Muß ich die Anwaltskosten zahlen?

ich möchte in jedem Falle auf dem laufenden gehalten werden! Bin mal sehr gespannt wie das ausgeht

gruß

Michael
 
Ob privat oder nicht. Der Käufer hat immer das recht ohne Nennung von Gründen den Artikel zurückzugeben. Es gibt keinen Ausschluß.
Na da bin ich jetzt auch gespannt auf die Rechtsgrundlage.... Irgendwie steht in §433(2) BGB was anderes...
Wenn der Artikel defekt ist, so muß der Verkäufer beweisen, das dieser zu dem zeitpunkt als der Artikel beim Käufer angekommen ist noch funktionierte und somit die Schuld bei dem Käufer zu finden ist.
Oho, Beweislastumkehr beim allgemeinen Kaufvertrag? Wozu dann noch §476 BGB?
Das sogenannte EU recht: Kennt denn überhaupt jemand den Namen dieser Richtlinie??? Damit man mal weis worüber den hier geredet wird. I
Ich versuche schon seit langer Zeit diese Regularie zum lesen zu bekommen. Selbst Eura lex findet nichts anhand der Schlagwörter. Dabei ist mein Job das lesen und verstehen solcher Regekwerke.
Wen interessiert die Richtlinie? Die muss in nationales Recht umgesetzt werden, und nur diese Umsetzung interessiert. Zu finden in den §§ 312bff, 433ff und 474ff BGB.
 
§ 433ff BGB

Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1. Kauf, Tausch

Amtlicher Hinweis: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (AB1. EG Nr. L 171 S. 12)

Da diese Pflichten für Kauverträge gelten und nicht explizit Kaufverträge unter Nichtkaufleuten ausgeklammert wurden schließt man die Rechte des Käufers deshalb seitdem immer aus.
 
Solange der Gesetzgeber nicht endlich mal Online Auktionen regelt kann man lediglich aufs Richterrecht vertrauen. Und das ist wie üblich total konfus und uneinheitlich.
Inwiefern? Der BGH hat schon vor Jahren festgestellt, dass Online-Auktionen eben keine Auktionen, sondern Kaufverträge nach §433 BGB sind. Damit hat sich die Sache erledigt, es gibt da keinerlei Regelungsbedarf.
 
Steht aber leider nur im Palandt & nicht im Schönfelder! :D

Egal. Ich denke der Anwalt gibt nach dem Zweiten oder Dritten Schreiben auf. Vor Gericht hat er keine Chance, wenn die Garantie & Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Vielleicht sollte ich doch In-House-Lawyer werden. :D

Möglicherweise hat mein Prof. doch recht was Volljuristen angeht. :D
 
Ja, daher: Wenn möglich Fotos vom verstümmelten Anwalt ;)
Aber immerhin: Wenn er weiter berichtet, wird die Frage geklärt und der Thread erhöht seinen Nutzwert.. . (und stillt meine Neugierde...)
 
Na da bin ich jetzt auch gespannt auf die Rechtsgrundlage.... Irgendwie steht in §433(2) BGB was anderes...

Oho, Beweislastumkehr beim allgemeinen Kaufvertrag? Wozu dann noch §476 BGB?

Wen interessiert die Richtlinie? Die muss in nationales Recht umgesetzt werden, und nur diese Umsetzung interessiert. Zu finden in den §§ 312bff, 433ff und 474ff BGB.

Dann ist nicht korrekt EU Recht geht vor Landesrecht. Das ist eine Vereinbarung die die Länder beschlossen haben. Das EU Land hat dann die Aufgabe in Landes Recht umzusetzten, Gültig ist allerdings vor gericht schon die EU Richtlinie
Und in dieser 1999/44 EG ist ganz klar von gewährleistung die rede
 
Dann ist nicht korrekt EU Recht geht vor Landesrecht. Das ist eine Vereinbarung die die Länder beschlossen haben. Das EU Land hat dann die Aufgabe in Landes Recht umzusetzten, Gültig ist allerdings vor gericht schon die EU Richtlinie
Falsch. Bei nicht termingerechter oder ungenügender Umsetzung gilt weiterhin nationales Recht, weil eine Richtlinie der nationalen Umsetzung bedarf, sie kann also keine direkte Wirkung entfalten ohne die Zustimmung des nationalen Parlaments. Allerdings wird dann u.U. ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EUGH gegen die Bundesrepublik eröffnet, und darüber hinaus kann es sein, dass die Bundesrepublik gegenüber ihren Bürgern schadensersatzpflichtig wird, sofern ein Schaden aus der verspäteten oder falschen Umsetzung der Rili entsteht.

