Schriftlizenz für Logo?

Ist es der Eintrag "Kopiergeschützt" wenn ja, warum wird das dann nicht so reingeschrieben und wenn nein welcher Eintrag ist es dann?
Bildschirmfoto 2015-12-14 um 16.55.48.png
 
OK -- es steht bei fast jeder Schrift dabei. Doch nicht bei allen.
Da steht dann links in grau: „Einbettungs-Rechte“

Nimm mal eine andere Schrift, dann findest du es.

Ich hab hier Schriften von House, da steht noch die komplette Lizenz in den
Informationen unter „Lizenz“ ... 11 Punkte, man muss richtig scrollen... :)
 
Stimmt nicht ganz, sämtliche Lizenzbestimmungen sind auch auf deutsch, habe zumindest keine gefunden die nur auf englisch wäre...
Dennoch ist sind die Lizenzbestimmungen für mich sehr undeutlich:
Auszug aus den Lizenzbestimmungen für OS X 10.11 El Capitan:
soweit klar
Habe noch keine Schrift gesehen die in besagter Information einen Eintrag für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einbettung gefunden.

Ich habe explizit nach EULA gesucht, nichts gefunden, dann unter Lizenzen geguckt, Hinweise in Deutsch, Text in Englisch
Apple - Rechtliche Informationen
diese Seite ist in Deutsch, klicke rechts oder auch inks auf Softwarelizenzverträge für Endbenutzer
dann erscheint diese Seite in Englisch
Apple - Legal - Software

Ein Ding der Unmöglichkeit.

Doch, unzulässige Einbindung habe ich bei einigen Schriften im Laufe der Jahre festgestellt.

Gruss Jürgen
 
Ah okay, habe welche gefunden mit einem Lizenzeintrag. Aber was bedeutet das jetzt, rein lizenzrechtlich, für deine Frage bezüglich der Verwendung von Schriften die von Apple mitgeliefert wurden?
1 Darf man die nur einbetten wenn das in dem, meist nicht vorhandenen, Lizenzeintrag explizit vermerkt ist?
d.h. wenn kein Eintrag keine Verwendung z.B. für ein Printprodukt
oder
2 Darf man die nur einbetten wenn das in dem, meist nicht vorhandenen, Lizenzeintrag nicht untersagt ist?
d.h. wenn nichts gegenteiligen drin steht, kann man sie auch für z.B. Printprodukte nutzen.

Das sind so Punkte die mich an dem ganzen Lizenzkram stören, sich wirklich eindeutig ausdrücken können die wenigsten aber man erwartet das sich alle daran halten....
 
@JürgenggB: Du meinst die Seiten, das ist wirklich blöd gemacht und könnte (bin kein Jurist) eventuell auch negativ ausgelegt werden. Ich hatte mir nur die einzelnen Lizenzverträge (PDFs) angeschaut und diese sind multilingual.
 
Wenn nichts vermerkt ist, so kannst du die Schrift nach Vertragsinhalt nutzen. D.h. du darfst die Schriften nicht weitergeben oder verändern. Nicht weitergeben erübrigt sich heute, da zu 99,9 % ein PDF gestellt wird. Früher war es üblich, an die Belichter Originaldokumente und Originalschriften zu liefern. Den Passus mit nicht verändern kannste vergessen.

Gruss Jürgen
 
Wenn nichts vermerkt ist, so kannst du die Schrift nach Vertragsinhalt nutzen.

D.h. mitgelieferte Schriften dürfen, falls nicht explizit vermerkt nicht eingebettet (für Printprodukte genutzt) werden?:
2. Nutzung und Beschränkungen.

E. Schriften. Gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz dürfen Sie die in der Apple Software enthaltenen Schriften verwenden, um Inhalte anzuzeigen und zu drucken, während die Apple Software ausgeführt wird. Sie sind jedoch nur dann berechtigt, Schriften in Inhalte einzubetten, wenn die zur fraglichen Schrift gehörigen Angaben zur Einbettung dies zulassen. Diese Angaben zur Einbettung von Schriften sind unter „Schriftsammlung“/„Vorschau“/„Schriftinformationen einblenden“ nachzulesen.
 
