Hier ein Kommentar zu einem Urteil vom BGH zu Schriften.
Gastbeitrag von Dominik Boecker be3i Internet Law:
In der Online-Community rund um Schrift und Typografie findet sich ein Blogbeitrag mit der Überschrift „
Mythos Schriftlizenzen – Alles, was man wissen muss“ von Ralf Herrmann, der eine Übersicht zu Schriftlizenzen zu geben versucht. Der Beitrag bedarf aus meiner Sicht zumindest einer kurzen Kommentierung in rechtlicher Hinsicht, denn er geht von einer unzutreffenden Annahme aus: „Schriftlizenzen sind Nutzungsverträge für Software.“ und diese Annahme ist für den Regelfall schlicht falsch.
Schriften werden wider der Annahme in dem Beitrag im Regelfall nicht lizensiert, sondern schlicht gekauft. Man erwirbt kein Nutzungsrecht an den Fonts, sondern Eigentum. Der Eigentümer kann anschließend mit den Fonts machen, was er möchte, sie löschen, ändern oder auch weiterverkaufen. Schriften sind regelmäßig keine Software, sondern Schriften sind Schriften. Über die Problematik von shrink-wrap-lizenzen wollen wir gar nicht erst vertieft diskutieren; der überwiegende Teil dieser EULA wird schon nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Es gibt eine recht alte, aber grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Computerschriften –
I ZR 21/57 – candida-Schrift. In der Entscheidung hält der BGH fest, dass die konkrete Schrift keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt. Da das bei der Schrift in diesen Verfahren der Fall war, sehe ich kein Argument, warum das heutezutage bei Schriften anders sein sollte. Urheberrechtlicher Schutz an Schriften wird – und insoweit ist sich auch die urheberrechtliche Literatur einig – nur in extremen Ausnahmefällen bestehen.
Es gibt aber nicht nur den urheberrechtlichen Schutz, sondern auch noch den Schutz aus dem Geschmacksmuster. Deutsche Geschmacksmuster müssen eingetragen sein, um den Schutz erwerben zu können. In einem Verfahren muß der Schrifthersteller dann darlegen, dass die Schrift a) neu ist und b) Eigenart hat. Die Eigenart ist bei Brotschriften ohne weiteres zu verneinen und kann nur bei Akzidenzschriften zu bejahen sein – und auch dann nicht bei allen.
Ein europäisches Geschmackmuster kann eingetragen sein, muß es aber nicht: es gibt auch ein nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster. Damit da Schutz entsteht, muß die Schrift a) neu sein und b) Eigenart haben. Brotschriften nehmen diese Hürde nicht. Bei Akzidenzschriften kommt es – wie so oft – darauf an.
Das Problem, dass Schriften urheberrechtlich nicht geschützt sind und ein originärer Schutz nach dem Geschmackmustergesetz regelmäßig nicht in Betracht kommt hat auch der Gesetzgeber gesehen und ehemals ein eigenes Gesetz geschaffen: das Schriftenzeichengesetz, das seinerseits auf das Geschmackmustergesetz verweist und zwischenzeitlich in diesem aufging (vgl. § 61 GeschmmG).
So lange die Schrift nicht urheberrechtlichen Schutz genießt oder über ein Geschmacksmuster geschützt ist, haben Schriften keinen Schutz. Sie sind frei nutzbar.
Wer eine bestimmte Schrift haben möchte, kann sie natürlich dennoch freiwillig lizensieren – und sich insoweit dann ohne Not beschränken lassen. Notwendig ist ist eine Lizensierung im Regelfall aber nicht – insoweit verbreitet der eingangs genannte Beitrag leider das lange Jahre gewohnte FUD (Fear, Uncertainty and Doubt) der Schriftenhersteller.