Gelbes-Frustie
Aktives Mitglied
- Dabei seit
- 26.12.2004
- Beiträge
- 696
- Reaktionspunkte
- 33
ich möchte in jedem Falle auf dem laufenden gehalten werden! Bin mal sehr gespannt wie das ausgeht
gruß
Michael
gruß
Michael
Folgen Sie dem Video unten, um zu sehen, wie Sie unsere Website als Icon auf Ihrem Homescreen erstellen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Na da bin ich jetzt auch gespannt auf die Rechtsgrundlage.... Irgendwie steht in §433(2) BGB was anderes...Ob privat oder nicht. Der Käufer hat immer das recht ohne Nennung von Gründen den Artikel zurückzugeben. Es gibt keinen Ausschluß.
Oho, Beweislastumkehr beim allgemeinen Kaufvertrag? Wozu dann noch §476 BGB?Wenn der Artikel defekt ist, so muß der Verkäufer beweisen, das dieser zu dem zeitpunkt als der Artikel beim Käufer angekommen ist noch funktionierte und somit die Schuld bei dem Käufer zu finden ist.
Wen interessiert die Richtlinie? Die muss in nationales Recht umgesetzt werden, und nur diese Umsetzung interessiert. Zu finden in den §§ 312bff, 433ff und 474ff BGB.Das sogenannte EU recht: Kennt denn überhaupt jemand den Namen dieser Richtlinie??? Damit man mal weis worüber den hier geredet wird. I
Ich versuche schon seit langer Zeit diese Regularie zum lesen zu bekommen. Selbst Eura lex findet nichts anhand der Schlagwörter. Dabei ist mein Job das lesen und verstehen solcher Regekwerke.
Inwiefern? Der BGH hat schon vor Jahren festgestellt, dass Online-Auktionen eben keine Auktionen, sondern Kaufverträge nach §433 BGB sind. Damit hat sich die Sache erledigt, es gibt da keinerlei Regelungsbedarf.Solange der Gesetzgeber nicht endlich mal Online Auktionen regelt kann man lediglich aufs Richterrecht vertrauen. Und das ist wie üblich total konfus und uneinheitlich.
ich möchte in jedem Falle auf dem laufenden gehalten werden! Bin mal sehr gespannt wie das ausgeht
Na da bin ich jetzt auch gespannt auf die Rechtsgrundlage.... Irgendwie steht in §433(2) BGB was anderes...
Oho, Beweislastumkehr beim allgemeinen Kaufvertrag? Wozu dann noch §476 BGB?
Wen interessiert die Richtlinie? Die muss in nationales Recht umgesetzt werden, und nur diese Umsetzung interessiert. Zu finden in den §§ 312bff, 433ff und 474ff BGB.
Falsch. Bei nicht termingerechter oder ungenügender Umsetzung gilt weiterhin nationales Recht, weil eine Richtlinie der nationalen Umsetzung bedarf, sie kann also keine direkte Wirkung entfalten ohne die Zustimmung des nationalen Parlaments. Allerdings wird dann u.U. ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EUGH gegen die Bundesrepublik eröffnet, und darüber hinaus kann es sein, dass die Bundesrepublik gegenüber ihren Bürgern schadensersatzpflichtig wird, sofern ein Schaden aus der verspäteten oder falschen Umsetzung der Rili entsteht.Dann ist nicht korrekt EU Recht geht vor Landesrecht. Das ist eine Vereinbarung die die Länder beschlossen haben. Das EU Land hat dann die Aufgabe in Landes Recht umzusetzten, Gültig ist allerdings vor gericht schon die EU Richtlinie