Apple Store liefert falsche Bestellung

Eine Sache, die noch keiner angesprochen hat, die SE muss ja aus irgendeinem Apple Lager geschickt worden sein, das kann man anhand der Seriennummer ja überprüfen.
Doch. Zitate von meinen Posts.
Die Ultra hat eine Seriennummer und kann Apple intern nachverfolgt werden. Die 8er hat eine Seriennummer und kann ebenfalls nachverfolgt werden. In der Rechnung steht diese Nummer auch. Wenn ich also eine Ultra bestelle, jedoch eine 8er erhalte, kann Apple das anhand der Differenz zwischen Seriennummer auf der Rechnung und Seriennummer der gelieferten Uhr klar nachvollziehen.
Apple kann anhand der Seriennummer eindeutig feststellen, welches Gerät verkauft/versendet wurde und welches am Lager sein Müsste. Jemand hat eine AW8 bestellt, jedoch eine Ultra erhalten. Er hat dafür die 8er bekommen. Apple MUSS anhand der SN den jeweiligen Kunden ermitteln können. Ist eine der beiden Uhren nicht bei einem anderen Kunden, muss sie bei Apple im Lagerbestand gelistet sein.
 
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Leute, es ist inzwischen alles gesagt, und das mehrfach. Wir können hier keine Lösung herbei diskutieren. Also lasst es endlich gut sein und wartet ab. Der TS wird uns sicherlich mitteilen, wenn es Fortschritte in seiner Sache gibt.
 
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Doch. Zitate von meinen Posts.

Hab ich auch schon gemacht, mir wurde gesagt ich wäre dumm.

Wenn man die Aussagen des TE aufzählt, dann ist das alles fraglich, das ist klar.

Der TE sagt er habe eine Ultra bestellt und Er habe eine andere, und keine Ultra bekommen.
Der Service behaupte aber er habe das bekommen was er bezahlt und bestellt hat.

Wenn dem allem so ist gibt es doch da irgendwo eine "Abweichung"?

Ob es dann einfach reicht die "falsche" Ware zurück zu senden weis ich so auch nicht, denn die Ware kann ja nicht die Seriennummer habe die sie haben sollte.

Apple wird wenn man bei Apple selbst gekauft hat ja wie @Der Reisende schon schreibt selber forschen was da schief lief.

Ansonstens bleibt nur eines, man hätte nicht das bekommen was man bestellt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wichtig wäre es jetzt erst mal zu klären wer der "Verkäufer" ist. Apple oder ein Reseller?
 
Später spricht er von "Der Verkäufer". Nicht nur ich fand das irritierend.
 
Später spricht er von "Der Verkäufer". Nicht nur ich fand das irritierend.
Der TS hat m. E. nur versucht, in seinem späteren Post den Fall anonymer zu beschreiben, ganz so, wie man es im Rechtsunterricht tut. Ja, war irritierend.

Aber all das bringt uns keinen Schritt der Lösung näher. Apple ist am Zug.
 
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Das ist allerdings nicht die einzige Ungereimtheit in den Beschreibungen des TE.
 
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Das ist Unsinn, den du hier verbreitest.

selber unsinn. :)


hier geht es um die übergabe an ein frachtunternehmen, siehe §447.

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

sollte man wissen, wenn man schonmal was irgendwo im internet bestellt hat.^^
 
Ist Apple in diesem Fall denn auch wirklich der Verkäufer?
Da auf einmal nicht mehr von Apple sondern nur noch vom "Verkäufer" die Rede war, ist das zumindest fraglich mittlerweile.
Hier haben wir keinerlei Hinweise.

ich finde die hetzjagd auf den TE zwar überflüssig, muss aber einräumen, dass ich beim lesen auch erst irritiert war wegen dem "im apple store bestellt". nicht, dass es unglaubwürdig wäre, aber dennoch könnte schon hier eine fehlerquelle liegen.

du findest auch webseiten vom BKA oder von der telekom im internet, die nicht vom BKA oder der telekom sind.
 
Lerne gerne dazu - auf welches Recht beziehst Du Dich genau?

das widerrufsrecht für online geschlossene kaufverträge gilt für 99% aller waren und es gilt auch auch für bestellungen aus dem nicht-EU ausland.

ob es viel sinn macht ein 50 euro produkt auf eigene kosten zurück in die USA oder nach china zu schicken ist eine andere frage.
 
selber unsinn. :)



hier geht es um die übergabe an ein frachtunternehmen, siehe §447.