Vor Gericht kann man sich aber nicht auf die Rili berufen, sondern nur auf nationales Recht.

Direkt zu "Recht" werden nur Verordnungen...
 
nicht ganz richtig...

Richtlinien können sehr wohl unmittelbar wirken, allerdings nur wenn sie nicht frist- und formgerecht in nationales Recht umgesetzt wurden, ihr Wortlaut hinreichend konkret und genau ist und wenn die Richtlinie keine unmittelbare Verpflichtung für einen Einzelnen begründet. Richtlinien können daher unmittelbar nur im Verhältnis zum Staat wirken (wenn sie z.B. ein Recht für den Einzelnen Bürger gegenüber dem Staat enthalten), nicht aber im Verhältnis der Bürger zueinander.
In unserem Fall hilft die Richtlinie also nicht weiter, sie ist aber auch umgesetzt worden...
 
zu der Frage des Erstellers:

Die außergerichtlichen Anwaltskosten müssten vom Käufer doch als Schaden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden. In Betracht kommt da ein Anspruch aus § 280 I BGB (Anwaltskosten sind Vermögensschaden infolge des Mangels, daher ist nicht § 437 BGB heranzuziehen).
Gehen wir mal im ungünstigsten Fall davon aus, dass die sonstigen Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind (um das beurteilen zu können, kennen wir den Sachverhalt wirklich zu wenig, z.B. nicht den Wortlaut des Gewährleistungsausschlusses). Wie sieht es aber mit der Kausalität aus?
Wenn der Verkäufer -der Ersteller- verhandlungsbereit bzw. rücknahmebereit war, dann war die Beauftragung des Anwalts doch unnötig und die Kosten sind nicht durch das Verhalten des Erstellers entstanden. Ich sehe da ein Kausalitätsproblem.
Spätestens hat der Käufer aber m.E. gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er dem eigentlich rücknahmebereiten Verkäufer einen Anwaltsbrief schreiben lässt.

Ich denke -nach dem was ich von dem Sachverhalt weiß- also eher nicht, dass Du den Anwalt bezahlen musst. Das kommt aber eben darauf an, ob Du wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen hast oder was Du dem Käufer ganz konkret gesagt hast. In jedem Fall wohl aber schwierig da was zu beweisen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Am besten wäre es, sich jetzt selbst einen Anwalt zu suchen.

Ansonsten solltest Du dem Schreiben des Anwaltes widersprechen. Und zwar mit der Argumentation, daß Du dem Käufer die Abwicklung der Garantieansprüche angeboten hattest und das jetzt auch noch gewillt bist, das zu tun. Auf jeden Fall der Zahlung der Anwaltkosten widersprechen.

Der Ausschluß der Garantie und Gewährleistung befreit Dich nicht davon einwandfreie Ware zu verschicken. Im ungünstigsten Fall bist Du in der Beweispflicht, daß das Teil in Ordnung war.

Ärgerlich ist an der Geschichte, daß der Käufer in der gleichen zeit, in der er zum Anwalt gelaufen ist, sich mit der Originalrechnung auch um die Garantieansprüche hätte kümmern können.

Ich hatte einen ähnlichen Fall, in an einem tragbaren DVD-Spieler der externe Videoeingang defekt war und ich kein anständiges Bild von einem DBV-T-Receiver wiederzugeben war. Der Privat-Verkäufer war sehr renitent aber nicht sehr intelligent, ich mußte ihn per Mail mehrfach zu argtumentieren, da er immer auf den Gewähleistungsausschluß pochte. Irgendwann hatte er sich in ein paar Widersprüchen verstrickt und gab auf. War plötzlich handzahm, überweiste das Geld vorab zurück.

Das bei Dir jetzt ein Anwalt mit drin hängt, macht es aber nicht einfacher.

Viel Glück

Peter
 
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