheidung für oder wider einen Rechtsstreit nicht vergessen, daß es der aktuelle und auch künftige Arbeitgeber nicht so gerne sehen, wenn ein Angestellter gegen seinen Ex-Arbeitgeber klagt. Völlig unabhängig davon, ob man im Recht ist, oder nicht.
Schon richtig, aber mit einer entsprechenden anwaltlichen Beratung argumentiert sich's im Zweifelsfall besser, wenn man weg will. Der alte AG will ja auch nicht ums verrecken vor dem Arbeitsgericht ein paar Tausender verbunkern....
Im Zweifelsfall ist es wohl klüger, nicht das Angebot eines interessierten Konkurrenten anzunehmen.
Man liebt zwar den Verrat, aber nicht den Verräter...
Im Falle von Arbeitnehmerüberlassung (wie bei Minilux) ist das wohl ein eher abwegiger Gedankengang, oder;). Er will ja bei dem Unternehmen bleiben, für das er bisher ausschließlich gearbeitet hat.
 
Die Situation ist bei Dir wie bei einem Fussballspieler. Dein alter Verein und Dein neuer Verein müssen sich über die Ablöse einigen, mit der Du aus dem Vertrag rauskommst. Und Du musst mit Deinem neuen Verein Dein Honorar verhandeln. Für den neuen Verein lohnt sich der Deal aber nur, wenn er Dich für längere Zeit verpflichten kann - nicht, dass Du nach 3 Monaten kündigst. Also mit einem Vertrag, der zum Beispiel in den ersten drei Jahren durch Dich nicht kündbar ist.

Umsonst von dem Vertrag befreien, wird Dich Dein jetziger Arbeitgeber wohl kaum, wenn das Vermitteln von Arbeitskräften zu seinem Geschäft zählt.
 
Die Situation ist bei Dir wie bei einem Fussballspieler. Dein alter Verein und Dein neuer Verein müssen sich über die Ablöse einigen, mit der Du aus dem Vertrag rauskommst. Und Du musst mit Deinem neuen Verein Dein Honorar verhandeln. Für den neuen Verein lohnt sich der Deal aber nur, wenn er Dich für längere Zeit verpflichten kann - nicht, dass Du nach 3 Monaten kündigst. Also mit einem Vertrag, der zum Beispiel in den ersten drei Jahren durch Dich nicht kündbar ist.
Ein 3 Jahre lang nicht kündbarer Vertrag? :D, da lacht sich jeder Arbeitsrichter scheckig.
 
Ach, ja, und warum?

Bei Geschäftsführern ist das völlig normal, zum Beispiel.
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer.

Ein dreijähriger, nicht kündbarer Vertrag für Arbeitnehmer ist schlicht nicht, den kassiert jeder Richter ein.

Was geht, ist bei Kündigung vor Ablauf einer gewissen Frist Ersatz für Aufwendungen, z.B. eine "Ablöse" oder Weiterbildungskosten, zu vereinbaren. Dann wird's für den Arbeitnehmer halt u.U. teuer. Aber gehen kann er.
 
Ohne zuviel zu verraten:
Wir habe grade einen Arbeitnehmer (Vertriebler), der bei Firma A fristlos gekündigt hat, dann zu Firma B gewechselt ist, eine einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die er (wie ich herausgefunden habe), verstoßen hat und nun richtig blank gezogen werden soll. Ist also immer mit ÄUSSERSTER Vorsicht zu genießen.
Und noch was, rechtlich gibts fast nie schwarz oder weiß, immer nur Grautöne. Man kanns ganz gut mit Poker vergleichen finde ich. Man kann mit nichts auf der Hand gewinnen oder mit nem Spitzenblatt verlieren.
 
danke haescher, ein echt guter Tipp

@raoul: sorry, ich versteh nicht ganz was du mir sagen willst :kopfkratz:
 
Das Ingenieurbüro fungiert ja als Zeitarbeitfirma, und diese haben üblicherweise Vertäge in denen auch das Übernehmen des Arbeitnehmers geregelt ist, IMHO sind da drei bis sechs brutto Monatsgehälter üblich.

Deshalb, minilux, wälzt Du hier Probleme die im Grunde Dein neuer Arbeitgeber hat. Er wird a) mit Dir einen Arbeitsvertrag aushandeln und dann b) die Übernahmebdingungen mit dem Ingenieurbüro regeln. Fertich.
 
update: heute gefunden, §74 HGB:
HGB § 74 Vertragliches Wettbewerbsverbot; bezahlte Karenz
Fassung vom 1. Januar 1964

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

nachdem mein derzeitiger AG vertraglich keine Karenzentschädigung zugesichert hat, scheint die Sperrklausel unwirksam zu sein
 
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