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

sollte man wissen, wenn man schonmal was irgendwo im internet bestellt hat.^^
Die Haftung liegt beim Transporteur. Sei es DHL, Hermes oder sonstwer.
 
selber unsinn. :)



hier geht es um die übergabe an ein frachtunternehmen, siehe §447.

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

sollte man wissen, wenn man schonmal was irgendwo im internet bestellt hat.^^
In diesem Fall ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, da gibt es m.W. noch ein bisschen mehr dazu im BGB, was Du nicht berücksichtigt hast.

Aber ist es die Diskussionen wirklich wert? Ich denke, hier ist erst mal abwarten angesagt.
 
In diesem Fall ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, da gibt es m.W. noch ein bisschen mehr dazu im BGB, was Du nicht berücksichtigt hast.

Aber ist es die Diskussionen wirklich wert? Ich denke, hier ist erst mal abwarten angesagt.

diskussionen über normen und definierte begriffe wie "übergabe" machen mit leuten, die nicht mal den tatbestand berücksichtigen, der geschildert wurde (und offenbar davon ausgehen, dass es sich um eine übergabe an den vertragspartner handelt wenn man etwas online bestellt?) generell keinen sinn.

man erkennt solche beiträge im regelfall daran, dass sie mit einem kategorischen "das ist falsch!" oder "unsinn!" beginnen, und dann irgendeine behauptung aufgestellt wird, die nichts mit dem thema zu tun hat. beides würde ein jurist niemals tun.

in meinem beitrag ging es um die frage, ob es zu lasten des verkäufers geht, wenn die post ein paket verschlampt. und du hast natürlich recht, dass man einem absender in china auch versuchen kann nachzuweisen, dass er gewerblich handelt. das wird aber beim versuch bleiben. :)

unabhängig von der frage was man zwingend muss, bin ich jedenfalls der auffassung, dass es eine selbstverständlichkeit sein sollte, sich auch als absender, und zwar auch als privatperson, um den verbleib einer sendung zu kümmern und wenn man denn kann, den kaufbetrag zurückzuerstatten. es kann zwar dauern, aber dem tracking sei dank weiß man ja, wer es verschlampt hat und es im endeffekt bezahlen muss.

auch bei dem angeblich falsch gelieferten produkt des TE sind solche supportanworten der marke "nö, das stimmt nicht was du da sagst" einfach unter aller würde.

ich war schon mit solchen firmen vor gericht, deren vertreter bestreiten sachverhalte auch noch nachdem man sie bewiesen hat. und wenn sie dann verlieren, dann haben sie immer noch recht und warten bis du die vollstreckung beantragst. will man die verzugszinsen haben, muss man deswegen dann auch wieder klagen. dann ist man dann echt gerne kunde. gewesen.
 
das widerrufsrecht für online geschlossene kaufverträge gilt für 99% aller waren und es gilt auch auch für bestellungen aus dem nicht-EU ausland.

ob es viel sinn macht ein 50 euro produkt auf eigene kosten zurück in die USA oder nach china zu schicken ist eine andere frage.
Ja, das ist bekannt. Und könnte der TS machen.
Hilft nur bei der Problemstellung nicht, denn in diesem Fall wird der Käufer etwas anderes zurücksenden als was der Verküfer/Apple meint gesendet zu haben.
Und das hat ein "rechtliches Konfliktpotential"

Aber alle drehen sich im Kreis und es wurde schon mehrfach kommentiert
 
selber unsinn. :)



hier geht es um die übergabe an ein frachtunternehmen, siehe §447.

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

sollte man wissen, wenn man schonmal was irgendwo im internet bestellt hat.^^
§ 447 kommt zur Anwendung, wenn der Verkäufer die Kaufsache „auf Verlangen des Käufers“ an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet.
 
Ich finde es etwas amüsant, dass sich nun sogar die Helfenden "in die Haare" kriegen. Für mich steht eins fest, der TE verschweigt etwas oder erzählt das Geschehene falsch oder unvollständig.
 
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Vor allem immer diese Hobbyjuristen, hauptsache irgendwelche Paragraphen hier reinwerfen, die teilweise mit der Thematk nix zu tun haben.
Aber das ist leider in jedem Forum so, da sind gefühlt 80% der Bevölkerung in Deutschland studierte Juristen.
 
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