Hier ein Kommentar zu einem Urteil vom BGH zu Schriften.

Gastbeitrag von Dominik Boecker be3i Internet Law:

In der Online-Community rund um Schrift und Typografie findet sich ein Blogbeitrag mit der Überschrift „Mythos Schriftlizenzen – Alles, was man wissen muss“ von Ralf Herrmann, der eine Übersicht zu Schriftlizenzen zu geben versucht. Der Beitrag bedarf aus meiner Sicht zumindest einer kurzen Kommentierung in rechtlicher Hinsicht, denn er geht von einer unzutreffenden Annahme aus: „Schriftlizenzen sind Nutzungsverträge für Software.“ und diese Annahme ist für den Regelfall schlicht falsch.

Schriften werden wider der Annahme in dem Beitrag im Regelfall nicht lizensiert, sondern schlicht gekauft. Man erwirbt kein Nutzungsrecht an den Fonts, sondern Eigentum. Der Eigentümer kann anschließend mit den Fonts machen, was er möchte, sie löschen, ändern oder auch weiterverkaufen. Schriften sind regelmäßig keine Software, sondern Schriften sind Schriften. Über die Problematik von shrink-wrap-lizenzen wollen wir gar nicht erst vertieft diskutieren; der überwiegende Teil dieser EULA wird schon nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

Es gibt eine recht alte, aber grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Computerschriften – I ZR 21/57 – candida-Schrift. In der Entscheidung hält der BGH fest, dass die konkrete Schrift keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt. Da das bei der Schrift in diesen Verfahren der Fall war, sehe ich kein Argument, warum das heutezutage bei Schriften anders sein sollte. Urheberrechtlicher Schutz an Schriften wird – und insoweit ist sich auch die urheberrechtliche Literatur einig – nur in extremen Ausnahmefällen bestehen.

Es gibt aber nicht nur den urheberrechtlichen Schutz, sondern auch noch den Schutz aus dem Geschmacksmuster. Deutsche Geschmacksmuster müssen eingetragen sein, um den Schutz erwerben zu können. In einem Verfahren muß der Schrifthersteller dann darlegen, dass die Schrift a) neu ist und b) Eigenart hat. Die Eigenart ist bei Brotschriften ohne weiteres zu verneinen und kann nur bei Akzidenzschriften zu bejahen sein – und auch dann nicht bei allen.

Ein europäisches Geschmackmuster kann eingetragen sein, muß es aber nicht: es gibt auch ein nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster. Damit da Schutz entsteht, muß die Schrift a) neu sein und b) Eigenart haben. Brotschriften nehmen diese Hürde nicht. Bei Akzidenzschriften kommt es – wie so oft – darauf an.

Das Problem, dass Schriften urheberrechtlich nicht geschützt sind und ein originärer Schutz nach dem Geschmackmustergesetz regelmäßig nicht in Betracht kommt hat auch der Gesetzgeber gesehen und ehemals ein eigenes Gesetz geschaffen: das Schriftenzeichengesetz, das seinerseits auf das Geschmackmustergesetz verweist und zwischenzeitlich in diesem aufging (vgl. § 61 GeschmmG).

So lange die Schrift nicht urheberrechtlichen Schutz genießt oder über ein Geschmacksmuster geschützt ist, haben Schriften keinen Schutz. Sie sind frei nutzbar.

Wer eine bestimmte Schrift haben möchte, kann sie natürlich dennoch freiwillig lizensieren – und sich insoweit dann ohne Not beschränken lassen. Notwendig ist ist eine Lizensierung im Regelfall aber nicht – insoweit verbreitet der eingangs genannte Beitrag leider das lange Jahre gewohnte FUD (Fear, Uncertainty and Doubt) der Schriftenhersteller.
 
(( Ich will jetzt kein Öl ins Feuer gießen, aber wie wäre es mit Facts – in meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Grafikus habe ich *nur*ein*Mal* im Magazin »Page« davon gelesen, dass eine dt. Werbeagentur aufgrund der unlizensierten Verwendung (der relativ jungen, 1988) Rotis von Otl Aicher in Deutschland zu einer Strafzahlung verknackt wurde.

