Ich gebe es auf.
§556 BGB bitte noch einmal ganz genau lesen und nicht interpretieren.
und raus
Uwe
.....sagte der Mann, der für Abrechnungen den falschen Verjährungszeitraum angab, die HeizkostenV nicht kennt und nach § 556 BGB aufhörte weiterzulesen.....
..... nix für ungut.
Nur weil BGB 556 scheinbar den Mietvertragsparteien einen sehr weiten Spielraum bei der Vereinbarung der Zahlung von Betriebskosten lässt, heißt das nicht, dass die Mietvertragsparteien vereinbaren können, was sie gerade wollen. Aus dem von mir schon zitierten 556a BGB und dessen Stoßrichtung ergibt sich bereits, wie gesagt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine den individuellen tatsächlichen Verbrauch des einzelnen Mieters berücksichtigende Vertragsregelung als den wünschenswerten Regelfall vorsieht; die auch von Lundehundt nochmal zitierte HeizkostenV konkretisiert das in ihrem Anwendungsbereich sogar zwingend.
Gesetze sind nie nur nach dem reinen Wortlaut und monolithisch auszulegen; vielmehr ist immer die gesamte Systematik mit nachfolgenden Vorschriften, ergänzenden Verordnungen (wie hier), Nebengesetzen etc. zu beachten.
Das macht die Sache zugegeben bisweilen kompliziert.
Guten Morgen!
Ich gehe mal davon aus, daß die Abrechnung aufgrund der Ablesung von Heizkostenverteilern an jedem Heizkörper (Verdunster oder elektronisch) erfolgt ist.
Da habe ich den TE genau anders verstanden, ehrlich gesagt. Das Problem scheint zu sein, dass der Vermieter einfach den Einkaufswert des Heizöls durch die Anzahl der Wohnungen teilt und dann sagt: So, das was da rauskommt, verlange ich jetzt von jedem Mieter, basta.
Dem TE würde ich erneut raten, mit seinen Problemen und Fragen einen Anwalt bzw. den Mieterschutzverein aufzusuchen. Letzterer nimmt eine gewisse Mitgliedsgebühr, aber die rechnet sich in der Regel schon nach nur einer Anfrage.