Ich würde das als erweiterte Garantie ansehen, die aber aufgrund ihrer Beschränkung auf eine bestimmte Geräteserie auch den Charakter einer Rückrufaktion unter bestimmten Bedingungen trägt.
Wie auch immer, es gelten hier nicht die gesetzlichen Bestimmungen der Nacherfüllung aus §§ 439 und 440 BGB. Diese würden nur innerhalb der Fristen gelten und das dann auch nur gegenüber dem Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller. Diese Beschreiben, dass eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten! Versuch als gescheitert betrachtet wird. Wenn nicht... usw. usf.
Das gilt aber nur innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. In diesem Falle zwei Jahre. Beweislastumkehr § 476 BGB nicht zu vergessen. Zudem müsste man beispielsweise nach geltender Rechtssprechung auch eine Minderung des Rückkaufwertes akzeptieren. Sprich, bei Lieferung eines Neugerätes möglicherweise etwas bezahlen.
Lange Rede, kurzer Sinn. Bei einer Garantie gelten die Bedingungen des Garantiegebers und nicht die gesetzlichen Bestimmungen der Nacherfüllung.
In diesem Falle Apple als Hersteller und soweit ich die spärlichen Informationen dazu kenne, wird dort nur der Ausstausch und die Reparatur der Hauptplatine garantiert.