Nunja.. habe das Gerät per Ratenvertrag gekauft deshalb bleibt mir nur der Austausch bei dem Händler.
Nein, das ist kein Problem.
Der Gesetzgeber hat das erkannt, und da dir ein Widerrufsrecht zusteht, gilt das auch für den verbundenen Ratenvertrag.
Ich zitiere, Details kannst Du googeln. Stichwort "Widerruf verbundener Geschäfte"
Alles vorrausgesetzt es war ein Privatkauf und man ist in der Frist.
Widerruf des entgeltlichen Verbraucherdarlehnsvertrags
Hat der Verbraucher mit einem Händler einen Kauf- und mit einem Dritten einen entgeltlichen Darlehnsvertrag zur Finanzierung der Kaufsache abgeschlossen, liegt ein Verbraucherdarlehnsvertrag vor. Gesetzliche Regelungen, die den Schutz des Verbrauchers zum Ziel haben, finden sich zu dieser Vertragsart in den §§ 491 ff. BGB.
Hierbei sehen die besonderen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB auch ausdrücklich ein besonderes Widerrufsrecht für Verbraucher nach Abschluss eines Verbraucherdarlehns vor – das ergibt sich aus § 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB.
Hiernach hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Verbraucherdarlehnsvertrag innerhalb von
14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist es ausreichend, diesen Entschluss ausdrücklich gegenüber dem Kreditgeber zu erklären.
Die
14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Verbraucher vom Darlehensgeber eine für ihn bestimmte Vertragsurkunde, eine Abschrift hiervon oder den schriftlichen Antrag auf Gewährung des Darlehens bzw. eine entsprechende Abschrift zur Verfügung gestellt bekommen hat.
Widerruf verbundener Geschäfte
Löst sich der Ratenkäufer durch Widerruf gemäß § 495, 355 BGB vom Verbraucherdarlehnsvertrag, kann er dadurch prinzipiell allein den Vertragsschluss mit der den Kaufpreis finanzierenden Bank bzw. dem Finanzdienstleister rückgängig machen. In der Theorie hätte das nur zur Folge, dass der Ratenkäufer die vorfinanzierte Kaufpreissumme nach dem Widerruf sofort und in voller Höhe zu entrichten hätte. Außerdem wäre er nach wie vor an den mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrag gebunden.
Üblicherweise ist das aber nicht beabsichtigt – vielmehr möchte sich der Verbraucher gleichzeitig von Kaufvertrag und (!) Verbraucherdarlehen lösen. Um diesen Vorgang zu erleichtern, sieht das Gesetz in § 358 Abs. 1 und 2 BGB vor, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Kauf- oder Verbraucherdarlehnsvertrags auch an den mit diesem Geschäft verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden sein soll.
Entsprechend gilt: Auch dann, wenn der Verbraucher allein den Kaufvertrag über eine online bestellte Ware widerruft (hier gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht aufgrund der Bestellung über das Internet), löst er sich hierdurch gemäß § 358 Abs. 1 BGB auch gleichzeitig von einem mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehnsvertrag zur Finanzierung der Kaufsache.