Holger-Holger
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Schreibe ihm nochmals Deinen Standpunkt mit dem Hinweis, daß Du die Sache damit als erledigt ansiehst und ignoriere die restlichen Emails...
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Das HGB tirtt durchaus in Kraft, da die Ware bereits an einen dritten (Versandunternehmer) übergeben war...problem hierbei: du ziehst das hgb heran, wo doch wohl klar sein könnte, dass es eine private auktion mit privatem käufer und verkäufer war.
um hier eine anspruchsgrundlage zu finden sollte man doch lieber ins bgb schauen.