schadensersatz wg. mangelhafter filmentwicklung

zabriskie

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hallo!
kurz folgender sachverhalt:
das fachlabor meines (bisherigen langjährigen) vertrauens hat mir an mehreren aufeinanderfolgenden tagen die c-41 entwicklung aus einer professionellen fotoproduktion massiv versaut.
(wie sich inszwischen rausstellte, auch anderen kollegen und nicht nur in diesem zeitraum).
da wir die ganze zeit auf location waren und die negative und kontakte
aus termingründen gleich zum kunden gingen, wurde dass dann erst beim
einscannen der negative festgestellt.
mit ordentlichem mehraufwand und entsprechenden mehrkosten für mich, da ich ja schlecht den kunden damit belasten konnte, wurden die mängel der bislang eingesetzten motive digital kaschiert.
ging gerade so.
eine gütliche einigung mit dem labor ist leider gescheitert.
der fortgesetzte entwicklungsfehler ist zwar belegt und wird seitens des labors auch nicht bestritten.
trotzdem weigert sich das labor den bislang aufgelaufenen schaden auszugleichen.
begründung:
sie hätten keine chance zur nachbesserung bekommen.
hierbei ist anzumerken, dass die negative(mehrere hundert)als solche nicht nachbesserbar sind, die sehen jetzt so aus und da ist auch nichts mehr zurückzudrehen -d.h. das also unmöglichkeit vorliegt.
und die digitale nachbearbeitung einzelner eingescannter motive dementsprechend, meiner meinung nach, keine nachbesserung i.s. des gesetzes ist, da die negative (in ihrer ganzen anzahl)ja auch weiterhin geschädigt bleiben, also z.b. auch analog nicht mehr zu verwenden sind.
von einer zweitverwertung über bildagenturen ganz zu schweigen.
obendrein war sofort liefertermin und eine verspätete lieferung und nichtschaltung der motive auf den gebuchten anzeigenplätzen wäre um ein tausendfaches teuerer gewesen......
desweiteren wird sicher auch noch das thema "grobe fahrlässigkeit des labors" - ja oder nein? eine rolle spielen.
normalerweise müssen labore insbesondere profilabore täglich, sogar durchaus mehrmals, die prozesschemie überprüfen.
wenn das gemacht wird, wird jeder fehler auch sofort entdeckt und man kann alles stoppen und so den schaden begrenzen.
hier lief die maschine über tage so weiter.

hatte jemand von euch schon ähnlichen ärger mit dem entsprechenden rechtsstreit gehabt und kann mir informationen oder hinweise auf urteile etc. geben.

vielen dank jetzt schon mal......
 
zabriskie schrieb:
begründung:
sie hätten keine chance zur nachbesserung bekommen.
Wenn die Negative ausgeliefert sind, gibts nix mehr nachzubessern. Oder andersrum, wenn sie da noch haetten nachbessern koennen, wuerde das doch jetzt auch noch gehen.

zabriskie schrieb:
hierbei ist anzumerken, dass die negative(mehrere hundert)als solche nicht nachbesserbar sind, die sehen jetzt so aus und da ist auch nichts mehr zurückzudrehen -d.h. das also unmöglichkeit vorliegt.
Wuerde ich auch so sehen.

zabriskie schrieb:
und die digitale nachbearbeitung einzelner eingescannter motive dementsprechend, meiner meinung nach, keine nachbesserung i.s. des gesetzes ist, da die negative (in ihrer ganzen anzahl)ja auch weiterhin geschädigt bleiben, also z.b. auch analog nicht mehr zu verwenden sind.
Der Auftrag war offenbar eine Negativentwicklung, nicht die Produktion einer "verwendbaren" Computerdatei.

zabriskie schrieb:
obendrein war sofort liefertermin und eine verspätete lieferung und nichtschaltung der motive auf den gebuchten anzeigenplätzen wäre um ein tausendfaches teuerer gewesen......
Dafuer kannst Du die vermutlich nicht haftbar machen, es sei denn, ein bestimmter Liefertermin war Vertragsgegenstand.

