Hallo,
bei ebay ist ja immer zu lesen: privatverkauf, keine rücknahme, kein umtausch, keine gewährleistung.
Das man als Privatverkäufer keine zwei Jahre Gewährleitung übernehmen kann ist ja noch verständlich, aber wie ist das nun wenn die Ware defekt ist? Eigentlich könnte ja jeder seinen alten Schrott versteigern und der Käufer müsste das dann behalten.
Hat hier jemand eine juristische Erleuchtung hierzu?
mfg,
Steffen
bei ebay ist ja immer zu lesen: privatverkauf, keine rücknahme, kein umtausch, keine gewährleistung.
Das man als Privatverkäufer keine zwei Jahre Gewährleitung übernehmen kann ist ja noch verständlich, aber wie ist das nun wenn die Ware defekt ist? Eigentlich könnte ja jeder seinen alten Schrott versteigern und der Käufer müsste das dann behalten.
Hat hier jemand eine juristische Erleuchtung hierzu?
mfg,
Steffen