angelus sum schrieb:
Aber das ist sowieso ein weites Feld, da Apple in seinen Gewährleistungen deutschem und europäischem Recht wiederspricht und nur ein Jahr Gewährleistung bietet - Verbraucherrechtlich eigentlich nicht haltbar. ---
PowerBook G4 - SD - 12" - 1Ghz - 512MB - 40GB
12 Monate Garantie des Herstellers (Apple) und 24 Monate Gewährleistung vom Händler.
Verwechsle dies nicht.
aus
Wikipedia
Eine Garantie (v. frz.: garantie, v. altfränk. weren gewährleisten, sicherstellen) ist eine Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall.
Im Bereich des Handels ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.
Beispiele sind:
"14 Tage Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen"
"Preisgarantie" (Rücknahme, wenn die Konkurrenz nachweisbar billiger ist)
"3 Jahre Garantie" (besonders schwammig, weil keiner verrät, was diese eigentlich wirklich umfasst)
"5 Jahre Reparaturgarantie" (Kann auch Reparatur auf Kosten des Kunden bedeuten)
"20 Jahre Nachkaufgarantie für Ersatzteile"
"Vor-Ort-Garantie" (Händler kommt zum Aufstellungsort der Ware, um dort zu reparieren, Ersatzware wird vor Ort geliefert)
"Bring-in-Garantie" (Ware muss für Reparatur zum Händler gebracht werden, Ersatzware muss beim Händler abgeholt werden)
und
Gewährleistung
Als Gewährleistung oder (Sach-)Mängelhaftung bezeichnet man die Pflicht des Verkäufers, für Mängel des Verkaufgegenstandes einzustehen.
Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss hierbei bei Übergabe der Sache vorliegen; jedoch kann man bei späteren Defekten oft davon ausgehen, dass dieser auf einem schon bei der Übergabe im Keim angelegten Defekt beruht (so genannte Keimtheorie). Dem entspricht auch die Beweislastverteilung im Kaufrecht in den ersten 6 Monaten.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist jedoch EU-weit eine Gewährleistung von zwei Jahren für Neu- und einem Jahr für Gebrauchtwaren zwingend.
minbo