Die Lizenz (= Recht zur Benutzung) ist natürlich unabhängig von den Datenträgern (= Programm ohne Recht zur Benutzung).
Die Lizenz steht nämlich auf einem Stück Papier, das den Datenträgern beiliegt. Als Nachweis, daß der Benutzer eine Lizenz besitzt, dient das Papier. Oder, wie im Fall von Apple, reicht die Tatsache, daß jemand einen iMac C2D sein Eigen nennt auch aus. Denn diese Rechner wurden ausschließlich mit dem Betriebssystem 10.4.x mitsamt zugehöriger Lizenz verkauft.
Im Übrigen lässt das
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zu, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte (das wäre hier der TE) darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht.
Für Computerprogramme gilt zusätzlich, daß die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden darf, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
Und das ist hier wohl zweifellos der Fall.
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