Ok... jetzt rufst dort mal morgen an und versuchst das noch so (freundlich) zu klären.
Und jetzt wird es haarig! Versuche es erst mal freundlich zu klären - siehe oben. Wenn das nicht klappt - dann holst Du Dir sofort einen Anwalt als Hilfe. Das mit dem Reparaturauftrag unterschreiben war keine so gute Idee - Gruß von unserem Anwalt der u.a. auch meine Firma betreut.
Ich hatte beim Durchlesen da nämlich ein Déjà-vu und daher eben mal nachgefragt.
Wusstet Ihr - dass man eine KFZ Reparatur Rechnung niemals bei Abholung des KFZ einfach so unterschrieben darf - sondern nur mit "unter Vorbehalt Prüfung"?!
Ich kann Euch sagen - das kann böse enden - wie bei mir.
Aber mal jetzt zur Sache. Rufe da morgen mal an. Lege das mit dem 2x reparieren aus Deiner Sicht dar und dass ein defekter USB C Port eine Garantie Sache ist und dass der Händler 2x die Möglichkeit hat das Ganze zu beheben und danach Dir das Gerät umtauschen muss / Geld zurück. Wenn er auf diese Thema herum eiert - dann ist es wirklich Zeit sofort einen Anwalt damit zu beauftragen. Ansonsten läufst Du wirklich Gefahr durch falsche Reaktionen am Ende "der Depp" zu sein. Wirklich - mach das so!
Imp, hattest du in deinem Fall als Gewerblicher etwas reparieren lassen oder als privater Verbraucher? Das kann nämlich rechtlich einen erheblichen Unterschied machen,
Bei einem gewerblichen Käufer würde das mit "unter Vorbehalt unterschreiben" durchaus hinkommen, bei einem privaten Verbraucher eher nicht. Wenn der im Rahmen einer Nacherfüllung bzgl. gesetzlicher Gewährleistung eine Sache reparieren lässt und dann den Empfang einer (angeblich oder auch tatsächlich) reparierten Sache quittiert, muss das noch nicht zwangsläufig heißen, dass er sich damit alle weiteren Rechte abschneidet. Das hängt damit zusammen, dass die Regelungen zur Reklamation eines Mangels oder einer fehlgeschlagenen Reparatur bei Gewerblichen strenger sind als die bei Verbrauchern.
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer...srecht/Merkblatt_Gewaehrleistungsrecht/676924
mit besonderem Verweis auf den § 377 Handelsgesetzbuch.
Aus obigem Link:
"Für Geschäfte, bei denen alle Vertragspartner Unternehmer sind, ohne dass die Produkte im Weiterverkauf an Verbraucher verkauft werden, sind weitere Möglichkeiten eröffnet:
Die Gewährleistungsfrist kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auf 1 Jahr verkürzt werden. Durch eine individuelle Vereinbarung (Achtung - hieran werden strenge Anforderungen gestellt) sind sogar weitergehende Einschränkungen möglich.
Das Recht zur Auswahl zwischen Reparatur oder Umtausch kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen dem Verkäufer übertragen werden. Gesetzlich steht dieses Wahlrecht nämlich dem Käufer zu.
Gemäß der Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mangelhaftigkeit zu prüfen und bestehende Mängel anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er seine Mängelansprüche. Unverzügliche Prüfung bedeutet hierbei, Prüfung im laufenden üblichen Geschäftsgang."