Kennt jemand von euch ähnliche, halbwegs aktuelle und rechtskräftige Typo-Strafverfahren? ))
 
Ich denke wir sind einig über die Verwendung von Schriften, aber das zeigt wiedermal wie überholt die meisten Lizenzvereinbarungen und deren Verwertung ist. Da müsste weltweit mal aufgeräumt und eine einheitliche und verständliche Neuregelung getroffen werden, dies betrifft natürlich nicht nur Schriften sondern sämtliche Urheber, Patent und Lizenzangelegenheiten und deren Verwertung. Aber davon können wir wohl noch Jahre träumen...

BTW: ich halte es weiter so das ich Schriften auch zur Printproduktion verwende die durch eine Programminstallation auf meinem Rechner gelandet sind.

Betrifft jetzt nicht Schriften, aber die UK geht nun noch ein Schritt weiter (ars technica): Hier geht es um die Lizenzberechtigung von Fotos von Designklassikern, d.h. wenn jemand ein Photo seines Schreibtischstuhl von Eams veröffentlichen will, braucht er die Einwilligung / Lizenz der entsprechenden Verwerter des Entwurfs. Dies gilt ja erstmal nur für UK Staatsbürger, nur wie ist das bei UK Staatsbürgern die außerhalb der UK wohnen?
Hierbei sehe ich schon bei deutschen Lizenzverwaltern die Eurozeichen in den Augen...
 
Schlechten Anwalt gehabt, die Agentur. Dieser hätte sich auf das BGH-Urteil berufen können.
Und – nein – es gibt keine aktuellen Urteile, warum auch, dies ist ein BGH-Urteil. Und die Schriftenanbieter werden einen Teufel tun, in eine eventuelle Revision zu gehen.

Hast du das Urteil Aicher vs Agentur greifbar?

Gruss Jürgen
 
Ich denke wir sind einig über die Verwendung von Schriften, aber das zeigt wiedermal wie überholt die meisten Lizenzvereinbarungen und deren Verwertung ist. Da müsste weltweit mal aufgeräumt und eine einheitliche und verständliche Neuregelung getroffen werden, dies betrifft natürlich nicht nur Schriften sondern sämtliche Urheber, Patent und Lizenzangelegenheiten und deren Verwertung. Aber davon können wir wohl noch Jahre träumen...

BTW: ich halte es weiter so das ich Schriften auch zur Printproduktion verwende die durch eine Programminstallation auf meinem Rechner gelandet sind.

Betrifft jetzt nicht Schriften, aber die UK geht nun noch ein Schritt weiter (ars technica): Hier geht es um die Lizenzberechtigung von Fotos von Designklassikern, d.h. wenn jemand ein Photo seines Schreibtischstuhl von Eams veröffentlichen will, braucht er die Einwilligung / Lizenz der entsprechenden Verwerter des Entwurfs. Dies gilt ja erstmal nur für UK Staatsbürger, nur wie ist das bei UK Staatsbürgern die außerhalb der UK wohnen?
Hierbei sehe ich schon bei deutschen Lizenzverwaltern die Eurozeichen in den Augen...

So etwas hatte ich in den Achzigern, diie Deutsche Bank ging dagegen, dass ich die Frankfurter Skyline dominant mit dem Deutsche Bank-Logo am Gebäude für eine Lotterie verwendete. Auf anraten meines Anwaltes zeigte dann das Foto nicht eine aufsteigende, sondern eine abfallende Bilanz. Null Problemo.
 
So etwas hatte ich in den Achzigern, diie Deutsche Bank ging dagegen, dass ich die Frankfurter Skyline dominant mit dem Deutsche Bank-Logo am Gebäude für eine Lotterie verwendete. Auf anraten meines Anwaltes zeigte dann das Foto nicht eine aufsteigende, sondern eine abfallende Bilanz. Null Problemo.
Der ist gut und zeigt wieder wie sinnbefreit die ganze Sache geworden ist.
 
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