Unter 14 muss trotzdem gezahlt werden wenn eine gewisse Reife vorausgesetzt werden kann. Die magische Grenze liegt bei 7 Jahren. (Glaube ich jetzt. Ich hab den Fall so selten) Eine gute Versicherung zahlt aber trotzdem.
Kann sein. Scheint etwas kompliziert zu sein da es auf Alter, Reife und die Art des Schadens und noch mehr ankommt.
Ob die Versicherung zahlt oder nicht hat wenig mit gut oder schlecht zu tun. Wer z.B. keine Kinder hat, für den wäre es nicht gut, für die Haftung seiner nicht vorhandenen Kinder Beiträge zu zahlen.
Wir haben sogar unsere Schäden mit drin, die durch fremde Deliktunfähige verursacht werden. Da kann es uns dann also egal sein ob die anderen Eltern genau so denken wie wir.
Ich muss den worst cas von vorhin also noch verschlimmern. Den Schaden kann man unter Umständen schon als 10 Jähriger verursachen. Ohne Haftpflicht ist es dann egal ob man die Schule weiter macht, arbeiten geht o.ä. Lottspielen hat dann fast noch die größte Wahrscheinlichkeit da wieder raus zu kommen.
Ich muss da jetzt gerade an den kleinen Jungen im Märkischen Viertel denken der den Baumstumpf vom Balkon geworden hat. So ein Scheiss passiert Eltern einfach.
https://www.juraforum.de/lexikon/haftung-von-kindern
Eine Deliktfähigkeit bei Kindern wird angenommen, wenn sie das
siebte Lebensjahr vollendet haben. Vorher kommt grundsätzlich keine
Haftung von Kindern in Frage.
Kinder
zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr werden als
voll deliktfähig angesehen, wenn sie die nötige
Einsichtsfähigkeit besitzen. Das bedeutet, dass ein Minderjähriger geistig in der
Lage sein muss, die Entstehung des Schadens vorauszusehen und gegebenenfalls zu verhindern. Minderjährige, die das
10. Lebensjahr, aber nicht das 18. vollendet haben, sind gemäß
§ 828 BGB nicht für den entstandenen
Schaden verantwortlich, wenn sie nicht die für diese Erkenntnis notwendige Einsicht besitzen.
Besondere Regelungen bestehen für die Teilnahme am Straßenverkehr:
Kinder, die das siebente Lebensjahr, aber nicht das 10. vollendet haben, müssen nur dann für einen bei einem
Unfall mit einer Schwebebahn, Schienenbahn oder einem Kraftfahrzeug entstandenen Schaden an einer anderen
Person haften, wenn sie diesen vorsätzlich herbeigeführt haben.