NickdieErdnuss schrieb:
Warum sollte es bei einem mangelhaften Notebook (unterstellt, der Mangel ist auch erheblich), das ich vor Ort im Geschäft kaufe keinen Rücktritt geben?
Nick die Erdnuss
Also rein rechtlich muss ich dich da tatsächlich enttäuschen. Wenn der Verkäufer nicht mit einem Rücktritt einverstanden ist, muss er dies nicht akzeptieren. Du musst ihm 2x die Möglichkeit zur Nachbesserung geben!
Allgemein dürft ihr bei Rechtsfragen nicht ständig fair mit legal verwechseln!
Es ist in jedem Fall legal neuwertige Produkte, die schon mal getestet wurden, als NEU zu verkaufen. Kratzer etc. führen dazu, dass es nicht mehr neuwertig ist.
Wenn man also bom online-Händler sowas "angedreht" bekommt, es merkt und tatsächlich Gebrauchspuren feststellt, so tritt man halt im Rahmen des FernabsatzG zurück...
@Die Schweizer: Also ich finde das FernabsatzG mal ein wirklich nützliches Verbraucherschutzrecht! Denn ein Online-Händler hat gegenüber dem Ladengeschäft schon genug Kostenvorteile (Geschäftsraum, größerer potentieller Kundenstamm => größerer EK => billigerer EK....), im Laden kann man die Produkte jedoch anschauen/testen.
Wie ist das denn z.B. in der Schweiz im Bekleidungsversandhandel? Wenn ich M bestelle, mir aber dummerweise M bei der Firma XYZ nicht passt oder es an mir scheiße aussieht, was mach ich dann in der Schweiz?
Hier tüte ich es ein, trage im Übrigen die Rückversandkosten bei Warenwerten über 40 € nicht selbst und schick es zurück. Im Geschäft hätt ichs ja auch anprobieren dürfen und wohl das gleiche festgestellt.
V.a. bei Kleidung hat sich bei vielen eingebürgert, dass man eben beide möglichen Größen bestellt, oder beide evtl. gefallenden farben bestellt, ums mal in natura sehen zu können...