zabriskie schrieb:
desweiteren wird sicher auch noch das thema "grobe fahrlässigkeit des labors" - ja oder nein? eine rolle spielen. normalerweise müssen labore insbesondere profilabore täglich, sogar durchaus mehrmals, die prozesschemie überprüfen.
Glaub ich nicht, dass Du die da irgendwie belangen kannst. Schiefgehen kann immer mal was, Fahrlaessigkeit von aussen nachzuweisen, stell ich mir schwierig vor.

zabriskie schrieb:
hatte jemand von euch schon ähnlichen ärger mit dem entsprechenden rechtsstreit gehabt und kann mir informationen oder hinweise auf urteile etc. geben.
Meiner Meinung nach ist es eine Unverschaemtheit, dass sie trotz Anerkennung des Fehlers keinen Ersatz leisten wollen. :mad: Das mit der Nachbesserung halte ich fuer Bloedsinn (wobei Du den Fehler nicht genau beschrieben hast!). Allerdings wird der Ersatz sich ueblicherweise nur auf ein Ersetzen des Filmmaterials belaufen, was einem selten viel weiterhilft. (Ausnahme: Fahrlaessigkeit)

Ansonsten Disclaimer: Ich bin kein Jurist.

Gruss
Wile

P.S. netter Nickname...
 
ich kenne das problem leider nur zu gut: hatte mal eine fotoproduktion, die über e6 lief. vorsichtshalber hatte ich von jedem einzelnen diafilm clipentwicklungen machen lassen, um einzeln korrigieren zu können. das ergebnis: mehrere filme, die ich mit "hold back" um eine stufe markiert hatte, wurden um eine blende gepusht, im gegensatz dazu wurden diverse filme, die gepusht werden sollten zu dunkel entwickelt.

das fachlabor (eines der bekannteren und teuren in hamburg) hat dann zwar noch anschliessend versucht, die wichtigsten dias entsprechend dunkler zu duplizieren, aber der rettungsversuch war sinnlos. in einen weissen arztkittel, der zwei blenden zu viel auf dem buckel hat, kriegst du keine zeichnung mehr rein.
model-, location- und assihonorar waren für'n dutt. vom kunden hab ich nie wieder was gehört. da waren die angebotenen zwei freikarten für einen musicalbesuch echt wie ein schlechter witz.

das problem dabei: auf den in jedem fachlabor aufgehängten (und auf der rückseite eines jeden lieferscheins gedruckten) laborbedingungen steht eindeutig, dass im falle von fehlentwicklungen und unsachgemässer behandlung durch laborpersonal und maschinenpark lediglich der materialersatz, in deinem falle also die negativ-filme ersetzt werden (können). mit der abgabe deiner filme akzeptierst du diese geschäftsbedingungen und bist dem labor dadurch zur gänze ausgeliefert.

ergo: ärgere dich masslos, verwünsch das labor, betrink dich sinnlos, aber am ende wirst du in die röhre schauen. sorry for that! :(

wenn du rechtsschutzversichert bist und einen prozess durchpauken möchtest, kann ich dir den freelens-justitiar dirk feldmann in hamburg wärmstens ans herz legen.

www.freelens.com
 
Nein, ich hab keine Ahnung. Ich bin aber bisher immer davon ausgegangen,
dass die Entwicklung im Labor auf EIGENES Risiko geht und Haftung in deren
AGBs prinzipiell ausgeschlossen wird.

Ne eigene Entwicklerdose wäre demnach die sicherste Nummer. Abgesehen davon,
dass ich so einen Fall noch NIE bei irgendwem gehabt habe. Ist ech ein Sch...pech!!!
 
Wile E. schrieb:
...
Glaub ich nicht, dass Du die da irgendwie belangen kannst. Schiefgehen kann immer mal was, Fahrlaessigkeit von aussen nachzuweisen, stell ich mir schwierig vor.
...
Das ist mE auch nicht erforderlich.
Nach § 280 BGB, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung gibt es eine Beweislastumkehr.
Der ist relativ kurz, deswegen zitier ich ihn hier mal
§ 280 BGB, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner ein Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Jeder muss beweisen, was für ihn günstig ist..
Er muss also nachweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat und nicht umgekehrt.
Entscheidend ist allerdings auch, ob es in den AGB eine Regelung gibt, die Schadenersatz auf den Ersatz des Filmmaterials beschrängt und ob diese Regelung ggf. den Vorschriften zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Achuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entspricht (§305 ff BGB)

