aro74
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Hi Freelancers and Freelancerinnen,
gestern lief ein netter Bericht auf Plusminus im Ersten. Kurz und bündig: Wer aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit startet, kann sich für einen kleinen Beitrag weiterhin staatlich (stattlich!) gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen. Details gibt’s hier (CLICK)!
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gestern lief ein netter Bericht auf Plusminus im Ersten. Kurz und bündig: Wer aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit startet, kann sich für einen kleinen Beitrag weiterhin staatlich (stattlich!) gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen. Details gibt’s hier (CLICK)!
Stefan K. hat deshalb aufgehorcht, als er hörte, dass sich künftig auch Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern können. Dann gibt es Arbeitslosengeld 1, wenn das Geschäft nicht mehr läuft.
Plusminus ist zusammen mit ihm zu der für ihn zuständigen Arbeitsagentur Köln gegangen, um herauszufinden, ob die Regelung für ihn zutrifft.
Das Angebot, eine "freiwillige Pflichtversicherung" nach § 28a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches abzuschließen, richtet sich vor allem an Menschen, die sich jetzt oder in den vergangenen beiden Jahren (z.B. mit der Ich-AG-Förderung) aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen bzw. gemacht haben. Diese können ab 1. Februar 2006 freiwillig einzahlen und damit ihre Ansprüche aufrecht erhalten. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich dann zunächst – wie bei allen – nach dem bisherigen Verdienst als abhängig Beschäftigte.
Aber was ist mit den "Altfällen" wie Stefan K.? Er hatte sich aus der Arbeitslosigkeit heraus bereits Anfang 1996 selbstständig gemacht. Das von der Website herunterzuladende Merkblatt der Arbeitsagentur gibt darüber nur sehr kurz angebunden Auskunft. Der Antrag ist auf Fälle wie ihn überhaupt nicht zugeschnitten. "Die freiwillige Weiterversicherung soll am .... beginnen, weil ich ab diesem Zeitpunkt als Selbstständiger tätig bin" steht dort. Das kann er so gar nicht ausfüllen.
Das Gespräch mit dem zuständigen Teamleiter der Arbeitsagentur ergibt Erfreuliches: K. kann in die freiwillige Arbeitslosenversicherung hinein. Denn er erfüllt die beiden für ihn maßgeblichen Bedingungen: Er war in den beiden Jahren vor seiner Selbstständigkeit mindestens 12 Monate in dem System der Arbeitslosenversicherung drin, und die Lücke zwischen seiner Arbeitslosigkeit und der Selbständigkeit war kürzer als einen Monat.
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