HTH
 
update:
es war eine farbnegativentwicklung an vier verschiedenen tagen.
dienstag, mittwoch, donnerstag.
am besagten donnerstag war dann auch lieferung an meinen kunden.
am freitag fiel die ganzen chose beim scannen auf einem imacon flextight
auf.
war übrigens die von meinem kunden beauftragte postproduction.
da ich die aber auch kenne, haben sie netterweise erstmal mich informiert.
weil am montag die ersten druckdaten für das erste von drei anzeigenmotiven vorliegen musste, gab es da allerdings auch kein zurück.
ich konnte dem kunden ja schlecht die gelieferte produktion wieder entreissen.
dann hätte ich die rechnung für die fotoproduktion mit allen fremdhonoraren etc. (15.000,--)gleich in die tonne treten können.
da wir auch noch nicht wussten, ob es am material, dem labor oder sonstwas liegt haben wir am montag 2 filme gleicher emulsion bei jenem und einem weiteren labor entwickeln lassen.
der eine sah wieder übel aus, der andere einwandfrei.
optisch:
dunkelrot, matschig, wie schlecht geklärt.
nachbesserung fiel definitiv flach.
beim scannen fehlten schlicht farben, die auch durch normale korrekturen nirgends zu finden waren.
die mussten dann mühsam generiert werden.
sowohl kodak als auch das labor selber haben bestätigt, dass die ursache
ein regenerierungsfehler im labor gewesen sei.
und sogar eingeräumt, dass das natürlich nicht passieren dürfe.
über tage!!!!!wenn denen das über tage nicht auffällt, können die
wohl kaum regelmässig(wie es auch das kodak c41-handbuch vorschreibt)ihre referenzstreifen entwickelt haben.

schadensersatz für vermögensschäden etc. sind bei grober fahrlässigkeit ausdrücklich nicht ausgeschlossen.(lt. deren eigenen agbs)

allgemein zu den agb's: da kann man viel reinschreiben, (so ein höhnisches
"schauen sie erstmal in unsere agbs" kam mir als erster reflex natürlich sofort entgegen.)deswegen hält das aber nicht zwangsläufig einer überprüfung stand.
die einschränkung auf nur materialersatz besteht übrigens nicht.

ich denke sorgfaltspflichten + grobe fahrlässigkeit werden die zauberworte
sein.

so ganz die hände in unschuld waschen geht da nicht."Wir haften für nix".
das fällt, wie ich jetzt weiß, in u.a. die kiste agb-recht + werkvertragsrecht.
(was übrigens eine rechtschutzversicherung nicht abdeckt).
vor gericht bin ich inszwischen.

den tip mit dem betrinken werde ich auf jeden fall noch durchziehen.
da weiß man wenigstens, dass die prozesschemie stimmt.
prost ;-)
 
zabriskie schrieb:
...
allgemein zu den agb's: da kann man viel reinschreiben, (so ein höhnisches
"schauen sie erstmal in unsere agbs" kam mir als erster reflex natürlich sofort entgegen.)deswegen hält das aber nicht zwangsläufig einer überprüfung stand.
...
So sehe ich das auch; daher mein Hinweis auf § 305 ff BGB.
zabriskie schrieb:
...ich denke sorgfaltspflichten + grobe fahrlässigkeit werden die zauberworte
sein.
...
Fahrlässigkeit und "außer Acht lassen" der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" ist ein und das Selbe (§ 276 (2) BGB).
Ob es sich um einfache oder grobe Fahrlässigkeit handelt ist nach meiner Meinung hier unerheblich, da bereits einfache Fahrlässigkeit zum "vertreten müssen" ausreicht (§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten ...).
Die Unterscheidung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit ist übrigens nicht im Gesetz geregelt sondern in der Rechtssprechung herausgearbeitet worden.
Das größte Problem könnte nach meiner Ansicht eintreten, wenn der Schuldner tatsächlich nachweisen könnte, dass er die erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat und er den Schaden somit nicht zu vertreten hat.
 
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